Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, wenn ihr Inhaber
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unberücksichtigt bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils bleiben Stimmrechte aus Aktien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, wenn der Aktieninhaber sicherstellt, dass die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt und nicht anderweitig genutzt werden, um auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, sofern
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/36?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Stimmrechte aus Aktien, die die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt bekommen oder die sie bereitstellen, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils am Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksichtigt, soweit es sich bei den Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden. Satz 1 gilt insbesondere für Stimmrechte aus Aktien, die einem oder von einem Mitglied im Sinne des Satzes 1 zur Sicherheit übertragen werden, und für Stimmrechte aus Aktien, die dem Mitglied als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesem bereitgestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/36?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und 5 Prozent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksichtigt, die von einer Person erworben oder veräußert werden, die an einem Markt dauerhaft anbietet, Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, wenn
Die Person kann die Mitteilung auch schon zu dem Zeitpunkt abgeben, an dem sie beabsichtigt, hinsichtlich der betreffenden Aktien als Market Maker tätig zu werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/36?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Stimmrechte aus Aktien, die nach den Absätzen 1 bis 5 bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, können mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 2 nicht ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/36?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/36?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Berechnung der Stimmrechte, die nach den Absätzen 1 und 5 nicht zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach den in Artikel 9 Absatz 6b und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards.
Änderungsverlauf
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28.12.2024 in Kraft
§ 36 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2085)
BGBl. 2014 I S. 2085
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 36 eingefügt und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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06.11.2012 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I 2286)
BGBl. 2012 I S. 2286
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05.04.2011 Ausfertigung
§ 36 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I 538)
BGBl. 2011 I S. 538
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2006 I S. 2606
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28.10.2004 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I 2630)
BGBl. 2004 I S. 2630
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2778)
BGBl. 2002 I S. 2778
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010, 2316)
BGBl. 2002 I S. 2010
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.