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BSO

§ 23 Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/23#abs-1 (1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird dafür die Note ungenügend erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Der wichtige Grund für das Versäumnis ist unverzüglich der klassenleitenden Lehrkraft mitzuteilen. Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Bei wiederholten krankheitsbedingten Fehlzeiten kann die klassenleitende Lehrkraft zum Nachweis der Erkrankung ein ärztliches Attest anfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/23#abs-2 (2) Hat die Schülerin oder der Schüler das Versäumnis nicht zu vertreten, entscheidet die Lehrkraft, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/23#abs-3 (3) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note ungenügend erteilt.

§ 22 § 24