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BSO

§ 10 Betriebspraktikum

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/10#abs-1 (1) Im Berufsvorbereitungsjahr, im Berufsgrundbildungsjahr und während des Besuchs der Vorbereitungsklassen ist jeweils ein Betriebspraktikum durchzuführen. Es dient der Vertiefung und Erweiterung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und ist im Unterricht des berufsbezogenen Bereichs vor- und nachzubereiten. Die Gesamtdauer des Betriebspraktikums kann zeitlich aufgeteilt und jeweils in verschiedenen Praktikumsbetrieben absolviert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/10#abs-2 (2) In der zweiten Klassenstufe des Berufsvorbereitungsjahres werden die Schülerinnen und Schüler während des Betriebspraktikums zusätzlich von Praktikumsbegleiterinnen und Praktikumsbegleitern betreut.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/10#abs-3 (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Eignung des Praktikumsbetriebes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/10#abs-4 (4) Die Berufsschule vereinbart mit dem Praktikumsbetrieb insbesondere die Dauer des Betriebspraktikums, die Anwesenheitspflicht der Schülerin oder des Schülers im Praktikumsbetrieb, die schülerbezogenen Einsatzbereiche und die Anzahl der zu erstellenden Einschätzungen und Tätigkeitsnachweise. Die Vereinbarung enthält auch Festlegungen darüber, welche Lehrkraft und welche Person aus dem Praktikumsbetrieb die Schülerin oder den Schüler während des Praktikums betreuen. Die Teilnahme am Betriebspraktikum ist vom Praktikumsbetrieb schriftlich zu bestätigen. Dieser hat auch die Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers während des Betriebspraktikums zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/10#abs-5 (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt vor Antritt des Betriebspraktikums sicher, dass die Schülerinnen und Schüler während des Betriebspraktikums unfall- und haftpflichtversichert sind.

§ 9 § 11