Gesetze / Landesrecht Sachsen / BSO · SächsGVBl. 2023 Nr. 8, S. 92, Fsn-Nr. 710-1.30/4
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen
30 Normen · Ausgangsfassung vom 14.03.2023 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Bildungsauftrag und Gliederung der Ausbildung
- § 3 Berufsvorbereitung
- § 4 Berufsvorbereitungsjahr
- § 5 Vorbereitungsklassen
- § 6 Berufliche Grundbildung
- § 7 Anmeldung
- § 8 Aufnahme in die Berufsschule
- § 9 Schulwechsel
- § 10 Betriebspraktikum
- § 11 Klassenbildung
- § 12 Fachklassen und Einzugsbereiche
- § 13 Unterrichtsorganisation
- § 14 Besondere Vorschriften für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
- § 15 Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher
- § 16 Unterrichtszeit
- § 17 Beurlaubung
- § 18 Hausaufgaben
- § 19 Leistungsnachweise
- § 20 Grundlage der Leistungsbewertung
- § 21 Bewertung der Leistungen
- § 22 Nachteilsausgleich
- § 23 Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises
- § 24 Täuschungshandlung
- § 25 Komplexe Arbeitsaufgabe im Berufsvorbereitungsjahr und im Berufsgrundbildungsjahr
- § 26 Zeugnisse, Halbjahresinformationen und Bescheinigungen
- § 27 Zeugnisbemerkungen
- § 28 Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres
- § 29 Abschluss der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung
- § 30 Mittlerer Schulabschluss
- Anlage (zu § 29 Absatz 2 Satz 2)
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
09.04.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2025 (SächsGVBl. S. 153)
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Historischer Änderungsnachweis
31.07.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 31.07.2024, Artikel 2
SächsGVBl. 2024 S. 783
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).