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BSO

§ 24 Täuschungshandlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/24#abs-1 (1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer dritten Person oder durch die Hilfe für eine dritte Person zu beeinflussen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/24#abs-2 (2) Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist der Leistungsnachweis mit der Note ungenügend unter Angabe des Grundes zu bewerten.

§ 23 § 25