§ 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
Stand: 10.06.2019
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Wird zitiert von 1.211 Entscheidungen zu § 9 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.05.2026 – XII ZR 71/24Streitwert und Beschwer bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen
- OLG Bremen, 17.09.2024 – 3 U 37/23Zitiert von 1
- LG Dessau-Roßlau, 30.01.2013 – 1 T 22/13Zitiert von 2
- KG, 08.11.2021 – 8 U 22/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 17.08.2012 – I-20 W 29/12
- AG Düsseldorf, 25.01.2010 – 231 C 12182/09
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.09.2026 – II ZR 170/25Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen Nichterreichens der Wertgrenze der Beschwer bei Klage gegen Gesellschafterbeschlüsse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Nürnberg, 25.08.2026 – 8 W 1488/26 VerStreitwertfestsetzung: Ansatz von lediglich 20 % des Werts bei Klage auf Fortbestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach anerkanntem Versicherungsfall Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 211/23Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsklagen sowie Ermittlung des Gegenstandswerts bei Mietherabsetzungsbegehren im Rahmen der MietpreisbremseZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.