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BSO

§ 22 Nachteilsausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/22#abs-1 (1) Ist die Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers aufgrund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs beeinträchtigt, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung zu berücksichtigen. Die Leistungsfähigkeit ist beeinträchtigt, wenn diese infolge der Beeinträchtigung hinter der Leistungsfähigkeit vergleichbarer gleichaltriger Schülerinnen und Schüler ohne Beeinträchtigung zurückbleibt. Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/22#abs-2 (2) Die Berufsschule legt während der Ausbildung Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die Leistungsanforderungen qualitativ nicht verändern.

§ 21 § 23