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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2630

BGBl. 2004 I S. 2630 · 116.456 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 2630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2630
                                                  Gesetz
                                   zur Verbesserung des Anlegerschutzes
                               (Anlegerschutzverbesserungsgesetz – AnSVG*)
                                                          Vom 28. Oktober 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 4 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 4a Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 6 Inkrafttreten

                              Artikel 1
       Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
  Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I

S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes

vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

         „§ 4 Aufgaben und Befugnisse“.

     b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

         „§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im

              Inland“.

     c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

         „§ 10 Anzeige von Verdachtsfällen“.

     d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
         „§ 13 Insiderinformation“.

*) Dieses Gesetz dient in Artikel 1 der Umsetzung

   – der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des
     Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktma-
     nipulation (Marktmissbrauch) (ABl. EU Nr. L 96 S. 16),
   – der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission zur Durchführung der
     Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 22. Dezember 2003 betreffend die Begriffsbestimmung und die
     Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestim-
     mung der Marktmanipulation (ABl. EU Nr. L 339 S. 70),
   – der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember

     2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen
     Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbie-
     tung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessen-
     konflikten (ABl. EU Nr. L 339 S. 73) und
   – der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur
     Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Par-

     laments und des Rates – Zulässige Marktpraktiken, Definition von
     Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von
     Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung
     verdächtiger Transaktionen (ABl. EU L 162 S. 70).

e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
   „§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung von Insi-

         derinformationen“.
f) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe
   eingefügt:
   „§ 15b Führung von Insiderverzeichnissen“.
g) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
   „§ 16 Aufzeichnungspflichten“.

h) Die Angaben zu den §§ 17 bis 20 werden wie folgt
   gefasst:
   „§ 17 (weggefallen)
   § 18 (weggefallen)
   § 19 (weggefallen)
   § 20 (weggefallen)“.

i) Die Angaben zu den §§ 20a und 20b werden wie

   folgt gefasst:

   „§ 20a Verbot der Marktmanipulation
   § 20b (weggefallen)“.

j) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

   „§ 29 Richtlinien der Bundesanstalt“.

k) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

   „§ 30 (weggefallen)“.

l) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 6 wird

   wie folgt gefasst:

                        „Abschnitt 6

                 Verhaltensregeln für
        Wertpapierdienstleistungsunternehmen
           und hinsichtlich Finanzanalysen,
         Verjährung von Ersatzansprüchen“.

m) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:

   „§ 34b Analyse von Finanzinstrumenten“.

n) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende Angabe
   eingefügt:

   „§ 34c Anzeigepflicht“.

o) Die Angaben zu Abschnitt 7 werden wie folgt
   gefasst:

                        „Abschnitt 7
               Haftung für falsche und

       unterlassene Kapitalmarktinformationen
   § 37b Schadenersatz wegen unterlassener un-

         verzüglicher Veröffentlichung von Insider-
         informationen
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      § 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung
            unwahrer Insiderinformationen“.

   p) Die Angaben zu den §§ 40a und 40b werden wie
      folgt gefasst:

      „§ 40a Beteiligung der Bundesanstalt und Mittei-
             lungen in Strafsachen
      § 40b Bekanntmachung von Maßnahmen“.

2. Die §§ 1 bis 2a werden wie folgt gefasst:

                            „§ 1
                   Anwendungsbereich
      (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbrin-
   gung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpa-
   piernebendienstleistungen, den börslichen und
   außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten,
   den Abschluss von Finanztermingeschäften, auf
   Finanzanalysen sowie auf Veränderungen der
   Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotier-
   ten Gesellschaften.

      (2) Die Vorschriften des dritten und vierten Ab-
   schnitts sowie die §§ 34b und 34c sind auch anzu-
   wenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im
   Ausland vorgenommen werden, sofern sie Finanzin-
   strumente betreffen, die an einer inländischen Börse
   gehandelt werden.
      (3) Die Vorschriften des dritten und vierten Ab-
   schnitts sowie die §§ 34b und 34c sind nicht anzu-
   wenden auf Geschäfte, die aus geld- oder währungs-
   politischen Gründen oder im Rahmen der öffentli-

   chen Schuldenverwaltung von der Europäischen

   Zentralbank, dem Bund, einem seiner Sondervermö-

   gen, einem Land, der Deutschen Bundesbank,
   einem ausländischen Staat oder dessen Zentralbank
   oder einer anderen mit diesen Geschäften beauftrag-
   ten Organisation oder mit für deren Rechnung han-
   delnden Personen getätigt werden.

                            §2
                  Begriffsbestimmungen
     (1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind,
   auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind,

   1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuld-
      verschreibungen, Genussscheine, Optionsschei-
      ne und
   2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuld-
      verschreibungen vergleichbar sind,

   wenn sie an einem Markt gehandelt werden können.
   Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermö-
   gen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder
   einer ausländischen Investmentgesellschaft ausge-
   geben werden.

      (1a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses
   Gesetzes sind Forderungen, die nicht unter Absatz 1
   fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehan-
   delt werden.

      (2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind als
   Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete
   Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mit-
   telbar abhängt von

1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,

2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktin-
   strumenten,

3. Zinssätzen oder anderen Erträgen,
4. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder
   Edelmetallen oder
5. dem Preis von Devisen.
  (2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses Ge-

setzes sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und
Optionsscheine.
   (2b) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes
sind Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1, Geld-
marktinstrumente im Sinne des Absatzes 1a, Deriva-
te im Sinne des Absatzes 2 und Rechte auf Zeich-
nung von Wertpapieren. Als Finanzinstrumente gel-
ten auch sonstige Instrumente, die zum Handel an
einem organisierten Markt im Sinne des Absatzes 5
im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zugelassen sind oder für die
eine solche Zulassung beantragt worden ist.

  (3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses
Gesetzes sind
1. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-
   instrumenten im eigenen Namen für fremde
   Rechnung,
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-
   instrumenten im Wege des Eigenhandels für
   andere,

3. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-

   instrumenten im fremden Namen für fremde

   Rechnung,

4. die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäf-
   ten über die Anschaffung und die Veräußerung
   von Finanzinstrumenten,
5. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eige-
   nes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme
   gleichwertiger Garantien,
6. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten
   angelegter Vermögen für andere mit Entschei-
   dungsspielraum.

   (3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne
dieses Gesetzes sind
1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpa-
   pieren für andere, sofern nicht das Depotgesetz
   anzuwenden ist,

2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen an
   andere für die Durchführung von Wertpapier-
   dienstleistungen durch das Unternehmen, das
   den Kredit oder das Darlehen gewährt hat,
3. die Beratung bei der Anlage in Finanzinstrumen-
   ten,

4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten,
   soweit sie Devisengeschäfte zum Gegenstand
   haben und im Zusammenhang mit Wertpapier-
   dienstleistungen stehen.

   (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanz-
dienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1
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   des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die
   Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen
   mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmä-
   ßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in
   kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe-
   trieb erfordert.
      (5) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes
   ist ein Markt, der von staatlich anerkannten Stellen
   geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet
   und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar
   zugänglich ist.

                             § 2a
                         Ausnahmen

     (1) Als    Wertpapierdienstleistungsunternehmen
   gelten nicht

   1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen

      ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder

      ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen im

      Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 des Kreditwesenge-

      setzes erbringen,
   2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung
      ausschließlich in der Verwaltung eines Systems
      von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen
      oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen
      besteht,

   3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapier-
      dienstleistungen sowohl nach Nummer 1 als auch
      nach Nummer 2 erbringen,
   4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungs-
      unternehmen,

   5. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,

      eines seiner Sondervermögen, eines Landes,
      eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
      Union oder eines anderen Vertragsstaats des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum, die Deutsche Bundesbank sowie die Zen-
      tralbanken der anderen Mitgliedstaaten oder Ver-
      tragsstaaten,

   6. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienst-
      leistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer
      Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskam-
      mer in der Form der Körperschaft des öffentlichen
      Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbrin-
      gung von Wertpapierdienstleistungen nicht aus-
      schließt,
   7. Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienst-
      leistung Aufträge zum Erwerb oder zur Veräuße-
      rung von Anteilen an Investmentvermögen, die
      von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben
      werden, oder von ausländischen Investmentan-

      teilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich

      vertrieben werden dürfen, weiterleiten an

       a) ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungs-
          institut,
       b) ein nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
          Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen,

       c) ein Unternehmen, das auf Grund einer Rechts-
          verordnung gemäß § 53c des Kreditwesenge-
          setzes gleichgestellt oder freigestellt ist, oder
       d) eine ausländische Investmentgesellschaft,

      sofern sie nicht befugt sind, sich bei der Erbrin-
      gung dieser Wertpapierdienstleistungen Eigen-
      tum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von
      Kunden zu verschaffen; Anteile an Sondervermö-
      gen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des
      Investmentgesetzes gelten nicht als Anteile an
      Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift,
   8. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen
      ausschließlich an einem organisierten Markt, an
      dem ausschließlich Derivate gehandelt werden,
      für andere Mitglieder dieses Marktes erbringen
      und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur
      Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesem
      Markt abgedeckt sind,

   9. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin
      besteht, Geschäfte über Rohwaren mit gleicharti-
      gen Unternehmen, mit den Erzeugern oder den

      gewerblichen Verwendern der Rohwaren zu täti-

      gen, und die Wertpapierdienstleistungen nur für

      diese Gegenparteien und nur insoweit erbringen,

      als es für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist.

