Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsschule

BSO

§ 4 Berufsvorbereitungsjahr

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/4#abs-1 (1) Das Berufsvorbereitungsjahr ist ein Bildungsangebot für Schülerinnen und Schüler, die weder über einen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule noch über einen Berufsausbildungsvertrag verfügen und die die Befähigung zur Aufnahme einer Berufsausbildung noch nicht erlangt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/4#abs-2 (2) Die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres umfassen jeweils zwei Berufsbereiche. Ein Berufsbereich kann durch eine Berufsgruppe ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/4#abs-3 (3) Das Berufsvorbereitungsjahr wird als einjähriger oder als zweijähriger vollzeitschulischer Bildungsgang geführt. Im zweijährigen Berufsvorbereitungsjahr werden die Ausbildungsinhalte des einjährigen Berufsvorbereitungsjahres in zwei Schuljahren vermittelt. In das zweijährige Berufsvorbereitungsjahr werden aufgenommen:

1. Schülerinnen und Schüler, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt und die Oberschule vor Beginn der Klassenstufe 9 verlassen haben,

2. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Befähigung gemäß Absatz 1 innerhalb eines Schuljahres nicht erreichen werden,

3. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die zuvor die Oberschule besucht haben, oder

4. Schülerinnen und Schüler, die zwar eine Vorbereitungsklasse gemäß § 5 absolviert haben, bei denen auf Grund der unzureichenden Sprachkompetenz aber nicht zu erwarten ist, dass sie das Ausbildungsziel gemäß Absatz 1 Satz 2 nach Abschluss des einjährigen Berufsvorbereitungsjahres erreichen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/4#abs-4 (4) Das Berufsvorbereitungsjahr soll nicht wiederholt werden.

§ 3 § 5