Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz

HinSchG

§ 40 Bußgeldvorschriften

Stand: 02.07.2023

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/40#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 32 Absatz 2 eine unrichtige Information offenlegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/40#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 7 Absatz 2 eine Meldung oder dort genannte Kommunikation behindert,
2.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet ist und betrieben wird, oder
3.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34, eine Repressalie ergreift.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/40#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Vertraulichkeit nicht wahrt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/40#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/40#abs-5 (5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 geahndet werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/40#abs-6 (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3, der Absätze 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 und der Absätze 3 und 4 anzuwenden.

§ 39 § 41