Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2630
BGBl. 2004 I S. 2630 · 116.456 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung des Anlegerschutzes
(Anlegerschutzverbesserungsgesetz – AnSVG*)
Vom 28. Oktober 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 4 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 4a Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Aufgaben und Befugnisse“.
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im
Inland“.
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Anzeige von Verdachtsfällen“.
d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Insiderinformation“.
*) Dieses Gesetz dient in Artikel 1 der Umsetzung
– der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktma-
nipulation (Marktmissbrauch) (ABl. EU Nr. L 96 S. 16),
– der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Dezember 2003 betreffend die Begriffsbestimmung und die
Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestim-
mung der Marktmanipulation (ABl. EU Nr. L 339 S. 70),
– der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember
2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbie-
tung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessen-
konflikten (ABl. EU Nr. L 339 S. 73) und
– der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur
Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates – Zulässige Marktpraktiken, Definition von
Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von
Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung
verdächtiger Transaktionen (ABl. EU L 162 S. 70).
e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung von Insi-
derinformationen“.
f) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 15b Führung von Insiderverzeichnissen“.
g) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Aufzeichnungspflichten“.
h) Die Angaben zu den §§ 17 bis 20 werden wie folgt
gefasst:
„§ 17 (weggefallen)
§ 18 (weggefallen)
§ 19 (weggefallen)
§ 20 (weggefallen)“.
i) Die Angaben zu den §§ 20a und 20b werden wie
folgt gefasst:
„§ 20a Verbot der Marktmanipulation
§ 20b (weggefallen)“.
j) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Richtlinien der Bundesanstalt“.
k) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 (weggefallen)“.
l) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 6 wird
wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Verhaltensregeln für
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und hinsichtlich Finanzanalysen,
Verjährung von Ersatzansprüchen“.
m) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:
„§ 34b Analyse von Finanzinstrumenten“.
n) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 34c Anzeigepflicht“.
o) Die Angaben zu Abschnitt 7 werden wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 7
Haftung für falsche und
unterlassene Kapitalmarktinformationen
§ 37b Schadenersatz wegen unterlassener un-
verzüglicher Veröffentlichung von Insider-
informationen

§ 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung
unwahrer Insiderinformationen“.
p) Die Angaben zu den §§ 40a und 40b werden wie
folgt gefasst:
„§ 40a Beteiligung der Bundesanstalt und Mittei-
lungen in Strafsachen
§ 40b Bekanntmachung von Maßnahmen“.
2. Die §§ 1 bis 2a werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbrin-
gung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpa-
piernebendienstleistungen, den börslichen und
außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten,
den Abschluss von Finanztermingeschäften, auf
Finanzanalysen sowie auf Veränderungen der
Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotier-
ten Gesellschaften.
(2) Die Vorschriften des dritten und vierten Ab-
schnitts sowie die §§ 34b und 34c sind auch anzu-
wenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im
Ausland vorgenommen werden, sofern sie Finanzin-
strumente betreffen, die an einer inländischen Börse
gehandelt werden.
(3) Die Vorschriften des dritten und vierten Ab-
schnitts sowie die §§ 34b und 34c sind nicht anzu-
wenden auf Geschäfte, die aus geld- oder währungs-
politischen Gründen oder im Rahmen der öffentli-
chen Schuldenverwaltung von der Europäischen
Zentralbank, dem Bund, einem seiner Sondervermö-
gen, einem Land, der Deutschen Bundesbank,
einem ausländischen Staat oder dessen Zentralbank
oder einer anderen mit diesen Geschäften beauftrag-
ten Organisation oder mit für deren Rechnung han-
delnden Personen getätigt werden.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind,
auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind,
1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuld-
verschreibungen, Genussscheine, Optionsschei-
ne und
2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuld-
verschreibungen vergleichbar sind,
wenn sie an einem Markt gehandelt werden können.
Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermö-
gen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder
einer ausländischen Investmentgesellschaft ausge-
geben werden.
(1a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses
Gesetzes sind Forderungen, die nicht unter Absatz 1
fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehan-
delt werden.
(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind als
Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete
Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mit-
telbar abhängt von
1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktin-
strumenten,
3. Zinssätzen oder anderen Erträgen,
4. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder
Edelmetallen oder
5. dem Preis von Devisen.
(2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses Ge-
setzes sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und
Optionsscheine.
(2b) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes
sind Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1, Geld-
marktinstrumente im Sinne des Absatzes 1a, Deriva-
te im Sinne des Absatzes 2 und Rechte auf Zeich-
nung von Wertpapieren. Als Finanzinstrumente gel-
ten auch sonstige Instrumente, die zum Handel an
einem organisierten Markt im Sinne des Absatzes 5
im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zugelassen sind oder für die
eine solche Zulassung beantragt worden ist.
(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses
Gesetzes sind
1. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-
instrumenten im eigenen Namen für fremde
Rechnung,
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-
instrumenten im Wege des Eigenhandels für
andere,
3. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-
instrumenten im fremden Namen für fremde
Rechnung,
4. die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäf-
ten über die Anschaffung und die Veräußerung
von Finanzinstrumenten,
5. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eige-
nes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme
gleichwertiger Garantien,
6. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten
angelegter Vermögen für andere mit Entschei-
dungsspielraum.
(3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne
dieses Gesetzes sind
1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpa-
pieren für andere, sofern nicht das Depotgesetz
anzuwenden ist,
2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen an
andere für die Durchführung von Wertpapier-
dienstleistungen durch das Unternehmen, das
den Kredit oder das Darlehen gewährt hat,
3. die Beratung bei der Anlage in Finanzinstrumen-
ten,
4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten,
soweit sie Devisengeschäfte zum Gegenstand
haben und im Zusammenhang mit Wertpapier-
dienstleistungen stehen.
(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanz-
dienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1

des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die
Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen
mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmä-
ßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe-
trieb erfordert.
(5) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes
ist ein Markt, der von staatlich anerkannten Stellen
geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet
und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar
zugänglich ist.
§ 2a
Ausnahmen
(1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
gelten nicht
1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen
ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder
ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen im
Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 des Kreditwesenge-
setzes erbringen,
2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung
ausschließlich in der Verwaltung eines Systems
von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen
oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen
besteht,
3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapier-
dienstleistungen sowohl nach Nummer 1 als auch
nach Nummer 2 erbringen,
4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungs-
unternehmen,
5. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,
eines seiner Sondervermögen, eines Landes,
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, die Deutsche Bundesbank sowie die Zen-
tralbanken der anderen Mitgliedstaaten oder Ver-
tragsstaaten,
6. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienst-
leistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer
Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskam-
mer in der Form der Körperschaft des öffentlichen
Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbrin-
gung von Wertpapierdienstleistungen nicht aus-
schließt,
7. Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienst-
leistung Aufträge zum Erwerb oder zur Veräuße-
rung von Anteilen an Investmentvermögen, die
von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben
werden, oder von ausländischen Investmentan-
teilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich
vertrieben werden dürfen, weiterleiten an
a) ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungs-
institut,
b) ein nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen,
c) ein Unternehmen, das auf Grund einer Rechts-
verordnung gemäß § 53c des Kreditwesenge-
setzes gleichgestellt oder freigestellt ist, oder
d) eine ausländische Investmentgesellschaft,
sofern sie nicht befugt sind, sich bei der Erbrin-
gung dieser Wertpapierdienstleistungen Eigen-
tum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von
Kunden zu verschaffen; Anteile an Sondervermö-
gen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des
Investmentgesetzes gelten nicht als Anteile an
Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift,
8. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen
ausschließlich an einem organisierten Markt, an
dem ausschließlich Derivate gehandelt werden,
für andere Mitglieder dieses Marktes erbringen
und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur
Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesem
Markt abgedeckt sind,
9. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin
besteht, Geschäfte über Rohwaren mit gleicharti-
gen Unternehmen, mit den Erzeugern oder den
gewerblichen Verwendern der Rohwaren zu täti-
gen, und die Wertpapierdienstleistungen nur für
diese Gegenparteien und nur insoweit erbringen,
als es für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist.
(2) Übt ein Unternehmen Wertpapierdienstleis-
tungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 aus-
schließlich für Rechnung und unter der Haftung eines
Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts
oder eines nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmens oder
unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher
Institute oder Unternehmen aus, ohne andere Wert-
papierdienstleistungen zu erbringen, gilt es nicht als
Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Seine Tätig-
keit wird den Instituten oder Unternehmen zugerech-
net, für deren Rechnung und unter deren Haftung es
seine Tätigkeit erbringt.“
3. Die §§ 4 bis 9 werden wie folgt gefasst:
„§ 4
Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht nach den
Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rah-
men der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen
entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße
Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten
oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpa-
piernebendienstleistungen beeinträchtigen oder er-
hebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken
können. Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet
und erforderlich sind, diese Missstände zu beseiti-
gen oder zu verhindern.
(2) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung
der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und kann
Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung
geeignet und erforderlich sind. Sie kann den Handel
mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten
vorübergehend untersagen oder die Aussetzung des
Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstru-
menten an Märkten, an denen Finanzinstrumente
gehandelt werden, anordnen, soweit dies zur Durch-
setzung der Verbote nach § 14 oder § 20a oder zur
Beseitigung oder Verhinderung von Missständen
nach Absatz 1 geboten ist.

