Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/224#abs-1 (1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/224#abs-2 (2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/224#abs-3 (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/224#abs-4 (4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.
Wird zitiert von 180 Entscheidungen zu § 224 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 12.03.2025 – 26 UF 85/24 e
- OLG Frankfurt am Main, 30.06.2020 – 1 UF 147/19
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.01.2020 – L 3 R 160/18
- OLG Hamm, 16.08.2011 – 4 UF 135/11Zitiert von 1
- VG Schleswig, 13.09.2016 – 7 A 180/15
- OLG Stuttgart, 01.09.2015 – 18 UF 117/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2026 – L 6 R 561/23
- OLG Stuttgart, 24.02.2026 – 16 UF 237/25
- VG Karlsruhe, 24.02.2026 – 12 K 606/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 224 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 224 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700 – Inkrafttreten geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G [bei 4100-1])
BGBl. 2009 I S. 700
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.