      (2) Übt ein Unternehmen Wertpapierdienstleis-
   tungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 aus-
   schließlich für Rechnung und unter der Haftung eines
   Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts
   oder eines nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
   Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmens oder
   unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher
   Institute oder Unternehmen aus, ohne andere Wert-
   papierdienstleistungen zu erbringen, gilt es nicht als
   Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Seine Tätig-
   keit wird den Instituten oder Unternehmen zugerech-
   net, für deren Rechnung und unter deren Haftung es

   seine Tätigkeit erbringt.“

3. Die §§ 4 bis 9 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 4
                Aufgaben und Befugnisse

      (1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
   aufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht nach den
   Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rah-
   men der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen
   entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße
   Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten
   oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpa-
   piernebendienstleistungen beeinträchtigen oder er-
   hebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken
   können. Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet
   und erforderlich sind, diese Missstände zu beseiti-
   gen oder zu verhindern.

     (2) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung

   der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und kann

   Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung
   geeignet und erforderlich sind. Sie kann den Handel
   mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten
   vorübergehend untersagen oder die Aussetzung des
   Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstru-
   menten an Märkten, an denen Finanzinstrumente
   gehandelt werden, anordnen, soweit dies zur Durch-
   setzung der Verbote nach § 14 oder § 20a oder zur
   Beseitigung oder Verhinderung von Missständen
   nach Absatz 1 geboten ist.
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Originalseite · Seite 2633
   (3) Die Bundesanstalt kann von jedermann Aus-
künfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlas-
sung von Kopien verlangen sowie Personen laden
und vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhalts-
punkten für die Überwachung der Einhaltung eines
Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich

ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Be-

standsveränderungen in Finanzinstrumenten sowie

Auskünfte über die Identität weiterer Personen, ins-

besondere der Auftraggeber und der aus Geschäften

berechtigten oder verpflichteten Personen, verlan-

gen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweige-

rungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheits-

pflichten bleiben unberührt.

   (4) Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediens-
teten der Bundesanstalt und den von ihr beauftrag-
ten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grund-
stücke und Geschäftsräume der nach Absatz 3 aus-
kunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das Betre-
ten außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäfts-
räume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Ein-
verständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wie
dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist
und bei der auskunftspflichtigen Person Anhalts-
punkte für einen Verstoß gegen ein Verbot oder
Gebot dieses Gesetzes vorliegen. Das Grundrecht
des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein-
geschränkt.

   (5) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver-
dacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zu-
ständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzu-
zeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der
Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder
die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsan-
waltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der
Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwalt-

schaft entscheidet über die Vornahme der erforderli-

chen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über
Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Straf-
prozessordnung. Die Befugnisse der Bundesanstalt
nach den Absätzen 2 bis 4 bleiben hiervon unberührt,
soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaß-

nahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen ausländi-

scher Stellen nach § 7 Abs. 2 oder § 7 Abs. 7 erfor-

derlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersu-

chungszwecks von Ermittlungen der Strafverfol-
gungsbehörden oder der für Strafsachen zuständi-
gen Gerichte nicht zu besorgen ist.

   (6) Die Bundesanstalt kann eine nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes gebotene Veröffentlichung
oder Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vorneh-
men, wenn die Veröffentlichungs- oder Mitteilungs-
pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wird.

  (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 haben
keine aufschiebende Wirkung.

  (8) Adressaten von Maßnahmen nach den Absät-
zen 2 bis 4, die von der Bundesanstalt wegen eines
möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach § 14
oder nach § 20a vorgenommen werden, dürfen

andere Personen als staatliche Stellen und solche,
die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Ver-
schwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maß-
nahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten
Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.

   (9) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete

kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,

deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in

§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung

bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-

licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen

würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Ver-

weigerung der Auskunft zu belehren und darauf hin-
zuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe,
jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen
von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
  (10) Die Bundesanstalt darf ihr mitgeteilte perso-
nenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtli-
chen Aufgaben und für Zwecke der internationalen
Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 speichern,
verändern und nutzen.

                         §5
                    Wertpapierrat

   (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat
gebildet. Er besteht aus Vertretern der Länder. Die
Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. Jedes
Land entsendet einen Vertreter. An den Sitzungen
können Vertreter der Bundesministerien der Finan-
zen, der Justiz und für Wirtschaft und Arbeit sowie
der Deutschen Bundesbank teilnehmen. Der Wertpa-
pierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem
Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirt-
schaft und der Wissenschaft anhören. Der Wertpa-
pierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

  (2) Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. Er

berät die Bundesanstalt, insbesondere

1. bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der
   Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätig-
   keit der Bundesanstalt,

2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfra-

   gen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie

   den Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumen-

   ten,

3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwi-
   schen der Bundesanstalt und den Börsenauf-
   sichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammen-
   arbeit.

Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vor-
schläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Auf-
sichtspraxis einbringen. Die Bundesanstalt berichtet
dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über
die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Auf-
sichtspraxis sowie über die internationale Zusam-
menarbeit.

   (3) Der Wertpapierrat wird mindestens einmal
jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberu-
fen. Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel sei-
ner Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied hat das
Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.
BGBl. 2004, Seite 2634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2634
                            §6

                    Zusammenarbeit
             mit anderen Behörden im Inland
      (1) Die Börsenaufsichtsbehörden werden im
   Wege der Organleihe für die Bundesanstalt bei der
   Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen im
   Rahmen der Überwachung der Verbote von Insider-
   geschäften nach § 14 und des Verbots der Marktma-
   nipulation nach § 20a an den ihrer Aufsicht unterlie-
   genden Börsen tätig. Das Nähere regelt ein Verwal-
   tungsabkommen zwischen dem Bund und den bör-
   senaufsichtsführenden Ländern.
      (2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank
   im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Kredit-
   wesengesetzes sowie das Bundeskartellamt und die
   Börsenaufsichtsbehörden haben einander Beobach-
   tungen und Feststellungen einschließlich personen-
   bezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung
   ihrer Aufgaben erforderlich sind.

      (3) Die Bundesanstalt darf zur Erfüllung ihrer Auf-
   gaben die nach § 2 Abs. 10, § 2b, § 24 Abs. 1 Nr. 1
   bis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32
   Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b
   des Kreditwesengesetzes bei der Deutschen Bundes-
   bank gespeicherten Daten im automatisierten Ver-
   fahren abrufen. Die Deutsche Bundesbank hat für
   Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die
   Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen
   Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf ver-
   antwortliche Person zu protokollieren. Die protokol-
   lierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutz-
   kontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstel-
   lung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenver-
   arbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokoll-

   daten sind am Ende des auf die Speicherung folgen-

   den Kalenderjahres zu löschen.

      (4) Öffentliche Stellen haben bei der Veröffent-
   lichung von Statistiken, die zu einer erheblichen Ein-
   wirkung auf die Finanzmärkte geeignet sind, sachge-
   recht und transparent vorzugehen. Insbesondere
   muss dabei gewährleistet sein, dass hierbei keine
   Informationsvorsprünge Dritter erzeugt werden kön-
   nen.

                            §7

                  Zusammenarbeit mit
             zuständigen Stellen im Ausland

      (1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenar-
   beit mit den für die Überwachung von Finanzinstru-
   menten und von Märkten, an denen Finanzinstru-
   mente gehandelt werden, zuständigen Stellen der
   anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
   und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Bun-
   desanstalt macht im Rahmen ihrer Zusammenarbeit
   zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der
   Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entspre-
   chender Verbote oder Gebote dieser Staaten von
   allen ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen
   Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist,
   den Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen nach-

zukommen. Die Vorschriften des Börsengesetzes
und des Verkaufsprospektgesetzes über die Zusam-
menarbeit der Zulassungsstelle der Börse mit ent-
sprechenden Stellen anderer Staaten bleiben hier-
von unberührt.
   (2) Auf Ersuchen der in Absatz 1 Satz 1 genannten
zuständigen Stellen führt die Bundesanstalt Untersu-
chungen durch und übermittelt unverzüglich alle
Informationen, soweit dies für die Überwachung von
organisierten Märkten oder anderen Märkten für
Finanzinstrumente, von Kreditinstituten, Finanz-
dienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften,
Finanzunternehmen oder Versicherungsunterneh-
men nach den Vorschriften dieses Gesetzes und ent-
sprechenden Vorschriften der in Absatz 1 genannten
Staaten oder damit zusammenhängender Verwal-
tungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich ist. Bei
der Übermittlung von Informationen hat die Bundes-
anstalt den Empfänger darauf hinzuweisen, dass er
unbeschadet seiner Verpflichtungen im Rahmen von
Strafverfahren die übermittelten Informationen ein-
schließlich personenbezogener Daten nur zur Erfül-
lung von Überwachungsaufgaben nach Satz 1 und
für damit zusammenhängende Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren verwenden darf. Die Bundesan-
stalt kann Bediensteten ausländischer Stellen nach
Absatz 1 Satz 1 auf Ersuchen die Teilnahme an den
von der Bundesanstalt durchgeführten Untersu-
chungen gestatten.

   (3) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung,
die Übermittlung von Informationen oder die Teilnah-
me von Bediensteten zuständiger ausländischer
Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 verweigern,
wenn

1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder

   die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik

   Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder

2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die
   betreffenden Personen bereits ein gerichtliches
   Verfahren eingeleitet worden oder eine unan-
   fechtbare Entscheidung ergangen ist.
Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht
nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1
Gebrauch, so teilt sie dies der ersuchenden Stelle
unverzüglich mit und legt die Gründe dar; im Falle
einer Verweigerung nach Satz 1 Nr. 2 sind genaue
Informationen über das gerichtliche Verfahren oder
die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.

