Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 1 Halbteilung der Anrechte

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund332 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/1#abs-1 (1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/1#abs-2 (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

§ 2