Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 32 Anpassungsfähige Anrechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 115
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.05.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13Vereinbarkeit der Nichtanwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gem. § 32 Versorgungsausgleichsgesetz mit dem GrundgesetzZitiert von 22
- LG Karlsruhe, 12.10.2012 – 6 O 143/12Zitiert von 1
- LG Karlsruhe, 23.12.2011 – 6 O 133/11Zitiert von 3
- LG Karlsruhe, 23.12.2011 – 6 O 382/10Zitiert von 3
- LG Karlsruhe, 08.02.2013 – 6 S 15/12
- LG Karlsruhe, 13.07.2012 – 6 S 3/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 06.06.2025 – 2 UF 7/24
- LSG NRW, 30.04.2025 – L 3 R 442/23
- LG Marburg, 13.03.2025 – 7 O 201/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.