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BSO§ 21 Bewertung der Leistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/21#abs-1 (1) Die Leistung der Schülerin oder des Schülers ist von der Lehrkraft bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte anhand von Notenstufen zu beurteilen. Die Notenstufen haben folgende Bedeutung:
1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/21#abs-2 (2) Es sind nur ganze Noten zu vergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/21#abs-3 (3) Die Notenstufen entsprechen folgenden Leistungen:
1. 100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note sehr gut,
2. unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note gut,
3. unter 81 Prozent bis 67 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note befriedigend,
4. unter 67 Prozent bis 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ausreichend,
5. unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note mangelhaft und
6. unter 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ungenügend.