Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsschule
BSO§ 29 Abschluss der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/29#abs-1 (1) In der dualen Berufsausbildung ist die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen, wenn keinmal die Zeugnisnote ungenügend, höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft und im Fach Deutsch/Kommunikation keine schlechtere Note als ausreichend erteilt wurde. Abweichend von Satz 1 ist in den Bildungsgängen mit weniger als vier Handlungsbereichen die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen, wenn kein Handlungsbereich mit einer schlechteren Zeugnisnote als ausreichend bewertet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/29#abs-2 (2) Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers werden der zuständigen Stelle gemäß den §§ 71 und 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes die Durchschnittsnoten gemäß § 20 Absatz 5 und die diesen zugeordneten Punktwerte zum Zweck der Ausweisung berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Prüfungszeugnis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 31 Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung übermittelt. Die Zuordnung der Punktwerte zu den Durchschnittsnoten erfolgt gemäß der Anlage. Soweit der Durchschnittsnote zwei oder mehr Punktwerte zugeordnet werden können, entscheidet die Klassenkonferenz über den auszuweisenden Punktwert, wobei für die Durchschnittsnote des berufsübergreifenden Bereichs die Leistungstendenz im Fach Deutsch/Kommunikation und für die Durchschnittsnote des berufsbezogenen Bereichs die Leistungstendenz in diesen Lernfeldern den Ausschlag gibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/29#abs-3 (3) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.