Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG§ 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
Stand: 02.07.2023
Wird zitiert von 6
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- ArbG Braunschweig, 24.06.2025 – 6 Ca 303/24
- BAG, 04.12.2025 – 2 AZR 51/25Wartezeitkündigung - Hinweisgeber - WeiterbeschäftigungZitiert von 1
- ArbG Oberhausen, 17.12.2025 – 3 Ca 1228/25
- LAG Hessen, 30.05.2025 – 10 GLa 337/25Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 14.01.2025 – 3 SLa 537/24
- ArbG Hamm, 16.02.2024 – 2 Ca 1229/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/33#abs-1 (1) Die §§ 35 bis 37 sind auf hinweisgebende Personen anwendbar, sofern
1.
2.
die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
3.
die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/33#abs-2 (2) Die §§ 35 bis 37 sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch anwendbar auf Personen, die zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Verstöße gegen das Unionsrecht melden.