(3) Die Bundesanstalt kann von jedermann Aus-
künfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlas-
sung von Kopien verlangen sowie Personen laden
und vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhalts-
punkten für die Überwachung der Einhaltung eines
Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich
ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Be-
standsveränderungen in Finanzinstrumenten sowie
Auskünfte über die Identität weiterer Personen, ins-
besondere der Auftraggeber und der aus Geschäften
berechtigten oder verpflichteten Personen, verlan-
gen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweige-
rungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheits-
pflichten bleiben unberührt.
(4) Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediens-
teten der Bundesanstalt und den von ihr beauftrag-
ten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grund-
stücke und Geschäftsräume der nach Absatz 3 aus-
kunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das Betre-
ten außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäfts-
räume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Ein-
verständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wie
dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist
und bei der auskunftspflichtigen Person Anhalts-
punkte für einen Verstoß gegen ein Verbot oder
Gebot dieses Gesetzes vorliegen. Das Grundrecht
des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein-
geschränkt.
(5) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver-
dacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zu-
ständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzu-
zeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der
Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder
die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsan-
waltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der
Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwalt-
schaft entscheidet über die Vornahme der erforderli-
chen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über
Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Straf-
prozessordnung. Die Befugnisse der Bundesanstalt
nach den Absätzen 2 bis 4 bleiben hiervon unberührt,
soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaß-
nahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen ausländi-
scher Stellen nach § 7 Abs. 2 oder § 7 Abs. 7 erfor-
derlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersu-
chungszwecks von Ermittlungen der Strafverfol-
gungsbehörden oder der für Strafsachen zuständi-
gen Gerichte nicht zu besorgen ist.
(6) Die Bundesanstalt kann eine nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes gebotene Veröffentlichung
oder Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vorneh-
men, wenn die Veröffentlichungs- oder Mitteilungs-
pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wird.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 haben
keine aufschiebende Wirkung.
(8) Adressaten von Maßnahmen nach den Absät-
zen 2 bis 4, die von der Bundesanstalt wegen eines
möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach § 14
oder nach § 20a vorgenommen werden, dürfen
andere Personen als staatliche Stellen und solche,
die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Ver-
schwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maß-
nahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten
Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.
(9) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Ver-
weigerung der Auskunft zu belehren und darauf hin-
zuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe,
jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen
von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
(10) Die Bundesanstalt darf ihr mitgeteilte perso-
nenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtli-
chen Aufgaben und für Zwecke der internationalen
Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 speichern,
verändern und nutzen.
§5
Wertpapierrat
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat
gebildet. Er besteht aus Vertretern der Länder. Die
Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. Jedes
Land entsendet einen Vertreter. An den Sitzungen
können Vertreter der Bundesministerien der Finan-
zen, der Justiz und für Wirtschaft und Arbeit sowie
der Deutschen Bundesbank teilnehmen. Der Wertpa-
pierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem
Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirt-
schaft und der Wissenschaft anhören. Der Wertpa-
pierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. Er
berät die Bundesanstalt, insbesondere
1. bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der
Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätig-
keit der Bundesanstalt,
2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfra-
gen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie
den Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumen-
ten,
3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwi-
schen der Bundesanstalt und den Börsenauf-
sichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammen-
arbeit.
Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vor-
schläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Auf-
sichtspraxis einbringen. Die Bundesanstalt berichtet
dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über
die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Auf-
sichtspraxis sowie über die internationale Zusam-
menarbeit.
(3) Der Wertpapierrat wird mindestens einmal
jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberu-
fen. Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel sei-
ner Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied hat das
Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.

§6
Zusammenarbeit
mit anderen Behörden im Inland
(1) Die Börsenaufsichtsbehörden werden im
Wege der Organleihe für die Bundesanstalt bei der
Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen im
Rahmen der Überwachung der Verbote von Insider-
geschäften nach § 14 und des Verbots der Marktma-
nipulation nach § 20a an den ihrer Aufsicht unterlie-
genden Börsen tätig. Das Nähere regelt ein Verwal-
tungsabkommen zwischen dem Bund und den bör-
senaufsichtsführenden Ländern.
(2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank
im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Kredit-
wesengesetzes sowie das Bundeskartellamt und die
Börsenaufsichtsbehörden haben einander Beobach-
tungen und Feststellungen einschließlich personen-
bezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) Die Bundesanstalt darf zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben die nach § 2 Abs. 10, § 2b, § 24 Abs. 1 Nr. 1
bis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32
Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b
des Kreditwesengesetzes bei der Deutschen Bundes-
bank gespeicherten Daten im automatisierten Ver-
fahren abrufen. Die Deutsche Bundesbank hat für
Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die
Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen
Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf ver-
antwortliche Person zu protokollieren. Die protokol-
lierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutz-
kontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstel-
lung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenver-
arbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokoll-
daten sind am Ende des auf die Speicherung folgen-
den Kalenderjahres zu löschen.
(4) Öffentliche Stellen haben bei der Veröffent-
lichung von Statistiken, die zu einer erheblichen Ein-
wirkung auf die Finanzmärkte geeignet sind, sachge-
recht und transparent vorzugehen. Insbesondere
muss dabei gewährleistet sein, dass hierbei keine
Informationsvorsprünge Dritter erzeugt werden kön-
nen.
§7
Zusammenarbeit mit
zuständigen Stellen im Ausland
(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenar-
beit mit den für die Überwachung von Finanzinstru-
menten und von Märkten, an denen Finanzinstru-
mente gehandelt werden, zuständigen Stellen der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Bun-
desanstalt macht im Rahmen ihrer Zusammenarbeit
zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der
Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entspre-
chender Verbote oder Gebote dieser Staaten von
allen ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen
Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist,
den Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen nach-
zukommen. Die Vorschriften des Börsengesetzes
und des Verkaufsprospektgesetzes über die Zusam-
menarbeit der Zulassungsstelle der Börse mit ent-
sprechenden Stellen anderer Staaten bleiben hier-
von unberührt.
(2) Auf Ersuchen der in Absatz 1 Satz 1 genannten
zuständigen Stellen führt die Bundesanstalt Untersu-
chungen durch und übermittelt unverzüglich alle
Informationen, soweit dies für die Überwachung von
organisierten Märkten oder anderen Märkten für
Finanzinstrumente, von Kreditinstituten, Finanz-
dienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften,
Finanzunternehmen oder Versicherungsunterneh-
men nach den Vorschriften dieses Gesetzes und ent-
sprechenden Vorschriften der in Absatz 1 genannten
Staaten oder damit zusammenhängender Verwal-
tungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich ist. Bei
der Übermittlung von Informationen hat die Bundes-
anstalt den Empfänger darauf hinzuweisen, dass er
unbeschadet seiner Verpflichtungen im Rahmen von
Strafverfahren die übermittelten Informationen ein-
schließlich personenbezogener Daten nur zur Erfül-
lung von Überwachungsaufgaben nach Satz 1 und
für damit zusammenhängende Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren verwenden darf. Die Bundesan-
stalt kann Bediensteten ausländischer Stellen nach
Absatz 1 Satz 1 auf Ersuchen die Teilnahme an den
von der Bundesanstalt durchgeführten Untersu-
chungen gestatten.
(3) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung,
die Übermittlung von Informationen oder die Teilnah-
me von Bediensteten zuständiger ausländischer
Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 verweigern,
wenn
1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder
die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder
2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die
betreffenden Personen bereits ein gerichtliches
Verfahren eingeleitet worden oder eine unan-
fechtbare Entscheidung ergangen ist.
Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht
nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1
Gebrauch, so teilt sie dies der ersuchenden Stelle
unverzüglich mit und legt die Gründe dar; im Falle
einer Verweigerung nach Satz 1 Nr. 2 sind genaue
Informationen über das gerichtliche Verfahren oder
die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt ersucht die in Absatz 1 ge-
nannten zuständigen Stellen um die Durchführung
von Untersuchungen und die Übermittlung von Infor-
mationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
den Vorschriften dieses Gesetzes geeignet und
erforderlich sind. Sie kann die ausländischen Stellen
ersuchen, Bediensteten der Bundesanstalt die Teil-
nahme an Untersuchungen der ausländischen Stelle
zu gestatten. Werden der Bundesanstalt von einer
Stelle eines anderen Staates Informationen mitge-
teilt, so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtun-
gen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße
gegen Verbote nach den Vorschriften dieses Geset-
zes zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung von

Überwachungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und
für damit zusammenhängende Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren offenbaren oder verwerten. Die
Bundesanstalt darf diese Informationen unter
Beachtung der Zweckbestimmung den Börsenauf-
sichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstel-
len der Börsen mitteilen. Eine anderweitige Verwen-
dung der Informationen ist nur mit Zustimmung der
übermittelnden Stelle zulässig. Wird einem Ersuchen
der Bundesanstalt nicht innerhalb angemessener
Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende
Gründe abgelehnt, kann die Bundesanstalt den Aus-
schuss der europäischen Wertpapierregulierungsbe-
hörden hiervon in Kenntnis setzen.
(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-
punkte für einen Verstoß gegen Verbote oder Gebote
nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach
entsprechenden ausländischen Vorschriften der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten, so teilt sie diese
den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stellen des
Staates mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige
Handlung stattfindet oder stattgefunden hat und auf
dessen Gebiet die betroffenen Finanzinstrumente an
einem organisierten Markt gehandelt werden. Erhält
die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung
von zuständigen ausländischen Stellen, so unterrich-
tet sie diese über Ergebnisse daraufhin eingeleiteter
Untersuchungen.
(6) Die Regelungen über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
(7) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen
Stellen anderer als der in Absatz 1 genannten Staa-
ten zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der
Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entspre-
chender Verbote oder Gebote dieser Staaten ent-
sprechend den Absätzen 1 bis 6 zusammenarbeiten.
Informationen, die von diesen Stellen übermittelt
werden, dürfen dabei nur zur Erfüllung von Überwa-
chungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für damit
zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsver-
fahren, gegebenenfalls unter Beachtung einer
Zweckbestimmung der ausländischen Stelle, ver-
wendet werden. Für die Übermittlung personenbe-
zogener Daten gilt § 4b des Bundesdatenschutzge-
setzes.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zu den in den Absätzen 2
und 4 genannten Zwecken nähere Bestimmungen
über die Übermittlung von Informationen an auslän-
dische Stellen, die Durchführung von Untersuchun-
gen auf Ersuchen ausländischer Stellen sowie Ersu-
chen der Bundesanstalt an ausländische Stellen
erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.
§8
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und
die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die
ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsa-
chen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach
diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt,
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt
offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr
im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies
gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche
Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1
bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes
Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1
liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weiter-
gegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und
Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit
der Überwachung von Börsen oder anderen
Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt
werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder
Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleis-
tungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanz-
unternehmen oder Versicherungsunternehmen
betraute Stellen sowie von diesen beauftragte
Personen,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen
beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheits-
pflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle
eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur wei-
tergegeben werden, wenn diese Stelle und die von
ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entspre-
chenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs. 1,
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für
die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen,
soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig
werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanz-
behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-
rens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen
betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2
bezeichneten Personen durch eine Stelle eines
anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2
oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen
mitgeteilt worden sind.
§9
Meldepflichten
(1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute
mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels,
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
tätige Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union und auch nicht
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ist, sowie Unternehmen, die
ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen
Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
sind verpflichtet, der Bundesanstalt jedes Geschäft
in Wertpapieren oder Derivaten, die zum Handel an

einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zugelassen oder in den geregelten
Markt oder Freiverkehr einer inländischen Börse ein-
bezogen sind, spätestens an dem auf den Tag des
Geschäftsabschlusses folgenden Werktag, der kein
Samstag ist, gemäß Absatz 2 mitzuteilen, wenn sie
das Geschäft im Zusammenhang mit einer Wertpa-
pierdienstleistung oder als Eigengeschäft abschlie-
ßen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für den
Erwerb und die Veräußerung von Rechten auf Zeich-
nung von Wertpapieren, sofern diese Wertpapiere an
einem organisierten Markt gehandelt werden sollen,
sowie für Geschäfte in Aktien und Optionsscheinen,
bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an
einem organisierten Markt oder auf Einbeziehung in
den geregelten Markt oder in den Freiverkehr gestellt
oder öffentlich angekündigt ist. Die Verpflichtung
nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für inländische
Stellen, die ein System zur Sicherung der Erfüllung
von Geschäften an einem organisierten Markt betrei-
ben, hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen
Geschäfte. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2
gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland
haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme
am Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von
ihnen an einer inländischen Börse oder im Freiver-
kehr im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienst-
leistung oder als Eigengeschäft geschlossenen
Geschäfte.
(1a) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausge-
nommen sind Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1
des Gesetzes über Bausparkassen und Unterneh-
men im Sinne des § 2 Abs. 1, 4 und 5 des Kreditwe-
sengesetzes, sofern sie nicht an einer inländischen
Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
sowie Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrich-
tung. Die Verpflichtung nach Absatz 1 findet auch
keine Anwendung auf Geschäfte in Anteilen an
Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagege-
sellschaft oder einer ausländischen Investmentge-
sellschaft ausgegeben werden, bei denen eine Rück-
nahmeverpflichtung der Gesellschaft besteht, sowie
auf Geschäfte in Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2
Nr. 2 und 4.
(2) Die Mitteilung hat auf automatisiert verarbeit-
baren Datenträgern oder im Wege der Datenfern-
übertragung zu erfolgen. Sie muss für jedes Geschäft
die folgenden Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und
Wertpapierkennnummer,
2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der
maßgeblichen Kursfeststellung,
3. Kurs, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere
oder Derivate,
4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1,
5. die Börse oder das elektronische Handelssystem
der Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft
handelt,
6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts,
7. Kennzeichen zur Identifikation des Depotinha-
bers oder des Depots, sofern der Depotinhaber
nicht selbst nach Absatz 1 zur Meldung verpflich-
tet ist,
8. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser nicht
mit dem Depotinhaber identisch ist.
Geschäfte für eigene Rechnung sind gesondert zu
kennzeichnen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf,
1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang
und Form der Mitteilung und über die zulässigen
Datenträger und Übertragungswege erlassen,
2. zusätzliche Angaben vorschreiben, soweit diese
zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundes-
anstalt erforderlich sind,
3. zulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten
auf deren Kosten durch die Börse oder einen
geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelheiten
hierzu festlegen,
4. für Geschäfte, die Schuldverschreibungen oder
bestimmte Arten von Derivaten zum Gegenstand
haben, zulassen, dass Angaben nach Absatz 2
nicht oder in einer zusammengefassten Form mit-
geteilt werden,
5. die in Absatz 1 genannten Institute und Unterneh-
men von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 für
Geschäfte befreien, die an einem organisierten
Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum abgeschlossen werden, wenn in
diesem Staat eine Mitteilungspflicht mit gleich-
wertigen Anforderungen besteht,
6. bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die
sich zur Ausführung des Geschäfts einer Girozen-
trale oder einer genossenschaftlichen Zentral-
bank oder des Zentralkreditinstituts bedienen,
zulassen, dass die in Absatz 1 vorgeschriebenen
Mitteilungen durch die Girozentrale oder die ge-
nossenschaftliche Zentralbank oder das Zentral-
kreditinstitut erfolgen, wenn und soweit der mit
den Mitteilungspflichten verfolgte Zweck dadurch
nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung nach Absatz 3 durch Rechtsverord-
nung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht übertragen.“
4. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
„§ 10
Anzeige von Verdachtsfällen
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an-
dere Kreditinstitute und Betreiber von außerbörs-
lichen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehan-
delt werden, haben bei der Feststellung von Tatsa-
chen, die den Verdacht begründen, dass mit einem
Geschäft über Finanzinstrumente gegen ein Verbot
oder Gebot nach § 14 oder § 20a verstoßen wird,
diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.

Sie dürfen andere Personen als staatliche Stellen
und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetz-
lichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von der
Anzeige oder von einer daraufhin eingeleiteten
Untersuchung nicht in Kenntnis setzen.
(2) Die Bundesanstalt hat Anzeigen nach Absatz 1
unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden
derjenigen organisierten Märkte innerhalb der Euro-
päischen Union oder des Europäischen Wirtschafts-
raums weiterzuleiten, an denen die Finanzinstrumen-
te nach Absatz 1 gehandelt werden. Der Inhalt einer
Anzeige nach Absatz 1 darf von der Bundesanstalt
nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet werden.
Im Übrigen darf er nur zum Zweck der Verfolgung von
Straftaten nach § 38 sowie für Strafverfahren wegen
einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheits-
strafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, verwen-
det werden. Die Bundesanstalt darf die Identität einer
anzeigenden Person nach Absatz 1 anderen als
staatlichen Stellen nicht zugänglich machen. Das
Recht der Bundesanstalt nach § 40b bleibt unbe-
rührt.
(3) Wer eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet, darf
wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht
werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder
grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
erlassen über die Form und den Inhalt einer Anzeige
nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.“
5. Die §§ 12 bis 16a werden durch folgende §§ 12
bis 16a ersetzt:
„§ 12
Insiderpapiere
Insiderpapiere sind Finanzinstrumente,
1. die an einer inländischen Börse zum Handel
zugelassen oder in den geregelten Markt oder in
den Freiverkehr einbezogen sind,
2. die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassen sind oder
3. deren Preis unmittelbar oder mittelbar von
Finanzinstrumenten nach Nummer 1 oder Num-
mer 2 abhängt.
Der Zulassung zum Handel an einem organisierten
Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt
oder in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag
auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder
öffentlich angekündigt ist.
§ 13
Insiderinformation
(1) Eine Insiderinformation ist eine konkrete Infor-
mation über nicht öffentlich bekannte Umstände, die
sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insider-
papieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen
und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen
Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der
Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche
Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger
die Information bei seiner Anlageentscheidung
berücksichtigen würde. Als Umstände im Sinne des
Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden.
Eine Insiderinformation ist insbesondere auch eine
Information über nicht öffentlich bekannte Umstände
im Sinne des Satzes 1, die sich
1. auf Aufträge von anderen Personen über den
Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten be-
zieht oder
2. auf Derivate nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bezieht und bei
der Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie
diese Information in Übereinstimmung mit der
zulässigen Praxis an den betreffenden Märkten
erhalten würden.
(2) Eine Bewertung, die ausschließlich auf Grund
öffentlich bekannter Umstände erstellt wird, ist keine
Insiderinformation, selbst wenn sie den Kurs von
Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann.
§ 14
Verbot von Insidergeschäften
(1) Es ist verboten,
1. unter Verwendung einer Insiderinformation Insi-
derpapiere für eigene oder fremde Rechnung
oder für einen anderen zu erwerben oder zu ver-
äußern,
2. einem anderen eine Insiderinformation unbefugt
mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
3. einem anderen auf der Grundlage einer Insiderin-
formation den Erwerb oder die Veräußerung von
Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen
auf sonstige Weise dazu zu verleiten.
(2) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von
Rückkaufprogrammen und Maßnahmen zur Stabi-
lisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen
in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des
Absatzes 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Vor-
schriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der
Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchfüh-
rung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates – Ausnahmeregelungen für
Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaß-
nahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für
Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den
geregelten Markt einbezogen sind, gelten die Vor-
schriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 ent-
sprechend.
§ 15
Veröffentlichung und
Mitteilung von Insiderinformationen
(1) Der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum
Handel an einem inländischen organisierten Markt
zugelassen sind oder für die er eine solche Zulas-

