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BSO

§ 28 Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/28#abs-1 (1) Das Berufsvorbereitungsjahr oder das Berufsgrundbildungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

1. in keinem Fach oder Lernfeld der Stundentafel die Zeugnisnote ungenügend erteilt wurde und

2. im berufsübergreifenden Bereich und im berufsbezogenen Bereich jeweils höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft erteilt wurde und diese Zeugnisnote mit einer Zeugnisnote desselben Bereichs, die nicht schlechter als befriedigend sein darf, ausgeglichen werden kann.

Im Rahmen des Notenausgleichs gemäß Satz 1 Nummer 2 ist die Note für die komplexe Arbeitsaufgabe dem berufsbezogenen Bereich zugeordnet. Mit den Noten der Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik oder Sport ist kein Notenausgleich möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/28#abs-2 (2) Wer das Berufsvorbereitungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat und noch keinen Hauptschulabschluss besitzt, erhält im Zeugnis der Berufsschule außerdem die Bestätigung, dass ein Bildungsstand erreicht wurde, der dem erfolgreichen Besuch der Oberschule mit Hauptschulabschluss entspricht.

§ 27 § 29