Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 30 Schutz des Versorgungsträgers
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 4/24 R(Auslegung des § 30 VersAusglG idF vom 3.4.2009 - Rechtsänderung - Verfassungsmäßigkeit)
- VG Stuttgart, 27.06.2012 – 8 K 4605/11Zitiert von 3
- VG Lüneburg, 28.06.2017 – 5 A 181/15Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 – OVG 6 B 10/22Zitiert von 1
- VG Würzburg, 08.12.2020 – W 1 K 20.1368Zitiert von 1
- SG Berlin, 25.06.2024 – S 32 R 330/23
Zuletzt entschieden
- OLG München, 10.06.2025 – 16 UF 368/25 e
- OLG Karlsruhe, 20.09.2024 – 20 UF 153/20
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 SLa 59/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/30#abs-1 (1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/30#abs-2 (2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/30#abs-3 (3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.