Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund434 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/5#abs-1 (1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/5#abs-2 (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/5#abs-3 (3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/5#abs-4 (4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/5#abs-5 (5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

§ 4 § 6