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BSO

§ 16 Unterrichtszeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/16#abs-1 (1) Der Umfang des Berufsschulunterrichts in der dualen Berufsausbildung beträgt während der gesamten Ausbildungszeit durchschnittlich zwölf Unterrichtsstunden pro Unterrichtswoche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/16#abs-2 (2) Der Berufsschulunterricht im Pflichtbereich findet von Montag bis Freitag statt. Unterricht im Wahlbereich kann auch am Sonnabend angeboten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/16#abs-3 (3) An einem Tag sind in der Regel acht Unterrichtsstunden je Klasse zu erteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/16#abs-4 (4) In regionalen Fachklassen, deren Einzugsbereich sich mindestens über das Gebiet zweier Landkreise oder eines Landkreises und einer Kreisfreien Stadt erstreckt, wird der Berufsschulunterricht zu einem zeitlichen Block als Blockunterricht zusammengefasst. Der Blockunterricht umfasst insgesamt 13 Unterrichtswochen pro Schuljahr und ist so zu verteilen, dass ein Block mindestens zwei Unterrichtswochen umfasst. In länderübergreifenden Fachklassen beträgt die Mindestdauer für den Blockunterricht vier Unterrichtswochen. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Einzelfällen abweichende Festlegungen treffen. Während des Blockunterrichts werden durchschnittlich 37 Unterrichtsstunden pro Woche unterrichtet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/16#abs-5 (5) Wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht gemäß den Absätzen 1 bis 3 erteilt, kann hiervon aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Fehlzeiten auf Grund saisonaler betrieblicher Besonderheiten und nach Anhörung der für die Berufsbildung jeweils zuständigen Stelle abgewichen werden.

§ 15 § 17