   (4) Die Bundesanstalt ersucht die in Absatz 1 ge-
nannten zuständigen Stellen um die Durchführung
von Untersuchungen und die Übermittlung von Infor-
mationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
den Vorschriften dieses Gesetzes geeignet und
erforderlich sind. Sie kann die ausländischen Stellen
ersuchen, Bediensteten der Bundesanstalt die Teil-
nahme an Untersuchungen der ausländischen Stelle
zu gestatten. Werden der Bundesanstalt von einer
Stelle eines anderen Staates Informationen mitge-
teilt, so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtun-
gen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße
gegen Verbote nach den Vorschriften dieses Geset-
zes zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung von
BGBl. 2004, Seite 2635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2635
Überwachungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und
für damit zusammenhängende Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren offenbaren oder verwerten. Die
Bundesanstalt darf diese Informationen unter
Beachtung der Zweckbestimmung den Börsenauf-
sichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstel-
len der Börsen mitteilen. Eine anderweitige Verwen-
dung der Informationen ist nur mit Zustimmung der
übermittelnden Stelle zulässig. Wird einem Ersuchen
der Bundesanstalt nicht innerhalb angemessener
Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende
Gründe abgelehnt, kann die Bundesanstalt den Aus-
schuss der europäischen Wertpapierregulierungsbe-
hörden hiervon in Kenntnis setzen.

   (5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-
punkte für einen Verstoß gegen Verbote oder Gebote
nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach
entsprechenden ausländischen Vorschriften der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten, so teilt sie diese
den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stellen des
Staates mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige
Handlung stattfindet oder stattgefunden hat und auf
dessen Gebiet die betroffenen Finanzinstrumente an
einem organisierten Markt gehandelt werden. Erhält
die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung
von zuständigen ausländischen Stellen, so unterrich-
tet sie diese über Ergebnisse daraufhin eingeleiteter
Untersuchungen.
  (6) Die Regelungen über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.

   (7) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen
Stellen anderer als der in Absatz 1 genannten Staa-
ten zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der
Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entspre-
chender Verbote oder Gebote dieser Staaten ent-
sprechend den Absätzen 1 bis 6 zusammenarbeiten.
Informationen, die von diesen Stellen übermittelt
werden, dürfen dabei nur zur Erfüllung von Überwa-
chungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für damit
zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsver-
fahren, gegebenenfalls unter Beachtung einer
Zweckbestimmung der ausländischen Stelle, ver-
wendet werden. Für die Übermittlung personenbe-
zogener Daten gilt § 4b des Bundesdatenschutzge-
setzes.

   (8) Das Bundesministerium der Finanzen kann

durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung

des Bundesrates bedarf, zu den in den Absätzen 2

und 4 genannten Zwecken nähere Bestimmungen
über die Übermittlung von Informationen an auslän-
dische Stellen, die Durchführung von Untersuchun-
gen auf Ersuchen ausländischer Stellen sowie Ersu-
chen der Bundesanstalt an ausländische Stellen
erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.

                         §8

             Verschwiegenheitspflicht

   (1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und
die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die

ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsa-
chen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach
diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt,
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt
offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr
im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies
gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche
Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1
bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes
Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1
liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weiter-
gegeben werden an

1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und
   Bußgeldsachen zuständige Gerichte,

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit
   der Überwachung von Börsen oder anderen
   Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt
   werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder
   Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleis-
   tungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanz-
   unternehmen oder Versicherungsunternehmen
   betraute Stellen sowie von diesen beauftragte
   Personen,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen
beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheits-
pflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle
eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur wei-
tergegeben werden, wenn diese Stelle und die von
ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entspre-
chenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

   (2) Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs. 1,
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für
die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen,
soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig
werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanz-
behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-
rens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen
betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2
bezeichneten Personen durch eine Stelle eines

anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2

oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen

mitgeteilt worden sind.

                         §9

                   Meldepflichten
   (1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute
mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels,
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
tätige Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union und auch nicht
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ist, sowie Unternehmen, die

ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen
Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
sind verpflichtet, der Bundesanstalt jedes Geschäft
in Wertpapieren oder Derivaten, die zum Handel an
BGBl. 2004, Seite 2636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2636
   einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der
   Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum zugelassen oder in den geregelten
   Markt oder Freiverkehr einer inländischen Börse ein-
   bezogen sind, spätestens an dem auf den Tag des
   Geschäftsabschlusses folgenden Werktag, der kein
   Samstag ist, gemäß Absatz 2 mitzuteilen, wenn sie
   das Geschäft im Zusammenhang mit einer Wertpa-
   pierdienstleistung oder als Eigengeschäft abschlie-
   ßen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für den
   Erwerb und die Veräußerung von Rechten auf Zeich-
   nung von Wertpapieren, sofern diese Wertpapiere an
   einem organisierten Markt gehandelt werden sollen,
   sowie für Geschäfte in Aktien und Optionsscheinen,
   bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an
   einem organisierten Markt oder auf Einbeziehung in
   den geregelten Markt oder in den Freiverkehr gestellt
   oder öffentlich angekündigt ist. Die Verpflichtung
   nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für inländische

   Stellen, die ein System zur Sicherung der Erfüllung

   von Geschäften an einem organisierten Markt betrei-

   ben, hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen

   Geschäfte. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2
   gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland
   haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme
   am Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von
   ihnen an einer inländischen Börse oder im Freiver-
   kehr im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienst-
   leistung oder als Eigengeschäft geschlossenen
   Geschäfte.
      (1a) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausge-
   nommen sind Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1
   des Gesetzes über Bausparkassen und Unterneh-
   men im Sinne des § 2 Abs. 1, 4 und 5 des Kreditwe-
   sengesetzes, sofern sie nicht an einer inländischen
   Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
   sowie Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrich-
   tung. Die Verpflichtung nach Absatz 1 findet auch
   keine Anwendung auf Geschäfte in Anteilen an
   Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagege-
   sellschaft oder einer ausländischen Investmentge-
   sellschaft ausgegeben werden, bei denen eine Rück-
   nahmeverpflichtung der Gesellschaft besteht, sowie
   auf Geschäfte in Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2
   Nr. 2 und 4.

      (2) Die Mitteilung hat auf automatisiert verarbeit-

   baren Datenträgern oder im Wege der Datenfern-
   übertragung zu erfolgen. Sie muss für jedes Geschäft
   die folgenden Angaben enthalten:

   1. Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und
      Wertpapierkennnummer,
   2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der
      maßgeblichen Kursfeststellung,
   3. Kurs, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere
      oder Derivate,

   4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und
      Unternehmen im Sinne des Absatzes 1,

   5. die Börse oder das elektronische Handelssystem

      der Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft

      handelt,

   6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts,

   7. Kennzeichen zur Identifikation des Depotinha-
      bers oder des Depots, sofern der Depotinhaber
      nicht selbst nach Absatz 1 zur Meldung verpflich-
      tet ist,
   8. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser nicht
      mit dem Depotinhaber identisch ist.

   Geschäfte für eigene Rechnung sind gesondert zu
   kennzeichnen.
    (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
  des Bundesrates bedarf,

   1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang
      und Form der Mitteilung und über die zulässigen
      Datenträger und Übertragungswege erlassen,
   2. zusätzliche Angaben vorschreiben, soweit diese
      zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundes-
      anstalt erforderlich sind,

  3. zulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten

     auf deren Kosten durch die Börse oder einen

     geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelheiten

     hierzu festlegen,

   4. für Geschäfte, die Schuldverschreibungen oder
      bestimmte Arten von Derivaten zum Gegenstand
      haben, zulassen, dass Angaben nach Absatz 2
      nicht oder in einer zusammengefassten Form mit-
      geteilt werden,
   5. die in Absatz 1 genannten Institute und Unterneh-
      men von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 für
      Geschäfte befreien, die an einem organisierten
      Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Union oder in einem anderen Vertrags-
      staat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum abgeschlossen werden, wenn in
      diesem Staat eine Mitteilungspflicht mit gleich-
      wertigen Anforderungen besteht,
   6. bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die
      sich zur Ausführung des Geschäfts einer Girozen-
      trale oder einer genossenschaftlichen Zentral-
      bank oder des Zentralkreditinstituts bedienen,
      zulassen, dass die in Absatz 1 vorgeschriebenen
      Mitteilungen durch die Girozentrale oder die ge-
      nossenschaftliche Zentralbank oder das Zentral-
      kreditinstitut erfolgen, wenn und soweit der mit
      den Mitteilungspflichten verfolgte Zweck dadurch

      nicht beeinträchtigt wird.

    (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann die
  Ermächtigung nach Absatz 3 durch Rechtsverord-
  nung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
  tungsaufsicht übertragen.“

4. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
                          „§ 10
               Anzeige von Verdachtsfällen

      (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an-
   dere Kreditinstitute und Betreiber von außerbörs-
   lichen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehan-
   delt werden, haben bei der Feststellung von Tatsa-

   chen, die den Verdacht begründen, dass mit einem

   Geschäft über Finanzinstrumente gegen ein Verbot

   oder Gebot nach § 14 oder § 20a verstoßen wird,
   diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.
BGBl. 2004, Seite 2637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2637
  Sie dürfen andere Personen als staatliche Stellen
  und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetz-
  lichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von der
  Anzeige oder von einer daraufhin eingeleiteten
  Untersuchung nicht in Kenntnis setzen.
     (2) Die Bundesanstalt hat Anzeigen nach Absatz 1
  unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden
  derjenigen organisierten Märkte innerhalb der Euro-
  päischen Union oder des Europäischen Wirtschafts-
  raums weiterzuleiten, an denen die Finanzinstrumen-
  te nach Absatz 1 gehandelt werden. Der Inhalt einer
  Anzeige nach Absatz 1 darf von der Bundesanstalt
  nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet werden.
  Im Übrigen darf er nur zum Zweck der Verfolgung von
  Straftaten nach § 38 sowie für Strafverfahren wegen
  einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheits-
  strafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, verwen-
  det werden. Die Bundesanstalt darf die Identität einer
  anzeigenden Person nach Absatz 1 anderen als
  staatlichen Stellen nicht zugänglich machen. Das
  Recht der Bundesanstalt nach § 40b bleibt unbe-
  rührt.
    (3) Wer eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet, darf
  wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht
  werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder
  grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
     (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
  des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
  erlassen über die Form und den Inhalt einer Anzeige
  nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen
  kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
  die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  übertragen.“

5. Die §§ 12 bis 16a werden durch folgende §§ 12
   bis 16a ersetzt:
                          „§ 12
                     Insiderpapiere

    Insiderpapiere sind Finanzinstrumente,

  1. die an einer inländischen Börse zum Handel
     zugelassen oder in den geregelten Markt oder in
     den Freiverkehr einbezogen sind,
  2. die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
     schen Union oder einem anderen Vertragsstaat
     des Abkommens über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum zum Handel an einem organisierten
     Markt zugelassen sind oder

  3. deren Preis unmittelbar oder mittelbar von

     Finanzinstrumenten nach Nummer 1 oder Num-

     mer 2 abhängt.

