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BSO§ 25 Komplexe Arbeitsaufgabe im Berufsvorbereitungsjahr und im Berufsgrundbildungsjahr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/25#abs-1 (1) Im Berufsvorbereitungsjahr und im Berufsgrundbildungsjahr ist jeweils am Ende des Schuljahres eine komplexe Arbeitsaufgabe zu bearbeiten. Im zweijährigen Berufsvorbereitungsjahr erfolgt die Bearbeitung am Ende der letzten Klassenstufe. Gegenstand der komplexen Arbeitsaufgabe ist eine auf den Berufsbereich oder eine Berufsgruppe bezogene Aufgabenstellung mit berufsbezogenen und berufsübergreifenden Anteilen. Den Schwerpunkt der Aufgabenstellung bildet der berufsbezogene Bereich mit der Ausführung einer beruflichen Handlung, welcher einen Anteil von zwei Dritteln an der Gesamtaufgabenstellung nicht unterschreiten soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/25#abs-2 (2) Die komplexe Arbeitsaufgabe wird nach Festlegung der Schulleiterin oder des Schulleiters von den Lehrkräften erstellt, die in den Lernfeldern unterrichten, die Gegenstand der komplexen Arbeitsaufgabe sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/25#abs-3 (3) Im Berufsvorbereitungsjahr wählt die Schülerin oder der Schüler den Berufsbereich oder die Berufsgruppe für die komplexe Arbeitsaufgabe vier Wochen vor Beginn der Bearbeitung aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/25#abs-4 (4) Die komplexe Arbeitsaufgabe wird in der Regel innerhalb einer Unterrichtswoche an drei aufeinanderfolgenden Schultagen durchgeführt und dauert zehn bis 16 Unterrichtsstunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/25#abs-5 (5) Die Note für die komplexe Arbeitsaufgabe wird gemeinsam von den Lehrkräften festgesetzt, welche die Arbeitsaufgabe erstellt haben. Sie ist das Ergebnis einer lernfeldübergreifenden pädagogischen Gesamtbewertung der in der komplexen Arbeitsaufgabe erbrachten Schülerleistung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/25#abs-6 (6) Die Note für die komplexe Arbeitsaufgabe wird auf dem Zeugnis der Berufsschule gesondert ausgewiesen.