Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 30 Schutz des Versorgungsträgers

Stand: 01.08.2021

FamilienrechtBund2 Fassungen44 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/30#abs-1 (1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/30#abs-2 (2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/30#abs-3 (3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

§ 29 § 31