  Der Zulassung zum Handel an einem organisierten
  Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt
  oder in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag
  auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder
  öffentlich angekündigt ist.

                          § 13

                   Insiderinformation
   (1) Eine Insiderinformation ist eine konkrete Infor-
  mation über nicht öffentlich bekannte Umstände, die

sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insider-
papieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen
und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen
Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der
Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche
Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger
die Information bei seiner Anlageentscheidung
berücksichtigen würde. Als Umstände im Sinne des
Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden.
Eine Insiderinformation ist insbesondere auch eine
Information über nicht öffentlich bekannte Umstände
im Sinne des Satzes 1, die sich
1. auf Aufträge von anderen Personen über den
   Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten be-
   zieht oder
2. auf Derivate nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bezieht und bei
   der Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie
   diese Information in Übereinstimmung mit der
   zulässigen Praxis an den betreffenden Märkten
   erhalten würden.
   (2) Eine Bewertung, die ausschließlich auf Grund
öffentlich bekannter Umstände erstellt wird, ist keine
Insiderinformation, selbst wenn sie den Kurs von
Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann.

                          § 14
            Verbot von Insidergeschäften

   (1) Es ist verboten,
1. unter Verwendung einer Insiderinformation Insi-
   derpapiere für eigene oder fremde Rechnung
   oder für einen anderen zu erwerben oder zu ver-
   äußern,
2. einem anderen eine Insiderinformation unbefugt
   mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
3. einem anderen auf der Grundlage einer Insiderin-
   formation den Erwerb oder die Veräußerung von
   Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen

   auf sonstige Weise dazu zu verleiten.
    (2) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von
Rückkaufprogrammen und Maßnahmen zur Stabi-
lisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen
in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des
Absatzes 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Vor-
schriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der
Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchfüh-
rung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates – Ausnahmeregelungen für

Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaß-

nahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für

Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den
geregelten Markt einbezogen sind, gelten die Vor-
schriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 ent-
sprechend.

                          § 15
                 Veröffentlichung und

         Mitteilung von Insiderinformationen
  (1) Der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum
Handel an einem inländischen organisierten Markt
zugelassen sind oder für die er eine solche Zulas-
BGBl. 2004, Seite 2638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2638
   sung beantragt hat, muss Insiderinformationen, die
   ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffent-
   lichen. Eine Insiderinformation betrifft den Emitten-
   ten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf
   Umstände bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich
   eingetreten sind. Wer als Emittent oder als eine
   Person, die in dessen Auftrag oder auf dessen Rech-
   nung handelt, im Rahmen seiner Befugnis einem
   anderen Insiderinformationen mitteilt oder zugäng-
   lich macht, hat diese zeitgleich zu veröffentlichen, es
   sei denn, der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit
   verpflichtet. Erfolgt die Mitteilung oder Zugänglich-
   machung der Insiderinformation nach Satz 3 unwis-
   sentlich, so ist die Veröffentlichung unverzüglich
   nachzuholen. In einer Veröffentlichung genutzte Kenn-
   zahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und
   einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzah-
   len ermöglichen.

      (2) Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen
   des Absatzes 1 offensichtlich nicht erfüllen, dürfen,
   auch in Verbindung mit veröffentlichungspflichtigen
   Informationen im Sinne des Absatzes 1, nicht veröf-
   fentlicht werden. Unwahre Informationen, die nach
   Absatz 1 veröffentlicht wurden, sind unverzüglich in
   einer Veröffentlichung nach Absatz 1 zu berichtigen,
   auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
   nicht vorliegen.
      (3) Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentli-
   chung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es
   der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert,

   keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist

   und der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinfor-

   mation gewährleisten kann. Die Veröffentlichung ist

   unverzüglich nachzuholen. Absatz 4 gilt entspre-
   chend. Der Emittent hat die Gründe für die Befreiung
   zusammen mit der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1
   der Bundesanstalt unter Angabe des Zeitpunktes der
   Entscheidung über den Aufschub der Veröffent-
   lichung mitzuteilen.
     (4) Der Emittent hat die nach Absatz 1 oder Ab-
   satz 2 Satz 2 zu veröffentlichende Information vor
   der Veröffentlichung

   1. der Geschäftsführung der organisierten Märkte,

      an denen die Finanzinstrumente zum Handel

      zugelassen sind,

   2. der Geschäftsführung der organisierten Märkte,
      an denen Derivate gehandelt werden, die sich auf
      die Finanzinstrumente beziehen, und

   3. der Bundesanstalt
   mitzuteilen. Absatz 1 Satz 5 sowie die Absätze 2
   und 3 gelten entsprechend. Die Geschäftsführung
   darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte Information vor
   der Veröffentlichung nur zum Zweck der Entschei-
   dung verwenden, ob die Ermittlung des Börsenprei-
   ses auszusetzen oder einzustellen ist. Die Bundes-

   anstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im

   Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit

   der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die

   Entscheidung der Geschäftsführung über die Aus-

   setzung oder Einstellung der Ermittlung des Börsen-

   preises nicht beeinträchtigt wird.

     (5) Eine Veröffentlichung von Insiderinformatio-
   nen in anderer Weise als nach Absatz 1 in Verbindung

mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Nr. 1 darf
nicht vor der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1, 3
oder 4 oder Absatz 2 Satz 2 vorgenommen werden.
Der Emittent hat die Veröffentlichungen nach Satz 1
unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 4
Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten organisierten Märkte und
der Bundesanstalt zu übersenden, soweit nicht die
Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 4 gestattet hat,
die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 gleichzeitig mit
der Veröffentlichung vorzunehmen.
   (6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtun-
gen nach den Absätzen 1 bis 4, so ist er einem anderen
nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-
pflichtet. Schadenersatzansprüche, die auf anderen
Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.

   (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
lassen über

1. den Mindestinhalt, die Art, den Umfang und die
   Form der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1, 3
   und 4 sowie Absatz 2 Satz 2,
2. den Mindestinhalt, die Art, den Umfang und die
   Form einer Mitteilung nach Absatz 3 Satz 4 und
   Absatz 4 und
3. berechtigte Interessen des Emittenten und die
   Gewährleistung der Vertraulichkeit nach Absatz 3.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-

mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-

desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-

gen.

                        § 15a
               Veröffentlichung und
             Mitteilung von Geschäften
   (1) Personen, die bei einem Emittenten von Aktien
Führungsaufgaben wahrnehmen, haben eigene Ge-
schäfte mit Aktien des Emittenten oder sich darauf
beziehenden Finanzinstrumenten, insbesondere
Derivaten, dem Emittenten und der Bundesanstalt

innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen. Die Ver-

pflichtung nach Satz 1 obliegt auch Personen, die mit

einer solchen Person in einer engen Beziehung ste-
hen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nur bei Emit-
tenten solcher Aktien, die

1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelas-
   sen sind oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum zum Handel an einem organisierten Markt
   zugelassen sind.

Der Zulassung zum Handel an einem organisierten

Markt steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung

gestellt oder öffentlich angekündigt ist. Die Pflicht

nach Satz 1 besteht nicht, solange die Gesamtsum-

me der Geschäfte einer Person mit Führungsaufga-

ben und der mit dieser Person in einer engen Bezie-

hung stehenden Personen insgesamt einen Betrag
von 5 000 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres
nicht erreicht.
BGBl. 2004, Seite 2639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2639
  (2) Personen mit Führungsaufgaben im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 sind persönlich haftende Gesell-
schafter oder Mitglieder eines Leitungs-, Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten sowie
sonstige Personen, die regelmäßig Zugang zu Insi-
derinformationen haben und zu wesentlichen unter-
nehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind.
   (3) Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die
mit den in Absatz 2 genannten Personen in einer
engen Beziehung stehen, sind deren Ehepartner, ein-
getragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kin-
der und andere Verwandte, die mit den in Absatz 2
genannten Personen zum Zeitpunkt des Abschlus-
ses des meldepflichtigen Geschäfts seit mindestens
einem Jahr im selben Haushalt leben. Juristische
Personen, bei denen die vorgenannten Personen
Leitungsaufgaben wahrnehmen, gelten ebenfalls als
Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Unter
Satz 2 fallen auch juristische Personen, Gesellschaf-
ten und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von
einer Person im Sinne des Absatzes 2 kontrolliert
werden, die zugunsten einer solchen Person gegrün-
det wurden oder deren wirtschaftliche Interessen
weitgehend denen einer solchen Person entspre-
chen.

