Rechtsprechung / ArbG Essen / 2023

ArbG Essen Urteil vom 12.12.2023 – 3 Ca 2191/23

ECLI:DE:ARBGE:2023:1212.3CA2191.23.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.573,15 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_2

Die Parteien streiten um die Berechnung des Betriebsrentenanspruchs des Klägers vor dem Hintergrund eines Versorgungsausgleichs.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_3

Der am 00.00.1953 geborene Kläger war bei der Beklagten bis zum 00.00.2003 beschäftigt. Ab dem 00.00.1975 war er mit Frau I. verheiratet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_4

Seit dem 00.00.2013 bezieht er von der Beklagten ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung des X. Verbandes.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_5

Die Ehezeit endete am 30.06.2016.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_6

Mit Beschluss des Amtsgerichts Ahlen – Familiengericht - vom 02.09.2022 –

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_7

40 F 393/16 (Bl. 46ff. d.A.) wurde die Ehe des Klägers geschieden. Ziffer 2 Abs. 5 des Beschlusses lautet:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_8

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der M. Aktiengesellschaft, Z.-straße 10, G. (Vers. Nr. N01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 173.174,87 Euro nach Maßgabe der Leistungsordnung des X. Verbandes in der Fassung vom 01.01.2018 in Verbindung mit der Teilungsregelung der M. Aktiengesellschaft vom 01.09.2009, bezogen auf den 30.06.2016 übertragen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_9

Die Scheidung wurde am 14.10.2022 rechtskräftig.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_10

Während des laufenden familiengerichtlichen Verfahrens bezog der Kläger seine ungekürzte Betriebsrente, die 2018 und 2021 angepasst wurde.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_11

Mit Schreiben des X. Verbandes vom 28.10.2022 (Bl. 53 d.A.) wurde ihm mitgeteilt:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_12

…Das Ende der Ehezeit ist der 30.06.2016. Ab diesem Zeitpunkt ist der entsprechende Kapitalwert auf Ihre ehemalige Ehefrau zu übertragen und der vom Versicherungsmathematiker berechnete Kürzungsbetrag in Abzug zu bringen. Dementsprechend wurde rückwirkend ab dem 01.07.2016 bei Ihrem Ruhegeld der entsprechende Kürzungsbetrag in Abzug gebracht. Ihre monatliche Bruttoleistung setzt sich somit ab dem 01.07.2016 wie folgt zusammen:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_13

Ruhegeld Stand 30.06.2016:                                          1.458,20 €

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_14

Kürzung aufgrund Versorgungsausgleich:                 735,15 €

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_15

Neues Ruhegeld Stand 01.07.2016:                               723,05 €

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_16

Die laufenden Leistungen wurden gemäß Beschluss des Vorstandes mit Wirkung vom 01.01.2018 um 3,66 v.H. erhöht. Ihr Ruhegeld errechnet sich somit von diesem Zeitpunkt an wie folgt:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_17

Ruhegeld ab 01.07.2016 (nach Umsetzung VA)  723,05 €

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_18

Anpassung um 3,66 v.H.                                                            26,46 €

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_19

Ruhegeld ab 01.01.2018                                                              749,51 €

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_20

Gerundet                                                                                        749,50 €

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_21

Die laufenden Leistungen wurden gemäß Beschluss des Vorstandes mit Wirkung vom 01.01.2021 um 2,83 v.H. erhöht. Ihr Ruhegeld errechnet sich somit von diesem Zeitpunkt an wie folgt:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_22

Ruhegeld ab 01.01.2018 (nach Umsetzung VA) 749,50 €

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_23

Anpassung um 2,83 v.H.                                                             21,21 €

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_24

Ruhegeld ab 01.01.2021                                                       770,71 €

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_25

Gerundet                                                                                      770,70 €

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_26

Ab dem 01.01.2021 beträgt das Ruhegeld somit 770,70 €. Dieser Betrag gelangt erstmalig mit der Zahlung für den Monat Dezember 2022 zur Auszahlung.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_28

