Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG§ 13 Aufgaben der internen Meldestellen
Stand: 02.07.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/13#abs-1 (1) Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle nach § 16, führen das Verfahren nach § 17 und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/13#abs-2 (2) Die internen Meldestellen halten für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren gemäß Unterabschnitt 3 und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bereit.