sung beantragt hat, muss Insiderinformationen, die
ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffent-
lichen. Eine Insiderinformation betrifft den Emitten-
ten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf
Umstände bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich
eingetreten sind. Wer als Emittent oder als eine
Person, die in dessen Auftrag oder auf dessen Rech-
nung handelt, im Rahmen seiner Befugnis einem
anderen Insiderinformationen mitteilt oder zugäng-
lich macht, hat diese zeitgleich zu veröffentlichen, es
sei denn, der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit
verpflichtet. Erfolgt die Mitteilung oder Zugänglich-
machung der Insiderinformation nach Satz 3 unwis-
sentlich, so ist die Veröffentlichung unverzüglich
nachzuholen. In einer Veröffentlichung genutzte Kenn-
zahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und
einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzah-
len ermöglichen.
(2) Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen
des Absatzes 1 offensichtlich nicht erfüllen, dürfen,
auch in Verbindung mit veröffentlichungspflichtigen
Informationen im Sinne des Absatzes 1, nicht veröf-
fentlicht werden. Unwahre Informationen, die nach
Absatz 1 veröffentlicht wurden, sind unverzüglich in
einer Veröffentlichung nach Absatz 1 zu berichtigen,
auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht vorliegen.
(3) Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentli-
chung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es
der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert,
keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist
und der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinfor-
mation gewährleisten kann. Die Veröffentlichung ist
unverzüglich nachzuholen. Absatz 4 gilt entspre-
chend. Der Emittent hat die Gründe für die Befreiung
zusammen mit der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1
der Bundesanstalt unter Angabe des Zeitpunktes der
Entscheidung über den Aufschub der Veröffent-
lichung mitzuteilen.
(4) Der Emittent hat die nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 Satz 2 zu veröffentlichende Information vor
der Veröffentlichung
1. der Geschäftsführung der organisierten Märkte,
an denen die Finanzinstrumente zum Handel
zugelassen sind,
2. der Geschäftsführung der organisierten Märkte,
an denen Derivate gehandelt werden, die sich auf
die Finanzinstrumente beziehen, und
3. der Bundesanstalt
mitzuteilen. Absatz 1 Satz 5 sowie die Absätze 2
und 3 gelten entsprechend. Die Geschäftsführung
darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte Information vor
der Veröffentlichung nur zum Zweck der Entschei-
dung verwenden, ob die Ermittlung des Börsenprei-
ses auszusetzen oder einzustellen ist. Die Bundes-
anstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im
Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit
der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die
Entscheidung der Geschäftsführung über die Aus-
setzung oder Einstellung der Ermittlung des Börsen-
preises nicht beeinträchtigt wird.
(5) Eine Veröffentlichung von Insiderinformatio-
nen in anderer Weise als nach Absatz 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Nr. 1 darf
nicht vor der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1, 3
oder 4 oder Absatz 2 Satz 2 vorgenommen werden.
Der Emittent hat die Veröffentlichungen nach Satz 1
unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 4
Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten organisierten Märkte und
der Bundesanstalt zu übersenden, soweit nicht die
Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 4 gestattet hat,
die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 gleichzeitig mit
der Veröffentlichung vorzunehmen.
(6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtun-
gen nach den Absätzen 1 bis 4, so ist er einem anderen
nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-
pflichtet. Schadenersatzansprüche, die auf anderen
Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
lassen über
1. den Mindestinhalt, die Art, den Umfang und die
Form der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1, 3
und 4 sowie Absatz 2 Satz 2,
2. den Mindestinhalt, die Art, den Umfang und die
Form einer Mitteilung nach Absatz 3 Satz 4 und
Absatz 4 und
3. berechtigte Interessen des Emittenten und die
Gewährleistung der Vertraulichkeit nach Absatz 3.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-
gen.
§ 15a
Veröffentlichung und
Mitteilung von Geschäften
(1) Personen, die bei einem Emittenten von Aktien
Führungsaufgaben wahrnehmen, haben eigene Ge-
schäfte mit Aktien des Emittenten oder sich darauf
beziehenden Finanzinstrumenten, insbesondere
Derivaten, dem Emittenten und der Bundesanstalt
innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen. Die Ver-
pflichtung nach Satz 1 obliegt auch Personen, die mit
einer solchen Person in einer engen Beziehung ste-
hen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nur bei Emit-
tenten solcher Aktien, die
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelas-
sen sind oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zum Handel an einem organisierten Markt
zugelassen sind.
Der Zulassung zum Handel an einem organisierten
Markt steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung
gestellt oder öffentlich angekündigt ist. Die Pflicht
nach Satz 1 besteht nicht, solange die Gesamtsum-
me der Geschäfte einer Person mit Führungsaufga-
ben und der mit dieser Person in einer engen Bezie-
hung stehenden Personen insgesamt einen Betrag
von 5 000 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres
nicht erreicht.

(2) Personen mit Führungsaufgaben im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 sind persönlich haftende Gesell-
schafter oder Mitglieder eines Leitungs-, Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten sowie
sonstige Personen, die regelmäßig Zugang zu Insi-
derinformationen haben und zu wesentlichen unter-
nehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind.
(3) Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die
mit den in Absatz 2 genannten Personen in einer
engen Beziehung stehen, sind deren Ehepartner, ein-
getragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kin-
der und andere Verwandte, die mit den in Absatz 2
genannten Personen zum Zeitpunkt des Abschlus-
ses des meldepflichtigen Geschäfts seit mindestens
einem Jahr im selben Haushalt leben. Juristische
Personen, bei denen die vorgenannten Personen
Leitungsaufgaben wahrnehmen, gelten ebenfalls als
Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Unter
Satz 2 fallen auch juristische Personen, Gesellschaf-
ten und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von
einer Person im Sinne des Absatzes 2 kontrolliert
werden, die zugunsten einer solchen Person gegrün-
det wurden oder deren wirtschaftliche Interessen
weitgehend denen einer solchen Person entspre-
chen.
(4) Der Emittent hat eine Mitteilung nach Absatz 1
unverzüglich zu veröffentlichen. Er hat die Veröffent-
lichung der Bundesanstalt unverzüglich zu übersen-
den.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
erlassen über den Mindestinhalt, die Art, den
Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1
sowie der Veröffentlichung nach Absatz 4. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§ 15b
Führung von Insiderverzeichnissen
(1) Emittenten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und in
ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Per-
sonen haben Verzeichnisse über solche Personen zu
führen, die für sie tätig sind und bestimmungsgemäß
Zugang zu Insiderinformationen haben. Die nach
Satz 1 Verpflichteten müssen diese Verzeichnisse
unverzüglich aktualisieren und der Bundesanstalt auf
Verlangen übermitteln. Die in den Verzeichnissen
geführten Personen sind durch die Emittenten über
die rechtlichen Pflichten, die sich aus dem Zugang zu
Insiderinformationen ergeben, sowie über die
Rechtsfolgen von Verstößen aufzuklären. Als im Auf-
trag oder für Rechnung des Emittenten handelnde
Personen gelten nicht die in § 323 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs genannten Personen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
erlassen über
1. Umfang und Form der Verzeichnisse,
2. die in den Verzeichnissen enthaltenen Daten,
3. die Aktualisierung und die Datenpflege bezüglich
der Verzeichnisse,
4. den Zeitraum, über den die Verzeichnisse aufbe-
wahrt werden müssen und
5. Fristen für die Vernichtung der Verzeichnisse.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-
gen.
§ 16
Aufzeichnungspflichten
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Unter-
nehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen
Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
haben vor Durchführung von Aufträgen, die Insider-
papiere im Sinne des § 12 zum Gegenstand haben,
bei natürlichen Personen den Namen, das Geburts-
datum und die Anschrift, bei Unternehmen die Firma
und die Anschrift der Auftraggeber und der berech-
tigten oder verpflichteten Personen oder Unterneh-
men festzustellen und diese Angaben aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens
sechs Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrung
gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs ent-
sprechend.
§ 16a
Überwachung der Geschäfte
der bei der Bundesanstalt Beschäftigten
(1) Die Bundesanstalt muss über angemessene
interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind,
Verstößen der bei der Bundesanstalt Beschäftigten
gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken.
(2) Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauf-
tragte Person kann von den bei der Bundesanstalt
Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die
Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Insiderpa-
pieren verlangen, die sie für eigene oder fremde
Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen
haben. § 4 Abs. 9 ist anzuwenden. Beschäftigte, die
bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß
Kenntnis von Insiderinformationen haben oder
haben können, sind verpflichtet, Geschäfte in Insi-
derpapieren, die sie für eigene oder fremde Rech-
nung oder für einen anderen abgeschlossen haben,
unverzüglich dem Dienstvorgesetzten oder der von
ihm beauftragten Person schriftlich anzuzeigen. Der
Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte Per-
son bestimmt die in Satz 3 genannten Beschäftig-
ten.“
6. Die §§ 17 bis 20 werden aufgehoben.
7. § 20a wird wie folgt gefasst:
„§ 20a
Verbot der Marktmanipulation
(1) Es ist verboten,
1. unrichtige oder irreführende Angaben über
Umstände zu machen, die für die Bewertung
eines Finanzinstruments erheblich sind, oder sol-

