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BSO

§ 15 Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/15#abs-1 (1) Für den Unterricht gelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/15#abs-2 (2) Ist aus zwingenden Gründen Unterricht in einzelnen Fächern oder Lernfeldern nicht oder nur teilweise möglich, kann anstelle dieser Fächer oder Lernfelder im gleichen Umfang Unterricht in einem anderen, vorrangig gesellschaftswissenschaftlichen Fach erteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/15#abs-3 (3) Zum Nachweis der vermittelten Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird je Klasse ein Klassenbuch geführt.

§ 14 § 16