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BSO

§ 6 Berufliche Grundbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/6#abs-1 (1) Die einjährige berufliche Grundbildung (Berufsgrundbildungsjahr) umfasst die Ziele und Inhalte des ersten Ausbildungsjahres von anerkannten Ausbildungsberufen und richtet sich an Schülerinnen und Schüler, die bereits über einen allgemeinbildenden Schulabschluss verfügen, aber noch keinen Berufsausbildungsvertrag besitzen. Es wird in Klassen unterrichtet, die jeweils einem Berufsbereich zugeordnet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/6#abs-2 (2) Das Berufsgrundbildungsjahr soll nicht wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/6#abs-3 (3) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 5 § 7