Auf die Rückzahlung der für den Zeitraum 01.07.2016 bis zum 30.11.2022 zu viel an Sie geleisteten Zahlungen wird Seitens des Versorgungsträgers verzichtet. …

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_29

Im Rahmen seiner am 17.10.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 25.10.2023 zugestellten Klage vertritt der Kläger die Auffassung, die ihm zustehende Betriebsrente sei zu seinen Lasten falsch berechnet worden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_30

Zwar sei richtig, dass der Kürzungsbetrag zum Stichtag 30.06.20216 zu berechnen sei und 735,15 € betrage. Insoweit sei die Entscheidung des Familiengerichts für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bindend. Aus dem Beschluss des Familiengerichts ergebe sich jedoch nicht, dass der Kapitalwert zum 30.06.20216 zu übertragen sei. Vielmehr sei dieser nach § 30 VersAusglG erst zum 14.10.2022 zu übertragen (Bl. 3, Bl. 111 und Bl. 114 unten d.A.).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_31

Demzufolge seien die 735,15 € von der bis zum 14.10.2022 ungekürzten Betriebsrente in Höhe von 1.554,40 € abzuziehen, so dass sein Anspruch 819,25 € betrage, also 48,55 € mehr als die von der Beklagten gezahlten 770,70 € (Bl. 3 unten d.A.).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_32

Dies ergebe sich auch aus dem Mercer-Gutachten (Bl. 142ff. d.A.).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_33

Für die Zeit von Dezember 2022 bis Oktober 2023 (11 Monate) seien daher 534,05 € brutto nachzuzahlen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_34

Der Kläger beantragt,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_36

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich am ersten Tag des jeweiligen Monats beginnend mit dem 01.11.2023 über den Betrag von 770,70 € brutto hinaus weitere 48,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_37

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 534,05 € brutto zu zahlen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_38

Die Beklagte beantragt,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_39

die Klage abzuweisen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_40

Sie ist der Ansicht, die dem Kläger zustehende Betriebsrente sei von ihr bzw. dem X. Verband korrekt berechnet worden. Es sei eine Berechnung auf den 30.06.2016 vorzunehmen. Auf die so berechnete gekürzte Rente seien die Betriebsrentenanpassungen 2018 und 2021 vorzunehmen. Würde stattdessen der zum Stichtag 30.06.20216 ermittelte Kürzungsbetrag von der – durch die Anpassungen 2018 und 2021 erhöhten – ungekürzten Betriebsrente des Klägers im Jahr 2022 abgezogen, so käme es zu einer Verschiebung zu seinen Gunsten, die nicht gerechtfertigt sei (Bl. 43 und 44 d.A.).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_41

Dem widerspricht der Kläger und behauptet, seine geschiedene Ehefrau nehme nicht mehr an den Erhöhungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem 30.06.2016 teil (Bl. 114 d.a.).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_42

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_43

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_45

Die zulässige Klage ist unbegründet.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_47

Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1) gemäß § 258 ZPO.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_49

Beide Anträge sind unbegründet.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_50

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gegen die Beklagte zu.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_51

Schon der Wortlaut des Beschlusses des Familiengerichts besagt, dass bezogen auf den 30.06.2016 die Übertragung des Anrechts im Wege der internen Teilung erfolgt („….wird ein Anrecht in Höhe von 173.174,87 Euro (…) bezogen auf den 30.06.2016 übertragen.“).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_52

Zum 14.10.2022 stand rechtskräftig fest, dass diese Übertragung bezogen auf den 30.06.2016 zu erfolgen hat.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_53

Dies entspricht § 5 Abs. 2 VersAusglG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Eine Rentenanpassung nach dem Ende der Ehezeit ist keine Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_54

