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BSO§ 20 Grundlage der Leistungsbewertung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/20#abs-1 (1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der von der Schülerin oder von dem Schüler erbrachten Leistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/20#abs-2 (2) Die Jahresnote eines Lernfeldes wird aus den Noten sämtlicher in der Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise gebildet. Art, Gewichtung und Anzahl der für die Jahresnoten erforderlichen Leistungsnachweise werden durch die Fachkonferenz zu Beginn des Schuljahres festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/20#abs-3 (3) Die Gesamtnote eines Lernfeldes wird aus den Noten sämtlicher in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise gemäß Absatz 2 Satz 1 gebildet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/20#abs-4 (4) Die Zeugnisnote eines Lernfeldes ist die Gesamtnote gemäß Absatz 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/20#abs-5 (5) Die Durchschnittsnoten für den berufsbezogenen und den berufsübergreifenden Bereich werden als arithmetisches Mittel aus den Gesamtnoten der Lernfelder des jeweiligen Bereiches ermittelt. Sie sind mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/20#abs-6 (6) Die Lehrkraft hat der Schülerin oder dem Schüler auf Anfrage den aktuellen Leistungsstand bekanntzugeben. Die für die Ausbildung verantwortliche Person kann sich bei der klassenleitenden Lehrkraft oder bei den Fachlehrkräften über den Leistungsstand der oder des Auszubildenden informieren. Die Lehrkräfte sollen in die Ausbildungsnachweise der Schülerin oder des Schülers Einsicht nehmen.