Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsschule
BSO§ 7 Anmeldung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/7#abs-1 (1) Ort und Zeitraum der Anmeldung werden von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums festgesetzt und bekannt gegeben. Die Anmeldung der Schülerin oder des Schülers soll bis zum 1. August des Kalenderjahres erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/7#abs-2 (2) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/7#abs-3 (3) Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
1. eine Kopie des Zeugnisses der zuletzt besuchten allgemein- oder berufsbildenden Schule,
2. sofern ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages und
3. im Fall eines bereits festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs die vorhandenen förderpädagogischen Gutachten und Förderpläne.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/7#abs-4 (4) Bei der Anmeldung werden folgende Daten verarbeitet:
1. der Vor- und Familienname,
2. das Geburtsdatum und -ort,
3. das Geschlecht,
4. die Anschrift und die Telefonnummer,
5. die Staatsangehörigkeit,
6. die Religionszugehörigkeit, sofern die Teilnahme am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht beabsichtigt ist,
7. die Art und der Grad einer Behinderung, einer chronischen Krankheit oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs, soweit dies für den Besuch der Berufsschule von Bedeutung ist,
8. die an allgemein- oder berufsbildenden Schulen erworbenen Abschlüsse,
9. bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses der Ausbildungsberuf einschließlich der Fachrichtung oder des Schwerpunktes,
10. der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der für die Ausbildung verantwortlichen Person und des Ausbildungsbetriebs,
11. die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist, sowie
12. bei Minderjährigen Name, Anschrift und Telefonnummer der Eltern.
Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung der anzumeldenden Person, bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern vorliegen. Werden im Fall von Satz 1 Nummer 11 nicht die Eltern angegeben, ist die Einwilligung der betreffenden Person erforderlich, die zu benachrichtigen ist. Widerspricht eine berechtigte Person einer weiteren Verwendung freiwilliger Angaben, insbesondere der Verwendung einer E-Mail-Adresse, sind diese Angaben von der Berufsschule unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/7#abs-5 (5) Die Anmeldung hat durch den Ausbildungsbetrieb an der Berufsschule, in deren Einzugsbereich der Hauptwohnsitz der Schülerin oder des Schülers mit Berufsausbildungsvertrag liegt, zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/7#abs-6 (6) Berufsschulpflichtige ohne Berufsausbildungsvertrag werden von ihren Eltern an der Berufsschule ihres Hauptwohnsitzes angemeldet.