Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/41#abs-1 (1) Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/41#abs-2 (2) § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber
§ 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/41#abs-3 (3) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.
Wird zitiert von 182 Entscheidungen zu § 41 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 30.04.2020 – 3 Sa 98/19
- ArbG Karlsruhe, 27.04.2016 – 3 Ca 22/16Zitiert von 1
- BAG, 19.12.2018 – 7 AZR 70/17Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts - BefristungZitiert von 27
- BAG, 22.09.2021 – 7 ABR 22/20Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VIZitiert von 2
- LAG Hamm, 22.01.2015 – 11 Sa 1252/14
- BAG, 17.04.2002 – 7 AZR 40/01Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BAG, 08.05.2025 – 8 AZR 299/24 · Altersgrenze - EinstellungZitiert von 2
- LAG Köln, 10.04.2025 – 6 SLa 505/24
- LAG Hamm, 06.08.2024 – 6 SLa 257/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 41 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 362
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01.01.2027 in Kraft
§ 41 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 362)
BGBl. 2025 I Nr. 362
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 63 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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01.07.2024 in Kraft
§ 41 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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