Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsschule
BSO§ 17 Beurlaubung
Stand: 26.08.2026
Werden gemäß § 2 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes Teile der Ausbildung im Ausland absolviert, ist die Schülerin oder der Schüler auf Antrag für diese Zeit vom Berufsschulunterricht zu beurlauben.