Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsschule
BSO§ 13 Unterrichtsorganisation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/13#abs-1 (1) Für die Beschulung in den anerkannten Ausbildungsberufen werden Berufsbereiche und Berufsgruppen gebildet. Einem Berufsbereich werden Ausbildungsberufe zugeordnet, die auf Grund ihrer inhaltlichen Ausrichtung in der Regel in der ersten Klassenstufe der dualen Berufsausbildung gemeinsam beschult werden können. Ausbildungsberufe, die keinem Berufsbereich zugeordnet sind, können auf der Basis gleichartiger beruflicher Kompetenzen zu einer Berufsgruppe zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/13#abs-2 (2) Der Unterricht im berufsübergreifenden Bereich, der Unterricht im Wahlbereich und der begleitende Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache kann sowohl klassen- als auch klassenstufenübergreifend erteilt werden. Der Unterricht im berufsbezogenen Bereich kann auch in Gruppen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/13#abs-3 (3) Berufsschulpflichterfüllende besuchen den Unterricht in bestehenden Fachklassen oder werden in eigenen Klassen unterrichtet. Sie können während ihrer Ausbildung mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters ein betriebliches Praktikum absolvieren. Dieses soll mindestens zwei und höchstens sechs Wochen dauern. Es kann in zeitlich getrennten Abschnitten erfolgen, wobei ein Abschnitt die Dauer von zwei Wochen nicht unterschreiten sollte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/13#abs-4 (4) Wer die letzte Klassenstufe durchlaufen hat und die Abschlussprüfung erst im darauffolgenden Schulhalbjahr ablegen oder wiederholen kann, nimmt am Unterricht in den Fachklassen teil oder wird im Rahmen von Konsultationen in den Lernfeldern unterrichtet, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind.