Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsschule
BSO§ 2 Bildungsauftrag und Gliederung der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/2#abs-1 (1) Aufgabe der Berufsschule ist es, insbesondere durch handlungsorientierten Unterricht zur Entwicklung und zum Erwerb beruflicher Handlungskompetenz beizutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/2#abs-2 (2) Die Berufsschule umfasst die Bildungsgänge der Berufsvorbereitung, der beruflichen Grundbildung und der dualen Berufsausbildung. Sie ist Lernort für die schulische Ausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen. Darüber hinaus erfüllen Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsvertrag und ohne ein Ausbildungsziel an der Berufsschule ihre Berufsschulpflicht (Berufsschulpflichterfüllende). Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Lehrpläne und Stundentafeln. Der Unterricht ist in einen berufsübergreifenden und einen berufsbezogenen Bereich als Pflichtbereich sowie einen Wahlbereich gegliedert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/2#abs-3 (3) Es wird in Fächern, Lernfeldern oder Handlungsbereichen unterrichtet. Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften für Lernfelder entsprechend für die Fächer und Handlungsbereiche. Fächer sind an Fachwissenschaften orientierte thematische Einheiten in der Regel des berufsübergreifenden Unterrichts. Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten des berufsbezogenen Unterrichts. Handlungsbereiche sind Zusammenfassungen von Lernfeldern oder von Teilen der Lernfelder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/2#abs-4 (4) Die Bildungsgänge der dualen Berufsausbildung und das zweijährige Berufsvorbereitungsjahr sind in Klassenstufen gegliedert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/2#abs-5 (5) In Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags wirkt die Berufsschule im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben sowie bei der Durchführung der Abschlussprüfung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 217) geändert worden ist, und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, mit. Die für die Ausbildung verantwortliche Person wird von der Berufsschule über bedeutsame Angelegenheiten, welche die Berufsausbildung der Schülerin oder des Schülers betreffen, unterrichtet.