Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsschule

BSO

§ 27 Zeugnisbemerkungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/27#abs-1 (1) Wurde in einem Lernfeld aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Krankheit, wegen einer Abkürzung der Ausbildungszeit oder wegen eines späteren Ausbildungsbeginns, keine oder eine für die Notenbildung nicht ausreichende Anzahl von Leistungsnachweisen erbracht, wird anstelle einer Jahres- oder Zeugnisnote eine der folgenden Bemerkungen ins Zeugnis aufgenommen:

1. „Entfällt mangels Leistungsnachweisen“,

2. „Entfällt wegen Abkürzung der Ausbildungszeit“,

3. „Entfällt wegen späteren Ausbildungsbeginns“ oder

4. „Entfällt wegen Berufsausbildung im Ausland“.

Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler der Vorbereitungsklassen, wenn eine Leistungsbewertung auf Grund fehlender Sprachkenntnisse nicht möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/27#abs-2 (2) Unentschuldigte Fehltage werden in Jahreszeugnissen und Halbjahresinformationen ausgewiesen.

§ 26 § 28