Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 219 Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.06.2021 – IX ZR 6/18Versorgungsausgleich in der Insolvenz des ausgleichspflichtigen Ehegatten: Erwerb von Versorgungsanrechten aus einer privaten Altersversorgung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; notwendige Beteiligung des Insolvenzverwalters am Verfahren über den Versorgungsausgleich; Beginn der Beschwerdefrist für den erstinstanzlich nicht hinzugezogenen InsolvenzverwalterZitiert von 10
- BGH, 11.09.2019 – XII ZB 627/15Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der Versorgungslage bei Kürzung eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts; Beginn der im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung einzustellenden Gesamtzeit bei Versorgungsanrechten eines beherrschenden Gesellschafter-GeschäftsführersZitiert von 15
- BGH, 12.11.2014 – XII ZB 235/14Versorgungsausgleich: Teilung eines Versorgungsanrechts bei der Deutschen Telekom AG und eines parallelverpflichtenden ruhenden Anrechts bei der Versorgungsanstalt der Deutschen BundespostZitiert von 6
- BGH, 23.01.2013 – XII ZB 491/11Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung beider Versorgungsträger bei Übertragung von Entgeltpunkten von einem Versicherungskonto bei dem einen Versorgungsträger auf das Versicherungskonto bei dem anderen VersorgungsträgerZitiert von 7
- OLG München, 12.03.2025 – 26 UF 85/24 e
- OLG Karlsruhe, 07.07.2022 – 5 UF 213/21
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 24.02.2026 – 12 K 606/25
- OLG München, 24.06.2025 – 16 UF 377/25 e
- OLG Frankfurt am Main, 10.02.2025 – 5 UF 111/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 219 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zu beteiligen sind
1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.