   (4) Der Emittent hat eine Mitteilung nach Absatz 1
unverzüglich zu veröffentlichen. Er hat die Veröffent-
lichung der Bundesanstalt unverzüglich zu übersen-
den.
   (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
erlassen über den Mindestinhalt, die Art, den
Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1
sowie der Veröffentlichung nach Absatz 4. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

                        § 15b

         Führung von Insiderverzeichnissen
   (1) Emittenten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und in
ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Per-
sonen haben Verzeichnisse über solche Personen zu
führen, die für sie tätig sind und bestimmungsgemäß
Zugang zu Insiderinformationen haben. Die nach
Satz 1 Verpflichteten müssen diese Verzeichnisse
unverzüglich aktualisieren und der Bundesanstalt auf
Verlangen übermitteln. Die in den Verzeichnissen
geführten Personen sind durch die Emittenten über
die rechtlichen Pflichten, die sich aus dem Zugang zu
Insiderinformationen ergeben, sowie über die
Rechtsfolgen von Verstößen aufzuklären. Als im Auf-
trag oder für Rechnung des Emittenten handelnde
Personen gelten nicht die in § 323 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs genannten Personen.
   (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
erlassen über

1. Umfang und Form der Verzeichnisse,

2. die in den Verzeichnissen enthaltenen Daten,

   3. die Aktualisierung und die Datenpflege bezüglich
      der Verzeichnisse,
   4. den Zeitraum, über den die Verzeichnisse aufbe-
      wahrt werden müssen und

   5. Fristen für die Vernichtung der Verzeichnisse.
   Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
   mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
   desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-
   gen.

                             § 16
                  Aufzeichnungspflichten

      Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Unter-
   nehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen
   Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
   haben vor Durchführung von Aufträgen, die Insider-
   papiere im Sinne des § 12 zum Gegenstand haben,
   bei natürlichen Personen den Namen, das Geburts-
   datum und die Anschrift, bei Unternehmen die Firma
   und die Anschrift der Auftraggeber und der berech-
   tigten oder verpflichteten Personen oder Unterneh-
   men festzustellen und diese Angaben aufzuzeichnen.
   Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens
   sechs Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrung
   gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs ent-
   sprechend.

                            § 16a
              Überwachung der Geschäfte
         der bei der Bundesanstalt Beschäftigten

      (1) Die Bundesanstalt muss über angemessene
   interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind,
   Verstößen der bei der Bundesanstalt Beschäftigten
   gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken.
      (2) Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauf-
   tragte Person kann von den bei der Bundesanstalt
   Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die
   Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Insiderpa-
   pieren verlangen, die sie für eigene oder fremde
   Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen
   haben. § 4 Abs. 9 ist anzuwenden. Beschäftigte, die
   bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß
   Kenntnis von Insiderinformationen haben oder
   haben können, sind verpflichtet, Geschäfte in Insi-
   derpapieren, die sie für eigene oder fremde Rech-
   nung oder für einen anderen abgeschlossen haben,
   unverzüglich dem Dienstvorgesetzten oder der von
   ihm beauftragten Person schriftlich anzuzeigen. Der
   Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte Per-
   son bestimmt die in Satz 3 genannten Beschäftig-
   ten.“

6. Die §§ 17 bis 20 werden aufgehoben.

7. § 20a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 20a
               Verbot der Marktmanipulation

     (1) Es ist verboten,
   1. unrichtige oder irreführende Angaben über

      Umstände zu machen, die für die Bewertung
      eines Finanzinstruments erheblich sind, oder sol-
BGBl. 2004, Seite 2640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2640
       che Umstände entgegen bestehenden Rechts-
       vorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben
       oder das Verschweigen geeignet sind, auf den
       inländischen Börsen- oder Marktpreis eines

       Finanzinstruments oder auf den Preis eines

       Finanzinstruments an einem organisierten Markt

       in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

       Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
       Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum einzuwirken,

   2. Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Ver-
      kaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, fal-
      sche oder irreführende Signale für das Angebot,
      die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis
      von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künst-
      liches Preisniveau herbeizuführen oder
   3. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen,
      die geeignet sind, auf den inländischen Börsen-
      oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf
      den Preis eines Finanzinstruments an einem orga-
      nisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat
      der Europäischen Union oder in einem anderen
      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum einzuwirken.

   Satz 1 gilt für Finanzinstrumente, die

   1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelas-
      sen oder in den geregelten Markt oder in den Frei-
      verkehr einbezogen sind oder
   2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union oder einem anderen Vertragsstaat des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum zum Handel an einem organisierten Markt
      zugelassen sind.

   Der Zulassung zum Handel an einem organisierten
   Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt
   oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der
   Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt
   oder öffentlich angekündigt ist.
      (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt
   nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Markt-
   praxis auf dem betreffenden organisierten Markt

   oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist
   und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat. Als
   zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogen-

   heiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünf-
   tigem Ermessen erwartet werden können und von
   der Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis im
   Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden. Eine
   Marktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil
   sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde.

       (3) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von
   Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabi-
   lisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen
   in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des
   Absatzes 1 Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe
   der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission
   vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richt-

   linie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufpro-
   gramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU
   Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die

    in den Freiverkehr oder in den geregelten Markt ein-
    bezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung
    (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.

      (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

    Waren und ausländische Zahlungsmittel im Sinne

    des § 63 Abs. 2 des Börsengesetzes, die an einem

    organisierten Markt gehandelt werden.

      (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann
    durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
    Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen
    über

    1. Umstände, die für die Bewertung von Finanzin-
       strumenten erheblich sind,
    2. falsche oder irreführende Signale für das Ange-
       bot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Markt-
       preis von Finanzinstrumenten oder das Vorliegen
       eines künstlichen Preisniveaus,
    3. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshand-
       lung,

    4. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem
       Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absat-
       zes 1 Satz 1 darstellen, und
    5. Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten,

       und das Verfahren zur Anerkennung einer zulässi-
       gen Marktpraxis.
    Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
    mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
    desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-
    gen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen
    mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.
       (6) Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Beru-
    fes handeln, ist das Vorliegen der Voraussetzungen
    nach Absatz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung ihrer
    berufsständischen Regeln zu beurteilen, es sei denn,
    dass diese Personen aus den unrichtigen oder irre-
    führenden Angaben direkt oder indirekt einen Nutzen
    ziehen oder Gewinne schöpfen.“

 8. § 20b wird aufgehoben.

 9. § 29 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 29

                Richtlinien der Bundesanstalt

       Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen,
    nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die
    Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen
    Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungs-
    pflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. Die Richtli-
    nien sind im elektronischen Bundesanzeiger zu
    veröffentlichen.“

10. § 30 wird aufgehoben.

11. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

                         „Abschnitt 6

              Verhaltensregeln für Wertpapier-
       dienstleistungsunternehmen und hinsichtlich
    Finanzanalysen, Verjährung von Ersatzansprüchen“.
BGBl. 2004, Seite 2641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2641
12. § 32 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 32

                 Besondere Verhaltensregeln
      (1) Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
    oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es
    verboten,
    1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
       mens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-
       menten zu empfehlen, wenn und soweit die Emp-
       fehlung nicht mit den Interessen der Kunden
       übereinstimmt;
    2. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
       mens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-
       menten zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigen-
       geschäfte des Wertpapierdienstleistungsunter-
       nehmens oder eines mit ihm verbundenen Unter-
       nehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu
       lenken;

    3. Eigengeschäfte auf Grund der Kenntnis von einem

       Auftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleis-

       tungsunternehmens zum Ankauf oder Verkauf von

       Finanzinstrumenten abzuschließen, die Nachteile

       für den Auftraggeber zur Folge haben können.

       (2) Den Geschäftsinhabern eines in der Rechts-
    form des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapier-
    dienstleistungsunternehmens, bei anderen Wertpa-
    pierdienstleistungsunternehmen den Personen, die
    nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag mit der Füh-
    rung der Geschäfte des Unternehmens betraut und
    zu seiner Vertretung ermächtigt sind, sowie den
    Angestellten eines Wertpapierdienstleistungsunter-
    nehmens, die mit der Durchführung von Geschäften
    in Finanzinstrumenten, der Finanzanalyse oder der
    Anlageberatung betraut sind, ist es verboten,

    1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
       mens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-
       menten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
       Nr. 1 oder zu dem Zweck zu empfehlen, für den
       Abschluss von Geschäften für sich oder Dritte
       Preise von Finanzinstrumenten in eine bestimmte
       Richtung zu lenken;
    2. auf Grund der Kenntnis von einem Auftrag eines
       Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
       mens zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-
       menten Geschäfte für sich oder einen Dritten
       abzuschließen, die Nachteile für den Auftragge-
       ber zur Folge haben können.

      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den in § 31
    Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen auch für Unter-
    nehmen mit Sitz im Ausland.“

13. § 34b wird wie folgt gefasst:

                            „§ 34b
              Analyse von Finanzinstrumenten

       (1) Personen, die im Rahmen ihrer Berufs- oder
    Geschäftstätigkeit eine Information über Finanzin-
    strumente oder deren Emittenten erstellen, die direkt
    oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte
    Anlageentscheidung enthält und einem unbestimm-
    ten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll

(Finanzanalyse), sind zu der erforderlichen Sach-
kenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflich-

tet. Die Finanzanalyse darf nur weitergegeben oder
öffentlich verbreitet werden, wenn sie sachgerecht
erstellt und dargeboten wird und
1. die Identität der Person, die für die Weitergabe
   oder die Verbreitung der Finanzanalyse verant-
   wortlich ist, und
2. Umstände oder Beziehungen, die bei den Erstel-
   lern, den für die Erstellung verantwortlichen juris-
   tischen Personen oder mit diesen verbundenen
   Unternehmen Interessenkonflikte begründen
   können,
zusammen mit der Finanzanalyse offen gelegt wer-
den.

