Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG§ 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit
Stand: 02.07.2023
Wird zitiert von 3
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- LAG Hessen, 30.05.2025 – 10 GLa 337/25Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 11.11.2024 – 7 SLa 306/24Zitiert von 2
- ArbG Hamm, 16.02.2024 – 2 Ca 1229/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/35#abs-1 (1) Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/35#abs-2 (2) Eine hinweisgebende Person verletzt keine Offenlegungsbeschränkungen und kann nicht für die bei einer Meldung oder Offenlegung erfolgte Weitergabe von Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Informationen erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken.