Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG§ 17 Verfahren bei internen Meldungen
Stand: 02.07.2023
Wird zitiert von 5
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- LAG Düsseldorf, 14.01.2025 – 3 SLa 537/24
- LAG Schleswig-Holstein, 08.07.2025 – 2 TaBV 16/24
- ArbG Hamm, 16.02.2024 – 2 Ca 1229/23
- ArbG Nürnberg, 18.06.2025 – 10 Ca 2628/24
- LAG Niedersachsen, 11.11.2024 – 7 SLa 306/24Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/17#abs-1 (1) Die interne Meldestelle
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/17#abs-2 (2) Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.