Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsschule
BSO§ 30 Mittlerer Schulabschluss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/30#abs-1 (1) Der mittlere Schulabschluss wird Schülerinnen und Schülern, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss zuerkannt. Voraussetzungen hierfür sind
1. das Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer ausgewiesenen Durchschnittsnote von mindestens 3,0 auf der Grundlage eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses, eines Hauptschulabschlusses oder eines diesem gemäß § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 3 gleichwertigen Abschlusses,
2. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und
3. nachgewiesene Fremdsprachenkenntnisse nach einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache.
Die Durchschnittsnote gemäß Satz 2 Nummer 1 wird als arithmetisches Mittel aus allen Zeugnisnoten gebildet. Sie wird mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung angegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/30#abs-2 (2) Über den mittleren Schulabschluss wird ein gesondertes Zeugnis nach einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Muster ausgestellt.