che Umstände entgegen bestehenden Rechts-
vorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben
oder das Verschweigen geeignet sind, auf den
inländischen Börsen- oder Marktpreis eines
Finanzinstruments oder auf den Preis eines
Finanzinstruments an einem organisierten Markt
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum einzuwirken,
2. Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Ver-
kaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, fal-
sche oder irreführende Signale für das Angebot,
die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis
von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künst-
liches Preisniveau herbeizuführen oder
3. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen,
die geeignet sind, auf den inländischen Börsen-
oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf
den Preis eines Finanzinstruments an einem orga-
nisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum einzuwirken.
Satz 1 gilt für Finanzinstrumente, die
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelas-
sen oder in den geregelten Markt oder in den Frei-
verkehr einbezogen sind oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zum Handel an einem organisierten Markt
zugelassen sind.
Der Zulassung zum Handel an einem organisierten
Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt
oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der
Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt
oder öffentlich angekündigt ist.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt
nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Markt-
praxis auf dem betreffenden organisierten Markt
oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist
und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat. Als
zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogen-
heiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünf-
tigem Ermessen erwartet werden können und von
der Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis im
Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden. Eine
Marktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil
sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde.
(3) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von
Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabi-
lisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen
in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des
Absatzes 1 Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe
der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission
vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richt-
linie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufpro-
gramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU
Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die
in den Freiverkehr oder in den geregelten Markt ein-
bezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Waren und ausländische Zahlungsmittel im Sinne
des § 63 Abs. 2 des Börsengesetzes, die an einem
organisierten Markt gehandelt werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen
über
1. Umstände, die für die Bewertung von Finanzin-
strumenten erheblich sind,
2. falsche oder irreführende Signale für das Ange-
bot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Markt-
preis von Finanzinstrumenten oder das Vorliegen
eines künstlichen Preisniveaus,
3. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshand-
lung,
4. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem
Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absat-
zes 1 Satz 1 darstellen, und
5. Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten,
und das Verfahren zur Anerkennung einer zulässi-
gen Marktpraxis.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-
gen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen
mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.
(6) Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Beru-
fes handeln, ist das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Absatz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung ihrer
berufsständischen Regeln zu beurteilen, es sei denn,
dass diese Personen aus den unrichtigen oder irre-
führenden Angaben direkt oder indirekt einen Nutzen
ziehen oder Gewinne schöpfen.“
8. § 20b wird aufgehoben.
9. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Richtlinien der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen,
nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die
Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen
Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungs-
pflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. Die Richtli-
nien sind im elektronischen Bundesanzeiger zu
veröffentlichen.“
10. § 30 wird aufgehoben.
11. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Verhaltensregeln für Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen und hinsichtlich
Finanzanalysen, Verjährung von Ersatzansprüchen“.

12. § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Besondere Verhaltensregeln
(1) Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es
verboten,
1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
mens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-
menten zu empfehlen, wenn und soweit die Emp-
fehlung nicht mit den Interessen der Kunden
übereinstimmt;
2. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
mens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-
menten zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigen-
geschäfte des Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmens oder eines mit ihm verbundenen Unter-
nehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu
lenken;
3. Eigengeschäfte auf Grund der Kenntnis von einem
Auftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmens zum Ankauf oder Verkauf von
Finanzinstrumenten abzuschließen, die Nachteile
für den Auftraggeber zur Folge haben können.
(2) Den Geschäftsinhabern eines in der Rechts-
form des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens, bei anderen Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen den Personen, die
nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag mit der Füh-
rung der Geschäfte des Unternehmens betraut und
zu seiner Vertretung ermächtigt sind, sowie den
Angestellten eines Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmens, die mit der Durchführung von Geschäften
in Finanzinstrumenten, der Finanzanalyse oder der
Anlageberatung betraut sind, ist es verboten,
1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
mens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-
menten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 1 oder zu dem Zweck zu empfehlen, für den
Abschluss von Geschäften für sich oder Dritte
Preise von Finanzinstrumenten in eine bestimmte
Richtung zu lenken;
2. auf Grund der Kenntnis von einem Auftrag eines
Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
mens zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-
menten Geschäfte für sich oder einen Dritten
abzuschließen, die Nachteile für den Auftragge-
ber zur Folge haben können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den in § 31
Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen auch für Unter-
nehmen mit Sitz im Ausland.“
13. § 34b wird wie folgt gefasst:
„§ 34b
Analyse von Finanzinstrumenten
(1) Personen, die im Rahmen ihrer Berufs- oder
Geschäftstätigkeit eine Information über Finanzin-
strumente oder deren Emittenten erstellen, die direkt
oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte
Anlageentscheidung enthält und einem unbestimm-
ten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll
(Finanzanalyse), sind zu der erforderlichen Sach-
kenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflich-
tet. Die Finanzanalyse darf nur weitergegeben oder
öffentlich verbreitet werden, wenn sie sachgerecht
erstellt und dargeboten wird und
1. die Identität der Person, die für die Weitergabe
oder die Verbreitung der Finanzanalyse verant-
wortlich ist, und
2. Umstände oder Beziehungen, die bei den Erstel-
lern, den für die Erstellung verantwortlichen juris-
tischen Personen oder mit diesen verbundenen
Unternehmen Interessenkonflikte begründen
können,
zusammen mit der Finanzanalyse offen gelegt wer-
den.
(2) Eine Zusammenfassung einer von einem Drit-
ten erstellten Finanzanalyse darf nur weitergegeben
werden, wenn der Inhalt der Finanzanalyse klar und
nicht irreführend wiedergegeben wird und in der
Zusammenfassung auf das Ausgangsdokument
sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit
dem Ausgangsdokument verbundene Offenlegung
nach Absatz 1 Satz 2 unmittelbar und leicht zugäng-
lich ist, sofern diese Angaben öffentlich verbreitet
wurden.
(3) Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 1
sind nur solche, die
1. an einem inländischen organisierten Markt zum
Handel zugelassen oder in den geregelten Markt
oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zum Handel an einem organisierten Markt
zugelassen sind.
Der Zulassung zum Handel an einem organisierten
Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt
oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der
Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt
oder öffentlich angekündigt ist.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 5 gel-
ten nicht für Journalisten, sofern diese einer mit den
Regelungen der Absätze 1, 2 und 5 sowie des § 34c
vergleichbaren Selbstregulierung einschließlich wirk-
samer Kontrollmechanismen unterliegen.
(5) Unternehmen, die Finanzanalysen nach Ab-
satz 1 Satz 1 erstellen oder weitergeben, müssen so
organisiert sein, dass Interessenkonflikte im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 möglichst gering sind. Sie
müssen insbesondere über angemessene Kontroll-
verfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen
gegen Verpflichtungen nach Absatz 1 entgegenzu-
wirken.
(6) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die an-
deren eine Information über Finanzinstrumente oder
deren Emittenten zugänglich machen, die direkt oder
indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlage-
entscheidung enthält, haben diese Information mit
der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Ge-
wissenhaftigkeit darzubieten und Umstände oder

