Gesetze / Landesrecht Sachsen / BSO · SächsGVBl. 2023 Nr. 8, S. 92, Fsn-Nr. 710-1.30/4

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen

30 Normen · Ausgangsfassung vom 14.03.2023 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Bildungsauftrag und Gliederung der Ausbildung
  4. § 3 Berufsvorbereitung
  5. § 4 Berufsvorbereitungsjahr
  6. § 5 Vorbereitungsklassen
  7. § 6 Berufliche Grundbildung
  8. § 7 Anmeldung
  9. § 8 Aufnahme in die Berufsschule
  10. § 9 Schulwechsel
  11. § 10 Betriebspraktikum
  12. § 11 Klassenbildung
  13. § 12 Fachklassen und Einzugsbereiche
  14. § 13 Unterrichtsorganisation
  15. § 14 Besondere Vorschriften für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
  16. § 15 Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher
  17. § 16 Unterrichtszeit
  18. § 17 Beurlaubung
  19. § 18 Hausaufgaben
  20. § 19 Leistungsnachweise
  21. § 20 Grundlage der Leistungsbewertung
  22. § 21 Bewertung der Leistungen
  23. § 22 Nachteilsausgleich
  24. § 23 Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises
  25. § 24 Täuschungshandlung
  26. § 25 Komplexe Arbeitsaufgabe im Berufsvorbereitungsjahr und im Berufsgrundbildungsjahr
  27. § 26 Zeugnisse, Halbjahresinformationen und Bescheinigungen
  28. § 27 Zeugnisbemerkungen
  29. § 28 Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres
  30. § 29 Abschluss der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung
  31. § 30 Mittlerer Schulabschluss
  32. Anlage (zu § 29 Absatz 2 Satz 2)

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    09.04.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2025 (SächsGVBl. S. 153)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    31.07.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 31.07.2024, Artikel 2

    SächsGVBl. 2024 S. 783

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).