Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Stand: 10.06.2019

Bund177 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/224#abs-1 (1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/224#abs-2 (2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/224#abs-3 (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/224#abs-4 (4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

§ 223 § 225