Beziehungen, die bei den Erstellern, den für die
Erstellung verantwortlichen juristischen Personen
oder mit diesen verbundenen Unternehmen Interes-
senkonflikte begründen können, offen zu legen. Die
Organisationspflichten des Absatzes 5 gelten ent-
sprechend.
(7) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 35
gelten hinsichtlich der Einhaltung der in den Absät-
zen 1, 2 und 5 genannten Pflichten entsprechend.
§ 36 gilt entsprechend, wenn die Finanzanalyse von
einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erstellt,
anderen zugänglich gemacht oder öffentlich verbrei-
tet wird.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
über die sachgerechte Erstellung und Darbietung
von Finanzanalysen, über Umstände oder Beziehun-
gen, die Interessenkonflikte begründen können, über
deren Offenlegung sowie über die angemessene
Organisation nach Absatz 5 erlassen. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“
14. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:
„§ 34c
Anzeigepflicht
Andere Personen als Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen, Kapitalanlagegesellschaften oder In-
vestmentaktiengesellschaften, die in Ausübung ihres
Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für
die Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weiter-
gabe verantwortlich sind, haben dies gemäß Satz 3
der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Ein-
stellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten ist eben-
falls anzuzeigen. Die Anzeige muss Name oder Firma
und Anschrift des Anzeigepflichtigen enthalten. Der
Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, ob bei
mit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vor-
liegen, die Interessenkonflikte begründen können.
Veränderungen der angezeigten Daten und Sachver-
halte sind innerhalb von vier Wochen der Bundesan-
stalt anzuzeigen. Die Ausnahmevorschrift des § 34b
Abs. 4 gilt entsprechend.“
15. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:
„§ 35
Überwachung der
Meldepflichten und Verhaltensregeln
(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der
Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-
ten bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
den mit diesen verbundenen Unternehmen, den im
einleitenden Satzteil des § 32 Abs. 2 genannten Per-
sonen und sonstigen zur Durchführung eingeschal-
teten dritten Personen oder Unternehmen auch ohne
besonderen Anlass Prüfungen vornehmen.
(2) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der
Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-
ten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen auch
von Unternehmen mit Sitz im Ausland verlangen, die
Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden
erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht
die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit
im Zusammenhang stehenden Wertpapierneben-
dienstleistungen ausschließlich im Ausland erbracht
wird.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(4) Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen,
nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die
Anforderungen nach den §§ 31 bis 33 erfüllt sind. Die
Deutsche Bundesbank sowie die Spitzenverbände
der betroffenen Wirtschaftskreise sind vor dem
Erlass der Richtlinien anzuhören. Die Richtlinien sind
im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen.
§ 36
Prüfung der
Meldepflichten und Verhaltensregeln
(1) Unbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der
Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt
geregelten Pflichten einmal jährlich durch einen
geeigneten Prüfer zu prüfen. Die Bundesanstalt kann
auf Antrag von der jährlichen Prüfung absehen,
soweit eine jährliche Prüfung im Hinblick auf Art und
Umfang der Geschäftstätigkeit des Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens nicht erforderlich er-
scheint. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
hat den Prüfer jeweils spätestens zum Ablauf des
Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prü-
fung erstreckt. Bei Kreditinstituten, die einem genos-
senschaftlichen Prüfungsverband angehören oder
durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung
durch den zuständigen Prüfungsverband oder die
zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzte-
rer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen.
Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschafts-
prüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprü-
fungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hin-
sichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausrei-
chende Kenntnisse verfügen. Der Prüfer hat unver-
züglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank einen Prüfungs-
bericht einzureichen. Soweit Prüfungen nach Satz 4
von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder
Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbän-
den durchgeführt werden, haben die Prüfungsver-
bände oder Prüfungsstellen den Prüfungsbericht nur
auf Anforderung der Bundesanstalt oder der Deut-
schen Bundesbank einzureichen.
(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundes-
anstalt den Prüfer anzuzeigen. Die Bundesanstalt
kann innerhalb eines Monats nach Zugang der
Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlan-
gen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes
geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage
hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Die

Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die
einem genossenschaftlichen Prüfungsverband an-
gehören oder durch die Prüfungsstelle eines Spar-
kassen- und Giroverbandes geprüft werden.
(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Wert-
papierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen
über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu
berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwer-
punkte für die Prüfungen festlegen. Bei schwerwie-
genden Verstößen gegen die Meldepflichten nach § 9
oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hat
der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unter-
richten. Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen
teilnehmen. Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn
der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen die Prü-
fung nach Absatz 1 anstelle des Prüfers selbst oder
durch Beauftragte durchführen. Das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig
zu informieren.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach
Absatz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf-
gaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbeson-
dere um Missständen im Handel mit Finanzinstru-
menten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung
der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem
Abschnitt geregelten Pflichten hinzuwirken und um
zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhal-
ten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-
gen.“
16. § 36c wird wie folgt gefasst:
„§ 36c
Zusammenarbeit mit
zuständigen Stellen im Ausland
Die Bundesanstalt arbeitet zur Überwachung der
Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-
ten mit den zuständigen Stellen im Ausland nach
Maßgabe des § 7 zusammen. Abweichend von § 7
können die Behörden des Herkunftsstaates dabei
nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt
selbst oder durch ihre Beauftragten die für die wert-
papieraufsichtsrechtliche Überwachung der Zweig-
niederlassung erforderlichen Unterlagen bei der
Zweigniederlassung prüfen.“
17. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Ausnahmen
(1) Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäf-
te, die an einer Börse zwischen zwei Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen abgeschlossen werden
und zu Börsenpreisen führen. Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen, die an einer Börse ein Geschäft
als Kommissionär abschließen, unterliegen insoweit
den Pflichten nach § 34.
(2) § 33 gilt nicht für ein Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen, das ausschließlich Geschäfte
betreibt, die in Absatz 1 Satz 1 genannt sind.
(3) § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die
§§ 34, 34a und 34b Abs. 5 gelten nicht für Zweignie-
derlassungen von Unternehmen im Sinne des § 53b
Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, weitere Ausnahmen von
den in diesem Abschnitt geregelten Pflichten für
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum festlegen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht übertragen.“
18. Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Haftung für falsche und
unterlassene Kapitalmarktinformationen
§ 37b
Schadenersatz
wegen unterlassener unverzüglicher
Veröffentlichung von Insiderinformationen
(1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstru-
menten, die zum Handel an einer inländischen Börse
zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformati-
on zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist
er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlas-
sung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der
Dritte
1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung
erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderin-
formation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist
oder
2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der
Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlas-
sung veräußert.
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom-
men werden, wer nachweist, dass die Unterlassung
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,
wenn der Dritte die Insiderinformation im Falle des
Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des
Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem
Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der
Unterlassung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in
drei Jahren seit der Unterlassung.
(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif-
ten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen
oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben
werden können, bleiben unberührt.
(6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des
Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der
Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im
Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.

§ 37c
Schadenersatz wegen
Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen
(1) Veröffentlicht der Emittent von Finanzinstru-
menten, die zum Handel an einer inländischen Börse
zugelassen sind, in einer Mitteilung nach § 15 eine
unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar
betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf
die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut, wenn
der Dritte
1. die Finanzinstrumente nach der Veröffentlichung
erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der
Unrichtigkeit der Insiderinformation noch Inhaber
der Finanzinstrumente ist oder
2. die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung
erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrich-
tigkeit der Insiderinformation veräußert.
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom-
men werden, wer nachweist, dass er die Unrichtig-
keit der Insiderinformation nicht gekannt hat und die
Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,
wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Insiderinforma-
tion im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb
oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräuße-
rung kannte.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem
Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der
Unrichtigkeit der Insiderinformation Kenntnis erlangt,
spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffent-
lichung.
(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif-
ten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen
oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben
werden können, bleiben unberührt.
(6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des
Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der
Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im
Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirk-
sam.“
19. Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 10
Ausländische organisierte Märkte
§ 37i
Erlaubnis
(1) Ausländische organisierte Märkte oder ihre
Betreiber bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der
Bundesanstalt, wenn sie Handelsteilnehmern mit
Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssys-
tem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.
Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des
organisierten Marktes oder des Betreibers,
2. Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig-
keit der Geschäftsleitung erforderlich sind,
3. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplan-
ten Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der
organisatorische Aufbau und die internen Kon-
trollverfahren des organisierten Marktes hervor-
gehen,
4. Name und Anschrift eines Zustellungsbevoll-
mächtigten im Inland,
5. die Angabe der für die Überwachung des organi-
sierten Marktes und seiner Handelsteilnehmer
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und
deren Überwachungs- und Eingriffskompetenzen,
6. die Angabe der Art der Finanzinstrumente, die
von den Handelsteilnehmern über den unmittel-
baren Marktzugang gehandelt werden sollen,
sowie
7. Namen und Anschrift der Handelsteilnehmer mit
Sitz im Inland, denen der unmittelbare Marktzu-
gang gewährt werden soll.
Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen An-
gaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit die-
sem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Vor
Erteilung der Erlaubnis gibt die Bundesanstalt den
Börsenaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit,
innerhalb von vier Wochen zum Antrag Stellung zu
nehmen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Erlaubnis im elektro-
nischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für ausländische organisierte
Märkte in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, an denen Finanzinstrumente im Sinne des § 2
Abs. 2a gehandelt werden.
§ 37j
Versagung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmit-
telbare Marktzugang gewährt werden soll, die
nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des
Börsengesetzes erfüllen,
3. die Überwachung des organisierten Marktes oder
der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem
deutschen Recht gleichwertig ist oder
4. der Informationsaustausch mit den für die Über-
wachung des organisierten Marktes zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet
erscheint.

