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BSO

§ 8 Aufnahme in die Berufsschule

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/8#abs-1 (1) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In die Berufsschule werden aufgenommen:

1. Berufsschulpflichtige,

2. Personen mit Hauptwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages in der Berufsausbildung befinden (Berufsschulberechtigte), und

3. Personen, die im Freistaat Sachsen nicht ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern

a)

sie auf Grund einer gemeinsamen Vereinbarung der Länder über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender einer länderübergreifenden Fachklasse zugewiesen wurden oder

b)

die Beschulung zwischen der obersten Schulaufsichtsbehörde und der zuständigen obersten Schulaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, vereinbart worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/8#abs-2 (2) Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildung zuvor gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes durch Anrechnung einer beruflichen Vorbildung verkürzt wurde, werden zu Beginn des Schuljahres oder des Schulhalbjahres in die jeweilige Klassenstufe aufgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/8#abs-3 (3) Nicht mehr Berufsschulpflichtige, können auf der Grundlage eines erweiterten Bildungsangebots aufgenommen werden, wenn dieses durchgeführt werden soll

1. im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung,

2. im Auftrag eines Rentenversicherungs- oder Unfallversicherungsträgers im Rahmen der beruflichen Rehabilitation,

3. im Rahmen der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit oder

4. im Auftrag eines anderen Bildungsträgers.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19923--2023/8#abs-4 (4) Die Aufnahme setzt voraus, dass für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots ausreichende personelle und sächliche Mittel vorhanden sind. Für das erweiterte Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit der auszubildenden Person vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.

§ 7 § 9