Der Wortlaut des Beschlusses des Familiengerichts besagt entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht, dass nur die Bewertung des Anrechts bezogen auf den 30.06.2016 erfolgt, daran anknüpfend ein Kürzungsbetrag von 735,15 € zu ermitteln ist und dieser wiederum von der – nach dem Ende der Ehezeit angepassten – Betriebsrentenleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung in Abzug zu bringen ist.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_55

Auch aus § 30 VersAusglG folgt nichts Derartiges.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_56

Im Übrigen wäre auch dann die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts maßgeblich. Diese entfaltet in ihrer Gesamtheit Bindungswirkung für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_57

So heißt es zutreffend im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2015 – 3 AZR 813/14, juris Rdn. 16 ff.:

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_58

Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG hat das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Im Fall der internen Teilung überträgt es nach § 10 Abs. 1 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt (BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - Rn. 17; 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 23 mwN; BT-Drs. 16/10144 S. 54). Mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Bewertungsstichtag - dem Ende der Ehezeit - bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht (BGH 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - aaO; BT-Drs. 16/10144 S. 54). Gleichzeitig greift das Gericht mit seiner Ausgleichsentscheidung auch in die Rechtsbeziehungen der ausgleichspflichtigen Person zum Versorgungsträger ein (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 70). Da die Übertragung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG „zulasten des Anrechts“ der versorgungspflichtigen Person erfolgt, führt die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu einer Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_60

Hat das Familiengericht auf der Grundlage der von ihm herangezogenen und rechtlich zu überprüfenden Teilungsordnung des Versorgungsträgers eine mit Eintritt der Rechtskraft nach § 224 Abs. 1 FamFG wirksam werdende Entscheidung über die interne Teilung nach § 10 VersAusglG getroffen, so entfaltet diese in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und dem gemäß § 219 Nr. 2 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger über die Höhe des sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrags der Versorgung Bindungswirkung. Die Präjudizialität der Entscheidung im Verfahren über den Versorgungsausgleich für das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen beschränkt sich nicht nur auf die unmittelbar in der Beschlussformel zum Ausdruck kommende Gestaltungswirkung, sondern erfasst auch den Berechnungsweg, den das Familiengericht auf der Basis der von ihm angewandten Teilungsordnung bei der Durchführung der internen Teilung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts zwischen den geschiedenen Ehegatten zugrunde gelegt hat.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_61

Dies folgt sowohl aus § 10 Abs. 1 VersAusglG als auch aus dem Sinn und Zweck des familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens. Durch das gerichtliche Verfahren über den Versorgungsausgleich soll - vorbehaltlich der in den §§ 32 ff. VersAusglG vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten - sowohl für die früheren Ehegatten als auch für den am Verfahren beteiligten Versorgungsträger verbindlich entschieden werden, wie das in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf die geschiedenen Ehegatten aufzuteilen ist. Dementsprechend führt die in § 10 Abs. 1 VersAusglG angeordnete Übertragung eines Anrechts „zulasten“ des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person zwangsläufig zu einer Kürzung seiner Versorgungsrechte, deren Höhe untrennbar mit der Art und Weise der internen Teilung verbunden ist. Nur durch eine erweiterte Bindungswirkung können Widersprüche zwischen den familiengerichtlichen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich und etwaigen von den Gerichten für Arbeitssachen zu treffenden Entscheidungen über die Folgen des Versorgungsausgleichs für die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vermieden werden. Gründe, derartige Widersprüche zuzulassen, bestehen nicht, da die maßgeblichen Rechtsfragen unter Einbeziehung aller materiell betroffenen Personen im Versorgungsausgleichsverfahren geklärt werden können. Um eine sowohl bruchlose als auch effektive Durchsetzung des höherrangigen Rechts zu gewährleisten, ist es daher allein Aufgabe der für die Durchführung der Versorgungsausgleichsverfahren zuständigen Gerichte, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichsverfahrens zu klären.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_62

