Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsschule
BSO§ 5 Vorbereitungsklassen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/5#abs-1 (1) Berufsschulpflichtige, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, und die wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in der Lage sind dem Unterricht zu folgen, werden in Vorbereitungsklassen unterrichtet. Sie erhalten Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache und werden auf der Grundlage einer beruflichen Orientierung auf die sprachlichen Anforderungen des Fachunterrichts vorbereitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/5#abs-2 (2) Eine Schülerin oder ein Schüler aus der Vorbereitungsklasse kann während des laufenden Schuljahres in das einjährige Berufsvorbereitungsjahr eintreten, wenn sich die Sprachkompetenz und die Fähigkeit zur Kommunikation in der deutschen Sprache so verbessert haben, dass eine Teilnahme am Unterricht des Berufsvorbereitungsjahres möglich ist.