§ 37k
Aufhebung der Erlaubnis
(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes aufheben, wenn
1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versa-
gung der Erlaubnis nach § 37j rechtfertigen wür-
den, oder
2. der organisierte Markt oder sein Betreiber nach-
haltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlas-
senen Verordnungen oder Anordnungen versto-
ßen hat.
(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der
Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt zu machen.
§ 37l
Untersagung
Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit
Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im
Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden
über ein elektronisches Handelssystem eines aus-
ländischen organisierten Marktes auszuführen, wenn
diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern
im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über die-
ses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis
gewähren.
§ 37m
Anzeige
Ausländische organisierte Märkte in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, an denen
Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 2a gehan-
delt werden oder ihre Betreiber, haben der Bundes-
anstalt anzuzeigen, wenn sie Handelsteilnehmern
mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handels-
system einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.
Die Anzeige muss enthalten:
1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des
organisierten Marktes oder des Betreibers,
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplan-
ten Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der
organisatorische Aufbau und die internen Kon-
trollverfahren des organisierten Marktes hervor-
gehen,
3. die Angabe der Art der Finanzinstrumente, die
von den Handelsteilnehmern über den unmittel-
baren Marktzugang gehandelt werden sollen,
sowie
4. Namen und die Anschrift der Handelsteilnehmer
mit Sitz im Inland, denen der unmittelbare Markt-
zugang gewährt werden soll.
Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen An-
gaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.“
20. Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 11
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Insiderpapier
erwirbt oder veräußert oder
2. a) als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Auf-
sichtsorgans oder als persönlich haftender
Gesellschafter des Emittenten oder eines mit
dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
b) auf Grund seiner Beteiligung am Kapital des
Emittenten oder eines mit dem Emittenten ver-
bundenen Unternehmens,
c) auf Grund seines Berufs oder seiner Tätigkeit
oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß oder
d) auf Grund der Vorbereitung oder Begehung
einer Straftat
über eine Insiderinformation verfügt und unter Ver-
wendung dieser Insiderinformation eine in § 39
Abs. 2 Nr. 3 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Hand-
lung begeht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätz-
liche Handlung begeht und dadurch auf den inlän-
dischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstru-
ments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an
einem organisierten Markt in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch
strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Einer in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit
§ 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 oder in Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11
genannten Verbotsvorschrift steht ein entsprechen-
des ausländisches Verbot gleich.
§ 39
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Ver-
bindung mit Abs. 4, jeweils in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1
Nr. 2 oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen
Kauf- oder Verkaufauftrag erteilt,

2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Ver-
bindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung
nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3, eine Täuschungs-
handlung vornimmt,
3. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 eine Empfehlung
ausspricht oder ein Geschäft abschließt,
4. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1
eine Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich ver-
breitet,
5. entgegen § 34b Abs. 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine
Zusammenfassung einer Finanzanalyse weiter-
gibt oder
6. entgegen § 34b Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1
eine Information darbietet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 4 Abs. 8 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 eine
Person in Kenntnis setzt,
2. entgegen
a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3
oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2,
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1,
c) § 15 Abs. 3 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2,
d) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1, oder
e) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insiderinformati-
on mitteilt oder zugänglich macht,
4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die
Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder
auf sonstige Weise dazu verleitet,
5. entgegen
a) § 15 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4, jeweils in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
Absatz 7 Satz 1 Nr. 1,
b) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 oder
c) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1
Satz 1
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder
nicht rechtzeitig nachholt,
6. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Veröffentli-
chung vornimmt,
7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 15a Abs. 4 Satz 2
oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen
Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
8. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 1 oder 2 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt,
9. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 2 das Verzeichnis
nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
10. entgegen § 16 Satz 1 oder § 34 Abs. 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig fertigt,
11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Ver-
bindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe
macht oder einen Umstand verschweigt,
12. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbe-
wahrt,
13. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3,
auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder des
§ 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 3
Satz 1, über die getrennte Vermögensverwah-
rung zuwiderhandelt,
14. entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 oder § 36 Abs. 2
Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
15. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht
oder nicht rechtzeitig bestellt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 4 Abs. 3 Satz 1 oder
b) § 36b Abs. 1
zuwiderhandelt oder
2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ein Betreten
nicht gestattet oder nicht duldet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 2 Nr. 5
Buchstabe a, Nr. 6 und 11 mit einer Geldbuße bis zu
einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
und 4 und des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c und e,
Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zweihundert-
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2
Buchstabe d, Nr. 5 Buchstabe b und Nr. 13 und des
Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
§ 40
Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesanstalt.

§ 40a
Beteiligung der Bundesanstalt
und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundes-
anstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfah-
rens, welches Straftaten nach § 38 betrifft. Werden
im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt,
können fachkundige Angehörige der Bundesanstalt
herangezogen werden. Der Bundesanstalt sind die
Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Straf-
befehls mitzuteilen. Erwägt die Staatsanwaltschaft,
das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesan-
stalt zu hören.
(2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in einem
Verfahren, welches Straftaten nach § 38 betrifft, den
Termin zur Hauptverhandlung mit.
(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht
zu gewähren, sofern nicht schutzwürdige Interessen
des Betroffenen entgegenstehen oder der Untersu-
chungserfolg der Ermittlungen gefährdet wird.
(4) In Strafverfahren gegen Inhaber oder Ge-
schäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder per-
sönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten
zum Nachteil von Kunden bei oder im Zusammen-
hang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmens, ferner in Strafverfahren, die
Straftaten nach § 38 zum Gegenstand haben, sind im
Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bun-
desanstalt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle treten-
de Antragsschrift,
2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung
mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein
Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung
unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu
übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begange-
ner Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2
bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen,
wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unver-
züglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen
der Bundesanstalt geboten sind.
(5) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsa-
chen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäfts-
betrieb eines Wertpapierdienstleistungsunterneh-
mens hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der
Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der
Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll
das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
streckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mittei-
len, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkenn-
bar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffe-
nen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie
gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
§ 40b
Bekanntmachung von Maßnahmen
Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnah-
men, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder
Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Web-
site öffentlich bekannt machen, soweit dies zur
Beseitigung oder Verhinderung von Missständen
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 geeignet und erforderlich ist,
es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanz-
märkte erheblich gefährden oder zu einem unverhält-
nismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.“
Artikel 2
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
1. Nach dem III. Abschnitt wird folgender neuer
Abschnitt eingefügt:
„IIIa. Abschnitt
Prospektpflicht für
Angebote anderer Vermögensanlagen
§ 8f
Anwendungsbereich
(1) Für im Inland öffentlich angebotene nicht in
Wertpapieren im Sinne des § 1 verbriefte Anteile, die
eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens
gewähren, für Anteile an einem Vermögen, das der
Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde
Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
oder für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds
muss der Anbieter einen Verkaufsprospekt nach die-
sem Abschnitt veröffentlichen, sofern nicht bereits
nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht
besteht oder ein Prospekt nach den Vorschriften die-
ses Gesetzes veröffentlicht worden ist. Die Prospekt-
pflicht nach Satz 1 gilt auch für Namensschuldver-
schreibungen.
(2) Ausgenommen von der Prospektpflicht sind:
1. Anteile an einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos-
senschaft im Sinne des § 1 des Gesetzes betref-
fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
ten,
2. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die
von Versicherungsunternehmen oder Pensions-
fonds im Sinne der §§ 1 und 112 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes emittiert werden,
3. Angebote, bei denen von derselben Vermögensan-
lage im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr als 20 An-
teile angeboten werden oder bei denen der Ver-
kaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten
angebotenen Anteile insgesamt 100 000 Euro
nicht übersteigt oder bei denen der Preis jedes
angebotenen Anteils mindestens 200 000 Euro je
Anleger beträgt,
4. Angebote nur an Personen, die beruflich oder
gewerblich für eigene oder fremde Rechnung
Wertpapiere oder die in Absatz 1 genannten Ver-
mögensanlagen erwerben oder veräußern,

5. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die
Teil eines Angebots sind, für das bereits im Inland
ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist,
6. Angebote, die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2
oder 3 erfüllen,
7. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die
von Emittenten ausgegeben werden, die die
Voraussetzungen des § 3 Nr. 1, 2 oder 4 erfüllen; in
den Fällen des § 3 Nr. 2 muss die Ausgabe von
Namensschuldverschreibungen nicht dauerhaft
oder wiederholt erfolgen,
8. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die
die Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 oder 9 erfüllen.
§ 8g
Prospektinhalt
(1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen
und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig
sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung
des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne
des § 8f Abs. 1 zu ermöglichen. Bestehen die Anteile
an einem Treuhandvermögen im Sinne des § 8f Abs. 1
und besteht dieses ganz oder teilweise aus einem
Anteil an einer Gesellschaft, so muss der Prospekt
auch hinsichtlich dieser Gesellschaft die entspre-
chenden Angaben enthalten. Ferner ist in den Pro-
spekt an herausgehobener Stelle ausdrücklich ein
Hinweis aufzunehmen, dass die inhaltliche Richtigkeit
der im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegen-
stand der Prüfung des Prospekts durch die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesan-
stalt) ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zum Schutz des Publikums
erforderlichen Vorschriften über die Sprache, den
Inhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts zu
erlassen, insbesondere über
1. die erforderlichen Angaben zu den Personen oder
Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufspro-
spekts insgesamt oder für bestimmte Angaben die
Verantwortung übernehmen,
2. die Beschreibung der angebotenen Vermögensan-
lagen und ihre Hauptmerkmale sowie die verfolg-
ten Anlageziele der Vermögensanlage einschließ-
lich der finanziellen Ziele und der Anlagepolitik,
3. die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2,
4. die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der
Vermögensanlage, zu seinem Kapital und seiner
Geschäftstätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage, einschließlich des Jahresab-
schlusses und des Lageberichts,
5. die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaus-
sichten des Emittenten und über seine Geschäfts-
führungs- und Aufsichtsorgane.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kön-
nen auch Ausnahmen bestimmt werden, in denen von
der Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufspro-
spekt abgesehen werden kann,
1. wenn beim Emittenten, bei den angebotenen Ver-
mögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 oder bei
dem Kreis der mit dem Angebot angesprochenen
Anleger besondere Umstände vorliegen und den
Interessen des Publikums durch eine anderweitige
Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist
oder
2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner
Angaben oder einen beim Emittenten zu befürch-
tenden erheblichen Schaden.
§ 8h
Aufstellung und Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts
(1) Ein Emittent, der nicht nach anderen Bestim-
mungen verpflichtet ist, einen Jahresabschluss prüfen
zu lassen und einen Lagebericht aufzustellen und prü-
fen zu lassen, hat ohne Rücksicht auf seine Rechts-
form entweder einen Hinweis nach Absatz 2 in den
Verkaufsprospekt aufzunehmen oder den Jahresab-
schluss und den Lagebericht nach den Bestimmun-
gen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
aufzustellen und entsprechend den Bestimmungen
der §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs prüfen zu
lassen.
(2) Der Emittent im Sinne von Absatz 1, der keine
Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts nach Absatz 1 vornimmt, hat in dem
Verkaufsprospekt ausdrücklich an herausgehobener
Stelle auf die fehlende Aufstellung und Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den
genannten Vorschriften hinzuweisen.
§ 8i
Hinterlegungsstelle, Rechte
der Hinterlegungsstelle, sofortige Vollziehung
(1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanla-
gen nach § 8f Abs. 1 zu erstellenden Verkaufsprospekt
vor seiner Veröffentlichung der Bundesanstalt als Hin-
terlegungsstelle übermitteln.
(2) Der Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen
nach § 8f Abs. 1 darf erst veröffentlicht werden, wenn
die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die
Bundesanstalt hat dem Anbieter ihre Entscheidung
hinsichtlich der Gestattung innerhalb von 20 Werk-
tagen nach Vorlage des Prospektentwurfes mitzu-
teilen. Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffas-
sung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvoll-
ständig sind, beginnt die Frist des Satzes 2 erst ab
dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter die fehlenden
Unterlagen vorlegt. Die Bundesanstalt soll dem
Anbieter innerhalb von zehn Werktagen nach Vorlage
des Prospektentwurfes mitteilen, wenn sie weitere
Unterlagen nach Satz 3 für erforderlich hält. Die Bun-
desanstalt untersagt die Veröffentlichung, wenn der
Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach
§ 8g Abs. 1, auch in Verbindung mit der nach § 8g
Abs. 2 und 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erfor-
derlich sind. § 10 bleibt unberührt.
(3) § 8 Satz 2 bis 5 sowie die §§ 8c und 8e gelten
entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. an die Stelle der in § 8c Abs. 1 Nr. 2 in Bezug
genommenen Angaben nach § 7 Abs. 1 bis 3 treten

die Angaben nach § 8g Abs. 1 auch in Verbindung
mit der nach § 8g Abs. 2 und 3 erlassenen Rechts-
verordnung,
2. die Auskunfts- und Vorlagepflichten der Anbieter
nach § 8c gelten auch zur Überwachung und Ein-
haltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2
sowie nach § 8 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit
Absatz 1 und § 8f,
3. maßgebend für die Untersagung nach § 8e ist die
Prüfung nach Absatz 2.
(4) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche
Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f
Abs. 1, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der
Anbieter entgegen § 8f Abs. 1 keinen Verkaufspro-
spekt veröffentlicht hat oder der Verkaufsprospekt
nicht die Angaben enthält, die nach § 8g Abs. 1, auch
in Verbindung mit einer nach § 8g Abs. 2 und 3 erlas-
senen Rechtsverordnung, erforderlich sind.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach § 8c Abs. 1 in Verbindung mit den
Maßgaben nach Absatz 3 und gegen Maßnahmen
nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 haben keine auf-
schiebende Wirkung.“
2. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Verkaufsprospekte für Wertpapiere und Vermö-
gensanlagen im Sinne der §§ 7 und 8f sind in der
Form zu veröffentlichen, dass sie entweder in
einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt
gemacht oder bei den im Verkaufsprospekt
genannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe
bereitgehalten werden;“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „von Wertpapieren“
gestrichen.
3. In § 11 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Emitten-
ten“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
nach den Wörtern „der Wertpapiere“ die Wörter „oder
der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1“ ein-
gefügt.
4. In § 12 Satz 1 werden nach den Wörtern „öffentliche
Angebot von Wertpapieren“ die Wörter „oder Vermö-
gensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1“ und nach den
Wörtern „Merkmale der Wertpapiere“ die Wörter
„oder Vermögensanlagen“ ergänzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Haftung bei fehlerhaftem Prospekt“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Beurtei-
lung der Wertpapiere" die Wörter „oder Ver-
mögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1" ein-
gefügt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
angefügt:
„3. bei Angaben in einem Verkaufsprospekt
für Vermögensanlagen im Sinne des § 8f
Abs. 1 sind die §§ 44 und 45 des Börsen-
gesetzes unbeschadet der Nummern 1
und 2 darüber hinaus mit folgenden Maß-
gaben anzuwenden:
a) an die Stelle des Wertpapiers tritt die
Vermögensanlage,
b) an die Stelle der Beschränkung des
Erwerbspreises auf den Ausgabepreis
nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Börsengesetzes tritt der erste Erwerbs-
preis,
c) § 44 Abs. 1 Satz 2 des Börsengesetzes
findet keine Anwendung,
d) an die Stelle des Börsenpreises in § 45
Abs. 2 Nr. 2 tritt der Erwerbspreis.“
c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern
„beantragt worden ist“ die Wörter „oder bei Ver-
kaufsprospekten im Sinne des § 8f“ eingefügt und
folgender Satz angefügt: „Als Sitz der Bundesan-
stalt gilt Frankfurt am Main.“
6. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Haftung bei fehlendem Prospekt
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die nicht zum
Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind,
oder von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1
kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 1 oder
§ 8f nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten
und dem Anbieter als Gesamtschuldner die Über-
nahme der Wertpapiere oder Vermögensanlagen
gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser
den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der
mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlan-
gen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung
eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten
nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland
abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Wertpa-
pieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1
genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungs-
merkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden
werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwen-
den.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-
papiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f
Abs. 1, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbe-
trags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräuße-
rungspreis der Wertpapiere oder Vermögensanlagen
sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung ver-
bundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1
gilt entsprechend.
(3) Werden Wertpapiere oder Vermögensanlagen
im Sinne des § 8f Abs. 1 eines Emittenten mit Sitz im
Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten,
besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2
nur, sofern die Wertpapiere oder Vermögensanlagen
auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Ge-
schäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland
erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wur-
den.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 be-
steht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Ver-
kaufsprospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ver-
jähren in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der
Erwerber Kenntnis von der Pflicht, einen Verkaufspro-
spekt zu veröffentlichen, erlangt hat, spätestens
jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Er-
werbsgeschäfts.
(6) Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach
den Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlas-
sen wird, ist unwirksam. Weitergehende Ansprüche,
die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaub-
ten Handlungen erhoben werden können, bleiben
unberührt.
(7) Für Entscheidungen über Ansprüche nach den
Absätzen 1 bis 3 gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.“
7. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ver-
kaufsprospekts“ durch die Wörter „der Verkaufspro-
spekte für Wertpapiere und Vermögensanlagen im
Sinne der §§ 7 und 8f“ ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 1“ ein
Komma und die Angabe „§ 8f Abs. 1 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 8g
Abs. 2“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-
mer 4a eingefügt:
„4a. entgegen § 8h Abs. 2 einen Hinweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise
gibt,“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 5
und 7“ durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 4a, 5
und 7“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „gestellt
wurde“ die Wörter „oder es sich um Vermögensan-
lagen gemäß § 8f Abs. 1 handelt“ und nach den
Wörtern „Fällen des“ die Wörter „Absatzes 1 Nr. 4a
und des“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes
§ 9 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010), das durch Artikel 72 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt und werden die Wörter „die nach § 10 Abs. 3
zu erlassende Rechtsverordnung kann Ausnahmen
zulassen.“ gestrichen.
2. Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Die nach § 10 Abs. 3 zu erlassende Rechtsverord-
nung kann für einzelne Börsen Ausnahmen von den
Bestimmungen der Sätze 2 und 3 zulassen.“
Artikel 4
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
§ 2 Nr. 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 4263), die durch Artikel 3 Abs. 3
der Verordnung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der erste Halbsatz wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 7“ wird die Angabe „oder
§ 8g“ eingefügt.
b) Nach dem Wort „Wertpapiere“ werden die Wörter
„oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1
des Verkaufsprospektgesetzes“ eingefügt.
2. Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern „für
diese Wertpapiere“ die Wörter „oder Vermögensan-
lagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospekt-
gesetzes“ eingefügt.
Artikel 4a
Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des
Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden im letzten Halbsatz die
Wörter „binnen eines Jahres“ durch die Wörter „bin-
nen zwei Jahren“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 werden im vorletzten Halbsatz die Wör-
ter „nicht älter als 6 Monate“ durch die Wörter „nicht
älter als ein Jahr“ ersetzt.
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der WpÜG-Ange-
botsverordnung können auf Grund der Ermächtigungen
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 1, in Artikel 2 Nr. 1 der § 8g Abs. 2 und 3 und Arti-
kel 2 Nr. 7 sowie die Artikel 3 bis 5 treten am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am
1. Juli 2005 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Oktober 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2630. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e7e23140b66eef09….