Die vom Kläger vertretene Ansicht wird auch nicht durch das von ihm vorgelegte Mercer-Gutachten (Bl. 142ff. d.A.) gestützt. Dass die Kürzung um 735,15 € nicht vom Betrag der Versorgungsleistung zum Ende der Ehezeit, sondern vom Betrag der Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vorzunehmen ist, steht an keiner Stelle. Die Überschrift „Anhang: Berechnung des Kürzungsbetrags und Ermittlung des neuen Anrechts nach erfolgtem Versorgungsausgleich“ (Bl. 144 d.A.) bedeutet lediglich, dass dieser Vorgang erst nach Rechtskraft der Scheidung umgesetzt werden darf, weil bis dahin – wie geschehen – die Rente ungekürzt auszuzahlen ist. Schließlich steht erst mit Rechtskraft der Scheidung fest, dass der Versorgungsausgleich auch wirklich zu erfolgen hat.  In dem Gutachten wird ein jährlicher Kürzungsbetrag bzgl. der Betriebsrente des Klägers in Höhe von 8.821,82 € ermittelt (Bl. 143 d.A.). Ausgangspunkt zur Errechnung dieses Kürzungsbetrags ist der Betrag der Versorgungsleistung zum Ende der Ehezeit (Bl. 142 d.A.), also dem 30.06.2016. Auch die Berechnung des monatlichen Betriebsrentenanspruchs der geschiedenen Ehefrau (also das übertragene Anrecht) erfolgt auf Basis des Ausgleichswerts zum Ende der Ehezeit (Bl. 144 unten d.A.). Der jährliche Kürzungsbetrag ist in Abzug zu bringen von der Versorgungsleistung zum Ende der Ehezeit in Höhe von 17.498,40 € jährlich (Bl. 142 d.A.). 17.498,40 € - 8.821,82 € = 8.676,58 € jährlich. Oder in monatlichen Werten ausgedrückt: 1.458,20 € - 735,15 € = 723,05 €. Genau auf diesen Werten basiert die Berechnung der dem Kläger nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zustehenden Betriebsrente unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Betriebsrentenanpassungen im Schreiben vom 28.10.2022 (Bl. 53f. d.A.).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_63

Angemerkt sei, dass auf die vom Kläger vorgelegten Ausführungen im Dokument „Aktuarielle Aspekte des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung“ (Bl. 116 ff. d.A.) seiner Rechtsauffassung widersprechen. So heißt es darin unter Ziff. 2.4. (Bl. 125 d.A.):

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_64

Aufgrund des im Versorgungsausgleichsgesetz geltenden Stichtagsprinzips ist das Ende der Ehezeit nicht nur der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertermittlung, sondern auch der Zeitpunkt, auf den die Begründung (Ausgleichsberechtigter) und die Kürzung (Ausgleichspflichtiger) des jeweiligen Anrechts zu beziehen ist.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_65

Ferner auf S. 13 der „Aktuariellen Aspekte“ (Bl. 128 d.A.):

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_66

Soll oder kann bei der internen Teilung keine rückwirkende Kürzung oder Begründung erfolgen, so bietet es sich an, dass der Versorgungsträger im Rahmen einer Teilungsordnung dem Gericht einen Vorschlag unterbreitet, wie mit zwischenzeitlichen Veränderungen umgegangen werden soll.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_67

Vorliegend war es gerade nicht so, dass keine rückwirkende Kürzung erfolgen sollte. Über zwischenzeitliche Veränderungen verhält sich das Mercer-Gutachten dementsprechend auch nicht.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_68

Zudem heißt es auf S. 16 der „Aktuariellen Aspekte“ (Bl. 131 d.A.):

