Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 219 Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Zu beteiligen sind
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 219 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.06.2021 – IX ZR 6/18Versorgungsausgleich in der Insolvenz des ausgleichspflichtigen Ehegatten: Erwerb von Versorgungsanrechten aus einer privaten Altersversorgung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; notwendige Beteiligung des Insolvenzverwalters am Verfahren über den Versorgungsausgleich; Beginn der Beschwerdefrist für den erstinstanzlich nicht hinzugezogenen InsolvenzverwalterZitiert von 12
- BGH, 11.09.2019 – XII ZB 627/15Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der Versorgungslage bei Kürzung eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts; Beginn der im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung einzustellenden Gesamtzeit bei Versorgungsanrechten eines beherrschenden Gesellschafter-GeschäftsführersZitiert von 15
- BGH, 12.11.2014 – XII ZB 235/14Versorgungsausgleich: Teilung eines Versorgungsanrechts bei der Deutschen Telekom AG und eines parallelverpflichtenden ruhenden Anrechts bei der Versorgungsanstalt der Deutschen BundespostZitiert von 6
- BGH, 23.01.2013 – XII ZB 491/11Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung beider Versorgungsträger bei Übertragung von Entgeltpunkten von einem Versicherungskonto bei dem einen Versorgungsträger auf das Versicherungskonto bei dem anderen VersorgungsträgerZitiert von 7
- OLG München, 12.03.2025 – 26 UF 85/24 e
- OLG Karlsruhe, 07.07.2022 – 5 UF 213/21
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 24.02.2026 – 12 K 606/25
- OLG München, 24.06.2025 – 16 UF 377/25 e
- OLG Frankfurt am Main, 10.02.2025 – 5 UF 111/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 219 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 219 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700 – Inkrafttreten geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G [bei 4100-1])
BGBl. 2009 I S. 700
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.