   (2) Eine Zusammenfassung einer von einem Drit-
ten erstellten Finanzanalyse darf nur weitergegeben
werden, wenn der Inhalt der Finanzanalyse klar und
nicht irreführend wiedergegeben wird und in der

Zusammenfassung auf das Ausgangsdokument

sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit

dem Ausgangsdokument verbundene Offenlegung

nach Absatz 1 Satz 2 unmittelbar und leicht zugäng-

lich ist, sofern diese Angaben öffentlich verbreitet
wurden.

   (3) Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 1
sind nur solche, die
1. an einem inländischen organisierten Markt zum
   Handel zugelassen oder in den geregelten Markt
   oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder

2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder einem anderen Vertragsstaat des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum zum Handel an einem organisierten Markt
   zugelassen sind.

Der Zulassung zum Handel an einem organisierten
Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt
oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der
Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt
oder öffentlich angekündigt ist.
  (4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 5 gel-
ten nicht für Journalisten, sofern diese einer mit den
Regelungen der Absätze 1, 2 und 5 sowie des § 34c
vergleichbaren Selbstregulierung einschließlich wirk-
samer Kontrollmechanismen unterliegen.

  (5) Unternehmen, die Finanzanalysen nach Ab-
satz 1 Satz 1 erstellen oder weitergeben, müssen so
organisiert sein, dass Interessenkonflikte im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 möglichst gering sind. Sie
müssen insbesondere über angemessene Kontroll-
verfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen
gegen Verpflichtungen nach Absatz 1 entgegenzu-
wirken.

   (6) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die an-
deren eine Information über Finanzinstrumente oder
deren Emittenten zugänglich machen, die direkt oder
indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlage-
entscheidung enthält, haben diese Information mit
der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Ge-
wissenhaftigkeit darzubieten und Umstände oder
BGBl. 2004, Seite 2642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2642
    Beziehungen, die bei den Erstellern, den für die
    Erstellung verantwortlichen juristischen Personen
    oder mit diesen verbundenen Unternehmen Interes-
    senkonflikte begründen können, offen zu legen. Die
    Organisationspflichten des Absatzes 5 gelten ent-
    sprechend.

       (7) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 35

    gelten hinsichtlich der Einhaltung der in den Absät-
    zen 1, 2 und 5 genannten Pflichten entsprechend.
    § 36 gilt entsprechend, wenn die Finanzanalyse von
    einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erstellt,
    anderen zugänglich gemacht oder öffentlich verbrei-
    tet wird.

       (8) Das Bundesministerium der Finanzen kann
    durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
    des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
    über die sachgerechte Erstellung und Darbietung
    von Finanzanalysen, über Umstände oder Beziehun-
    gen, die Interessenkonflikte begründen können, über
    deren Offenlegung sowie über die angemessene
    Organisation nach Absatz 5 erlassen. Das Bundes-
    ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
    durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“

14. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:

                           „§ 34c

                       Anzeigepflicht
       Andere Personen als Wertpapierdienstleistungs-
    unternehmen, Kapitalanlagegesellschaften oder In-
    vestmentaktiengesellschaften, die in Ausübung ihres
    Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für
    die Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weiter-
    gabe verantwortlich sind, haben dies gemäß Satz 3
    der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Ein-
    stellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten ist eben-
    falls anzuzeigen. Die Anzeige muss Name oder Firma
    und Anschrift des Anzeigepflichtigen enthalten. Der
    Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, ob bei
    mit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vor-
    liegen, die Interessenkonflikte begründen können.
    Veränderungen der angezeigten Daten und Sachver-
    halte sind innerhalb von vier Wochen der Bundesan-
    stalt anzuzeigen. Die Ausnahmevorschrift des § 34b
    Abs. 4 gilt entsprechend.“

15. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 35

                     Überwachung der

            Meldepflichten und Verhaltensregeln

       (1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der
    Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-
    ten bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
    den mit diesen verbundenen Unternehmen, den im

    einleitenden Satzteil des § 32 Abs. 2 genannten Per-

    sonen und sonstigen zur Durchführung eingeschal-

    teten dritten Personen oder Unternehmen auch ohne

    besonderen Anlass Prüfungen vornehmen.

       (2) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der
    Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-
    ten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen auch

von Unternehmen mit Sitz im Ausland verlangen, die
Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden
erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht
die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit
im Zusammenhang stehenden Wertpapierneben-
dienstleistungen ausschließlich im Ausland erbracht

wird.

  (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.

   (4) Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen,
nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die
Anforderungen nach den §§ 31 bis 33 erfüllt sind. Die
Deutsche Bundesbank sowie die Spitzenverbände
der betroffenen Wirtschaftskreise sind vor dem
Erlass der Richtlinien anzuhören. Die Richtlinien sind
im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen.

                        § 36
                    Prüfung der
        Meldepflichten und Verhaltensregeln
   (1) Unbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der

Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt
geregelten Pflichten einmal jährlich durch einen
geeigneten Prüfer zu prüfen. Die Bundesanstalt kann
auf Antrag von der jährlichen Prüfung absehen,
soweit eine jährliche Prüfung im Hinblick auf Art und
Umfang der Geschäftstätigkeit des Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens nicht erforderlich er-
scheint. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
hat den Prüfer jeweils spätestens zum Ablauf des
Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prü-
fung erstreckt. Bei Kreditinstituten, die einem genos-
senschaftlichen Prüfungsverband angehören oder
durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung
durch den zuständigen Prüfungsverband oder die
zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzte-
rer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen.
Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschafts-
prüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprü-
fungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hin-
sichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausrei-
chende Kenntnisse verfügen. Der Prüfer hat unver-
züglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesan-

stalt und der Deutschen Bundesbank einen Prüfungs-
bericht einzureichen. Soweit Prüfungen nach Satz 4
von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder

Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbän-

den durchgeführt werden, haben die Prüfungsver-
bände oder Prüfungsstellen den Prüfungsbericht nur
auf Anforderung der Bundesanstalt oder der Deut-
schen Bundesbank einzureichen.

   (2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen

hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundes-

anstalt den Prüfer anzuzeigen. Die Bundesanstalt

kann innerhalb eines Monats nach Zugang der

Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlan-
gen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes
geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage
hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Die
BGBl. 2004, Seite 2643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2643
    Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die
    einem genossenschaftlichen Prüfungsverband an-
    gehören oder durch die Prüfungsstelle eines Spar-
    kassen- und Giroverbandes geprüft werden.
       (3) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Wert-
    papierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen
    über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu
    berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwer-
    punkte für die Prüfungen festlegen. Bei schwerwie-
    genden Verstößen gegen die Meldepflichten nach § 9
    oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hat
    der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unter-
    richten. Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen
    teilnehmen. Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn
    der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.
       (4) Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen die Prü-
    fung nach Absatz 1 anstelle des Prüfers selbst oder
    durch Beauftragte durchführen. Das Wertpapier-
    dienstleistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig
    zu informieren.
      (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann
    durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
    des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
    über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach
    Absatz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf-
    gaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbeson-
    dere um Missständen im Handel mit Finanzinstru-
    menten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung
    der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem
    Abschnitt geregelten Pflichten hinzuwirken und um
    zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhal-
    ten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
    Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
    desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-
    gen.“

16. § 36c wird wie folgt gefasst:

                            „§ 36c

                    Zusammenarbeit mit
               zuständigen Stellen im Ausland

       Die Bundesanstalt arbeitet zur Überwachung der
    Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-
    ten mit den zuständigen Stellen im Ausland nach
    Maßgabe des § 7 zusammen. Abweichend von § 7
    können die Behörden des Herkunftsstaates dabei
    nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt
    selbst oder durch ihre Beauftragten die für die wert-
    papieraufsichtsrechtliche Überwachung der Zweig-
    niederlassung erforderlichen Unterlagen bei der
    Zweigniederlassung prüfen.“

17. § 37 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 37
                         Ausnahmen
       (1) Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäf-
    te, die an einer Börse zwischen zwei Wertpapier-
    dienstleistungsunternehmen abgeschlossen werden
    und zu Börsenpreisen führen. Wertpapierdienstleis-
    tungsunternehmen, die an einer Börse ein Geschäft
    als Kommissionär abschließen, unterliegen insoweit
    den Pflichten nach § 34.

      (2) § 33 gilt nicht für ein Wertpapierdienstleis-
    tungsunternehmen, das ausschließlich Geschäfte
    betreibt, die in Absatz 1 Satz 1 genannt sind.
      (3) § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die
    §§ 34, 34a und 34b Abs. 5 gelten nicht für Zweignie-
    derlassungen von Unternehmen im Sinne des § 53b
    Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
       (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
    durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
    des Bundesrates bedarf, weitere Ausnahmen von
    den in diesem Abschnitt geregelten Pflichten für
    Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
    der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
    tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum festlegen. Das Bundesministerium
    der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
    verordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
    leistungsaufsicht übertragen.“

18. Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
                         „Abschnitt 7
                  Haftung für falsche und
          unterlassene Kapitalmarktinformationen

                             § 37b

                       Schadenersatz
           wegen unterlassener unverzüglicher
         Veröffentlichung von Insiderinformationen
       (1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstru-
    menten, die zum Handel an einer inländischen Börse
    zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformati-
    on zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist
    er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlas-
    sung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der
    Dritte
    1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung
       erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderin-

       formation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist
       oder

    2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der
       Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlas-
       sung veräußert.
       (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom-
    men werden, wer nachweist, dass die Unterlassung
    nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

      (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,
    wenn der Dritte die Insiderinformation im Falle des
    Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des
    Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte.
      (4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem
    Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der
    Unterlassung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in
    drei Jahren seit der Unterlassung.
      (5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif-
    ten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen
    oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben
    werden können, bleiben unberührt.
       (6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des
    Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der
    Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im
    Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
BGBl. 2004, Seite 2644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2644
                            § 37c

                    Schadenersatz wegen

       Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen

       (1) Veröffentlicht der Emittent von Finanzinstru-
    menten, die zum Handel an einer inländischen Börse

    zugelassen sind, in einer Mitteilung nach § 15 eine

    unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar
    betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des Schadens
    verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf
    die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut, wenn
    der Dritte
    1. die Finanzinstrumente nach der Veröffentlichung
       erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der
       Unrichtigkeit der Insiderinformation noch Inhaber
       der Finanzinstrumente ist oder
    2. die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung
       erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrich-
       tigkeit der Insiderinformation veräußert.
      (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom-
    men werden, wer nachweist, dass er die Unrichtig-
    keit der Insiderinformation nicht gekannt hat und die
    Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
       (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,
    wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Insiderinforma-
    tion im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb
    oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräuße-
    rung kannte.
       (4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem
    Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der
    Unrichtigkeit der Insiderinformation Kenntnis erlangt,
    spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffent-
    lichung.