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_69

Die Umrechnung kann zwar zum Ehezeitende erfolgen, aber natürlich erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts wirksam werden. Insbesondere im Falle einer laufenden Versorgungsleistung kann der Aufschub der Kürzungsmöglichkeit zu einer Mehrbelastung des Versorgungsträgers führen. Die Rechtsprechung hat inzwischen entschieden, dass diese Mehrbelastung nicht durch einen höheren Kürzungsbetrag ausgeglichen werden darf, sondern vielmehr ggf. durch eine Beschränkung des Ausgleichswerts zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person zu berücksichtigen ist.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_70

Vorliegend erfolgte die Übertragung des hälftigen Anrechts nach Rechtskraft der Scheidung am 14.10.2022, aber rückwirkend zum 30.06.2016. Der Kläger hat im Zeitraum 01.07.2016 bis 14.10.2022 die volle Betriebsrente ausgezahlt erhalten. Zum 14.10.2022 stand fest, dass dies eine Zuvielzahlung war. Dies führt zu einer (zeitweisen) Mehrbelastung des Versorgungsträgers. Eine Rückforderung wurde ausdrücklich ausgeschlossen, wie im Schreiben vom 28.10.2022 klargestellt wurde.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_71

Die Aussage des Klägers: „Es spielt keine Rolle, welche Leistungen der Kläger nach Ende der Ehezeit, also ab dem 01.07.2016 erhalten hat, da zu diesem Zeitpunkt der Versorgungsausgleich nicht rechtskräftig war. Die Ehegatten hätten sich auch noch für eine Fortsetzung ihrer Ehe entscheiden können“ (Bl. 114 d.A.) ist richtig, aber für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit unerheblich. Wäre die Scheidung nicht rechtskräftig geworden, wäre auch kein Versorgungsausgleich erfolgt.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_72

Die Rentenerhöhungen nach dem 30.06.20216 wurden seitens der Beklagten bei der Berechnung des Anspruchs des Klägers korrekt berücksichtigt, nämlich ausgehend von dem durch den Versorgungsausgleich gekürzten Anrecht, wie im Schreiben vom 28.10.2022 erläutert.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_73

Angemerkt sei, dass es sich auch nicht um ein für den Kläger unbilliges Ergebnis handelt.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_74

Die Ehezeit war zum 30.06.20216 beendet. Für eine Betrachtung der Vermögensverhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt gibt es keinen Anlass.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_75

Falls bei der Berechnung etwaiger Unterhaltsleistungen des Klägers gegenüber seiner Ehefrau für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 30.11.2022 die tatsächlichen (ungekürzten) Betriebsrentenzahlungen zugrunde gelegt wurden, benachteiligt dies den Kläger nachträglich nicht. Denn die Zuvielzahlung bleibt – wie vorstehend ausgeführt – in seinem Vermögen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_76

Ob die geschiedene Ehefrau des Klägers die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der ihr zustehenden aktuellen Höhe tatsächlich ausgezahlt erhält, ist unerheblich. Etwaig offene Forderungen hat sie selbst einzuklagen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_77

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_79

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_81

Der Rechtsmittelstreitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO und § 9 ZPO festgesetzt. Streitig ist ein Betrag von 48,55 € monatlich.  Für Klageantrag 1 ist der Wert von dreieinhalb Jahren anzusetzen. Klageantrag 2 ist wie beziffert zu bewerten.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_82

48,55 € x 42 + 534,05 € = 2.573,15 €

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_83

Der Wert des Rechtsmittelstreitwerts ist nicht identisch mit dem Wert des Gerichtsgebührenwerts, der durch gesonderten Beschluss festgesetzt wird.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_85

Gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG war zu entscheiden, dass kein Grund für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. a), Abs. 3 ArbGG vorliegt. Die Statthaftigkeit der Berufung richtet sich daher nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_86

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_87

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_88

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_89

Ludwig-Erhard-Allee 21

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_90

40227 Düsseldorf

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_91

Fax: 0211 7770-2199

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_93

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs.  7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs.  4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_94

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_95

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_96

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_98

1. Rechtsanwälte,

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_99

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_100

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_101

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-essen/2023-12-12/3-ca-2191-23#rd_102

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.