Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz

HinSchG

§ 42 Übergangsregelung

Stand: 02.07.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/42#abs-1 (1) Abweichend von § 12 Absatz 1 müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Absatz 3 genannten Beschäftigungsgeber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/42#abs-2 (2) § 40 Absatz 2 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Dezember 2023 anzuwenden.

§ 41