Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz

HinSchG

§ 13 Aufgaben der internen Meldestellen

Stand: 02.07.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/13#abs-1 (1) Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle nach § 16, führen das Verfahren nach § 17 und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/13#abs-2 (2) Die internen Meldestellen halten für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren gemäß Unterabschnitt 3 und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bereit.

§ 12 § 14