Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG§ 40 Bußgeldvorschriften
Stand: 02.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/40#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 32 Absatz 2 eine unrichtige Information offenlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/40#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/40#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Vertraulichkeit nicht wahrt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/40#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/40#abs-5 (5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 geahndet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/40#abs-6 (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3, der Absätze 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 und der Absätze 3 und 4 anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 40 HinSchG →
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- ArbG Koblenz, 20.11.2025 – 6 Ca 2023/25
- LAG München, 12.06.2025 – 2 SLa 70/25Zitiert von 2
- VG München, 15.01.2025 – M 5 S 25.31Zitiert von 1
- ArbG Hamm, 16.02.2024 – 2 Ca 1229/23
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