Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 434
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 23.07.2013 – 10 UF 205/12Zitiert von 1
- BGH, 07.03.2018 – XII ZB 408/14Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei Teilung einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung; Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes; Ermittlung des Barwerts einer in die Leistungsphase eingetretenen betrieblichen AltersversorgungZitiert von 14
- BGH, 17.02.2016 – XII ZB 447/13Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen Überschussanteilen bei kapitalgedeckten Versorgungen; Behandlung kapitalgedeckter Anrechte bei Bezug einer Altersrente bereits vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung; Behandlung der UnterstützungskassenversorgungZitiert von 15
- AG Darmstadt, 09.09.2023 – 52 F 500/21 S
- BGH, 29.02.2012 – XII ZB 609/10Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung; Rückwirkung eines nachehezeitlichen Wertverlusts auf den EhezeitanteilZitiert von 24
- OLG Frankfurt am Main, 20.01.2016 – 4 UF 258/15
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 24.02.2026 – 16 UF 237/25
- OLG Hamm, 23.02.2026 – 13 UF 134/25
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2025 – 7 UF 34/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/5#abs-1 (1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/5#abs-2 (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/5#abs-3 (3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/5#abs-4 (4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/5#abs-5 (5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.