      (5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif-
    ten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen
    oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben
    werden können, bleiben unberührt.
       (6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des
    Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der
    Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im
    Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirk-
    sam.“

19. Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:
                        „Abschnitt 10
              Ausländische organisierte Märkte

                             § 37i
                          Erlaubnis

       (1) Ausländische organisierte Märkte oder ihre
    Betreiber bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der
    Bundesanstalt, wenn sie Handelsteilnehmern mit
    Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssys-

    tem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.

    Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

    1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des

       organisierten Marktes oder des Betreibers,

    2. Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig-
       keit der Geschäftsleitung erforderlich sind,

3. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplan-
   ten Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der

   organisatorische Aufbau und die internen Kon-

   trollverfahren des organisierten Marktes hervor-
   gehen,

4. Name und Anschrift eines Zustellungsbevoll-

   mächtigten im Inland,

5. die Angabe der für die Überwachung des organi-
   sierten Marktes und seiner Handelsteilnehmer
   zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und
   deren Überwachungs- und Eingriffskompetenzen,
6. die Angabe der Art der Finanzinstrumente, die
   von den Handelsteilnehmern über den unmittel-
   baren Marktzugang gehandelt werden sollen,
   sowie
7. Namen und Anschrift der Handelsteilnehmer mit
   Sitz im Inland, denen der unmittelbare Marktzu-
   gang gewährt werden soll.
Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen An-
gaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.
   (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit die-
sem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Vor
Erteilung der Erlaubnis gibt die Bundesanstalt den
Börsenaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit,
innerhalb von vier Wochen zum Antrag Stellung zu
nehmen.

   (3) Die Bundesanstalt hat die Erlaubnis im elektro-
nischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
   (4) Absatz 1 gilt nicht für ausländische organisierte
Märkte in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, an denen Finanzinstrumente im Sinne des § 2
Abs. 2a gehandelt werden.

                         § 37j
               Versagung der Erlaubnis
  Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
   die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,

2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmit-
   telbare Marktzugang gewährt werden soll, die
   nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des
   Börsengesetzes erfüllen,

3. die Überwachung des organisierten Marktes oder

   der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem

   deutschen Recht gleichwertig ist oder

4. der Informationsaustausch mit den für die Über-

   wachung des organisierten Marktes zuständigen
   Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet
   erscheint.
BGBl. 2004, Seite 2645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2645
                       § 37k

             Aufhebung der Erlaubnis

  (1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes aufheben, wenn
1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versa-
   gung der Erlaubnis nach § 37j rechtfertigen wür-
   den, oder

2. der organisierte Markt oder sein Betreiber nach-

   haltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
   oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlas-
   senen Verordnungen oder Anordnungen versto-
   ßen hat.
   (2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der
Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt zu machen.

                       § 37l

                   Untersagung
   Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit
Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im
Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden
über ein elektronisches Handelssystem eines aus-
ländischen organisierten Marktes auszuführen, wenn
diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern
im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über die-
ses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis
gewähren.

                      § 37m

                      Anzeige

   Ausländische organisierte Märkte in einem ande-

ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum, an denen

Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 2a gehan-

delt werden oder ihre Betreiber, haben der Bundes-

anstalt anzuzeigen, wenn sie Handelsteilnehmern

mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handels-

system einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.
Die Anzeige muss enthalten:

1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des
   organisierten Marktes oder des Betreibers,

2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplan-
   ten Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der
   organisatorische Aufbau und die internen Kon-
   trollverfahren des organisierten Marktes hervor-
   gehen,

3. die Angabe der Art der Finanzinstrumente, die
   von den Handelsteilnehmern über den unmittel-
   baren Marktzugang gehandelt werden sollen,
   sowie

4. Namen und die Anschrift der Handelsteilnehmer
   mit Sitz im Inland, denen der unmittelbare Markt-
   zugang gewährt werden soll.

Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen An-
gaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates

    bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann
    die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die

    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    übertragen.“

20. Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
                         „Abschnitt 11

               Straf- und Bußgeldvorschriften

                              § 38

                       Strafvorschriften
      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
    Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Insiderpapier
       erwirbt oder veräußert oder

    2. a) als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Auf-
          sichtsorgans oder als persönlich haftender

          Gesellschafter des Emittenten oder eines mit
          dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
       b) auf Grund seiner Beteiligung am Kapital des
          Emittenten oder eines mit dem Emittenten ver-
          bundenen Unternehmens,
       c) auf Grund seines Berufs oder seiner Tätigkeit
          oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß oder

       d) auf Grund der Vorbereitung oder Begehung
          einer Straftat
    über eine Insiderinformation verfügt und unter Ver-
    wendung dieser Insiderinformation eine in § 39
    Abs. 2 Nr. 3 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Hand-
    lung begeht.

       (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1

    Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätz-

    liche Handlung begeht und dadurch auf den inlän-

    dischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstru-

    ments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an

    einem organisierten Markt in einem anderen Mit-

    gliedstaat der Europäischen Union oder in einem

    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den

    Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt.

       (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch
    strafbar.

       (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
    Nr. 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
    zu einem Jahr oder Geldstrafe.

      (5) Einer in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit
    § 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 oder in Absatz 2 in Verbin-
    dung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11
    genannten Verbotsvorschrift steht ein entsprechen-
    des ausländisches Verbot gleich.

                              § 39

                     Bußgeldvorschriften
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Ver-
       bindung mit Abs. 4, jeweils in Verbindung mit
       einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1
       Nr. 2 oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen
       Kauf- oder Verkaufauftrag erteilt,
BGBl. 2004, Seite 2646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2646
   2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Ver-
      bindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung
      nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3, eine Täuschungs-
      handlung vornimmt,
   3. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 eine Empfehlung
      ausspricht oder ein Geschäft abschließt,
   4. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
      einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1
      eine Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich ver-
      breitet,
   5. entgegen § 34b Abs. 2 in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine
      Zusammenfassung einer Finanzanalyse weiter-
      gibt oder
   6. entgegen § 34b Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit
      einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1
      eine Information darbietet.
      (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   leichtfertig

       1. entgegen § 4 Abs. 8 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 eine
          Person in Kenntnis setzt,

       2. entgegen

          a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
             Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3
             oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer
             Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2,
          b) § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
             einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1,
          c) § 15 Abs. 3 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils
             auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
             nung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2,
          d) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
             Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer
             Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1, oder
          e) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a
          eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-

          dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
          nicht rechtzeitig macht,
       3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insiderinformati-
          on mitteilt oder zugänglich macht,
       4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die
          Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder
          auf sonstige Weise dazu verleitet,
       5. entgegen

          a) § 15 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4, jeweils in Verbin-

             dung mit einer Rechtsverordnung nach

             Absatz 7 Satz 1 Nr. 1,

          b) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer
             Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 oder
          c) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
             Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1
             Satz 1
          eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht

          vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
          oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder
          nicht rechtzeitig nachholt,
       6. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Veröffentli-
          chung vornimmt,

 7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 15a Abs. 4 Satz 2
    oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
    § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen
    Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
 8. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1
    Nr. 1 oder 2 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig
    oder nicht vollständig führt,
 9. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 2 das Verzeichnis
    nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
10. entgegen § 16 Satz 1 oder § 34 Abs. 1, auch in
    Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
    § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
    zeitig fertigt,
11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Ver-
    bindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverord-
    nung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe
    macht oder einen Umstand verschweigt,

12. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
    nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbe-
    wahrt,

13. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3,
    auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder des
    § 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
    mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 3
    Satz 1, über die getrennte Vermögensverwah-
    rung zuwiderhandelt,
14. entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 oder § 36 Abs. 2
    Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
15. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht
    oder nicht rechtzeitig bestellt.
   (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach

   a) § 4 Abs. 3 Satz 1 oder

   b) § 36b Abs. 1
   zuwiderhandelt oder
2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ein Betreten
   nicht gestattet oder nicht duldet.
   (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 2 Nr. 5
Buchstabe a, Nr. 6 und 11 mit einer Geldbuße bis zu
einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3

und 4 und des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c und e,

Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zweihundert-

tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2
Buchstabe d, Nr. 5 Buchstabe b und Nr. 13 und des
Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.

                          § 40

          Zuständige Verwaltungsbehörde
   Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesanstalt.
BGBl. 2004, Seite 2647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2647
                        § 40a

           Beteiligung der Bundesanstalt

          und Mitteilungen in Strafsachen

   (1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundes-
anstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfah-
rens, welches Straftaten nach § 38 betrifft. Werden
im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt,
können fachkundige Angehörige der Bundesanstalt
herangezogen werden. Der Bundesanstalt sind die

Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Straf-
befehls mitzuteilen. Erwägt die Staatsanwaltschaft,
das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesan-
stalt zu hören.

  (2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in einem
Verfahren, welches Straftaten nach § 38 betrifft, den
Termin zur Hauptverhandlung mit.
  (3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht
zu gewähren, sofern nicht schutzwürdige Interessen
des Betroffenen entgegenstehen oder der Untersu-
chungserfolg der Ermittlungen gefährdet wird.
  (4) In Strafverfahren gegen Inhaber oder Ge-
schäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder per-
sönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten
zum Nachteil von Kunden bei oder im Zusammen-
hang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmens, ferner in Strafverfahren, die

Straftaten nach § 38 zum Gegenstand haben, sind im

Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bun-

desanstalt

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle treten-
   de Antragsschrift,
2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

3. die das Verfahren abschließende Entscheidung
   mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein
Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung
unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu
übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begange-
ner Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2
bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen,
wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unver-
züglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen
der Bundesanstalt geboten sind.

   (5) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsa-
chen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäfts-
betrieb eines Wertpapierdienstleistungsunterneh-
mens hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der
Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der
Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll

das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-

streckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mittei-

len, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkenn-

bar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffe-

nen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie

gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

                        § 40b

         Bekanntmachung von Maßnahmen

 Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnah-
men, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder

    Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Web-
    site öffentlich bekannt machen, soweit dies zur

    Beseitigung oder Verhinderung von Missständen

    nach § 4 Abs. 1 Satz 2 geeignet und erforderlich ist,
    es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanz-
    märkte erheblich gefährden oder zu einem unverhält-
    nismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.“

                        Artikel 2

      Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

  Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:

1. Nach dem III. Abschnitt wird folgender neuer
   Abschnitt eingefügt:

                      „IIIa. Abschnitt
                   Prospektpflicht für
           Angebote anderer Vermögensanlagen

                            § 8f

                   Anwendungsbereich

      (1) Für im Inland öffentlich angebotene nicht in

   Wertpapieren im Sinne des § 1 verbriefte Anteile, die

   eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens

   gewähren, für Anteile an einem Vermögen, das der
   Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde
   Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
   oder für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds
   muss der Anbieter einen Verkaufsprospekt nach die-
   sem Abschnitt veröffentlichen, sofern nicht bereits
   nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht
   besteht oder ein Prospekt nach den Vorschriften die-
   ses Gesetzes veröffentlicht worden ist. Die Prospekt-
   pflicht nach Satz 1 gilt auch für Namensschuldver-
   schreibungen.
     (2) Ausgenommen von der Prospektpflicht sind:

   1. Anteile an einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos-
      senschaft im Sinne des § 1 des Gesetzes betref-
      fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
      ten,

   2. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die
      von Versicherungsunternehmen oder Pensions-
      fonds im Sinne der §§ 1 und 112 des Versiche-
      rungsaufsichtsgesetzes emittiert werden,

   3. Angebote, bei denen von derselben Vermögensan-

      lage im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr als 20 An-

      teile angeboten werden oder bei denen der Ver-

      kaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten

      angebotenen Anteile insgesamt 100 000 Euro

      nicht übersteigt oder bei denen der Preis jedes

      angebotenen Anteils mindestens 200 000 Euro je
      Anleger beträgt,

   4. Angebote nur an Personen, die beruflich oder

      gewerblich für eigene oder fremde Rechnung
      Wertpapiere oder die in Absatz 1 genannten Ver-
      mögensanlagen erwerben oder veräußern,
BGBl. 2004, Seite 2648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2648
  5. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die
     Teil eines Angebots sind, für das bereits im Inland
     ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist,
  6. Angebote, die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2
     oder 3 erfüllen,

  7. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die
     von Emittenten ausgegeben werden, die die
     Voraussetzungen des § 3 Nr. 1, 2 oder 4 erfüllen; in
     den Fällen des § 3 Nr. 2 muss die Ausgabe von
     Namensschuldverschreibungen nicht dauerhaft
     oder wiederholt erfolgen,
  8. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die
     die Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 oder 9 erfüllen.

                           § 8g
                      Prospektinhalt

     (1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen
  und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig
  sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung
  des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne
  des § 8f Abs. 1 zu ermöglichen. Bestehen die Anteile
  an einem Treuhandvermögen im Sinne des § 8f Abs. 1
  und besteht dieses ganz oder teilweise aus einem
  Anteil an einer Gesellschaft, so muss der Prospekt
  auch hinsichtlich dieser Gesellschaft die entspre-
  chenden Angaben enthalten. Ferner ist in den Pro-
  spekt an herausgehobener Stelle ausdrücklich ein
  Hinweis aufzunehmen, dass die inhaltliche Richtigkeit
  der im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegen-
  stand der Prüfung des Prospekts durch die Bundes-
  anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesan-
  stalt) ist.
     (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung die zum Schutz des Publikums
  erforderlichen Vorschriften über die Sprache, den
  Inhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts zu

  erlassen, insbesondere über

  1. die erforderlichen Angaben zu den Personen oder
     Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufspro-
     spekts insgesamt oder für bestimmte Angaben die

     Verantwortung übernehmen,

  2. die Beschreibung der angebotenen Vermögensan-
     lagen und ihre Hauptmerkmale sowie die verfolg-
     ten Anlageziele der Vermögensanlage einschließ-
     lich der finanziellen Ziele und der Anlagepolitik,
  3. die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft
     im Sinne des Absatzes 1 Satz 2,

  4. die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der
     Vermögensanlage, zu seinem Kapital und seiner
     Geschäftstätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz-
     und Ertragslage, einschließlich des Jahresab-
     schlusses und des Lageberichts,
  5. die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaus-
     sichten des Emittenten und über seine Geschäfts-
     führungs- und Aufsichtsorgane.

    (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kön-

  nen auch Ausnahmen bestimmt werden, in denen von
  der Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufspro-
  spekt abgesehen werden kann,
  1. wenn beim Emittenten, bei den angebotenen Ver-
     mögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 oder bei

   dem Kreis der mit dem Angebot angesprochenen
   Anleger besondere Umstände vorliegen und den
   Interessen des Publikums durch eine anderweitige
   Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist
   oder

2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner
   Angaben oder einen beim Emittenten zu befürch-
   tenden erheblichen Schaden.

                        § 8h
            Aufstellung und Prüfung des
      Jahresabschlusses und des Lageberichts
   (1) Ein Emittent, der nicht nach anderen Bestim-
mungen verpflichtet ist, einen Jahresabschluss prüfen
zu lassen und einen Lagebericht aufzustellen und prü-
fen zu lassen, hat ohne Rücksicht auf seine Rechts-
form entweder einen Hinweis nach Absatz 2 in den
Verkaufsprospekt aufzunehmen oder den Jahresab-
schluss und den Lagebericht nach den Bestimmun-
gen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
aufzustellen und entsprechend den Bestimmungen
der §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs prüfen zu
lassen.

  (2) Der Emittent im Sinne von Absatz 1, der keine
Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts nach Absatz 1 vornimmt, hat in dem
Verkaufsprospekt ausdrücklich an herausgehobener
Stelle auf die fehlende Aufstellung und Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den
genannten Vorschriften hinzuweisen.

                         § 8i
             Hinterlegungsstelle, Rechte
    der Hinterlegungsstelle, sofortige Vollziehung

   (1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanla-

gen nach § 8f Abs. 1 zu erstellenden Verkaufsprospekt
vor seiner Veröffentlichung der Bundesanstalt als Hin-
terlegungsstelle übermitteln.

   (2) Der Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen

nach § 8f Abs. 1 darf erst veröffentlicht werden, wenn
die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die
Bundesanstalt hat dem Anbieter ihre Entscheidung
hinsichtlich der Gestattung innerhalb von 20 Werk-
tagen nach Vorlage des Prospektentwurfes mitzu-
teilen. Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffas-
sung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvoll-
ständig sind, beginnt die Frist des Satzes 2 erst ab
dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter die fehlenden
Unterlagen vorlegt. Die Bundesanstalt soll dem
Anbieter innerhalb von zehn Werktagen nach Vorlage
des Prospektentwurfes mitteilen, wenn sie weitere
Unterlagen nach Satz 3 für erforderlich hält. Die Bun-
desanstalt untersagt die Veröffentlichung, wenn der
Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach
§ 8g Abs. 1, auch in Verbindung mit der nach § 8g
Abs. 2 und 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erfor-

derlich sind. § 10 bleibt unberührt.

  (3) § 8 Satz 2 bis 5 sowie die §§ 8c und 8e gelten
entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. an die Stelle der in § 8c Abs. 1 Nr. 2 in Bezug
   genommenen Angaben nach § 7 Abs. 1 bis 3 treten
BGBl. 2004, Seite 2649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2649
      die Angaben nach § 8g Abs. 1 auch in Verbindung
      mit der nach § 8g Abs. 2 und 3 erlassenen Rechts-
      verordnung,

   2. die Auskunfts- und Vorlagepflichten der Anbieter

      nach § 8c gelten auch zur Überwachung und Ein-

      haltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2
      sowie nach § 8 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit
      Absatz 1 und § 8f,
   3. maßgebend für die Untersagung nach § 8e ist die
      Prüfung nach Absatz 2.

      (4) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche

   Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f

   Abs. 1, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der
   Anbieter entgegen § 8f Abs. 1 keinen Verkaufspro-
   spekt veröffentlicht hat oder der Verkaufsprospekt
   nicht die Angaben enthält, die nach § 8g Abs. 1, auch

   in Verbindung mit einer nach § 8g Abs. 2 und 3 erlas-

   senen Rechtsverordnung, erforderlich sind.

     (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen

   Maßnahmen nach § 8c Abs. 1 in Verbindung mit den

   Maßgaben nach Absatz 3 und gegen Maßnahmen
   nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 haben keine auf-
   schiebende Wirkung.“

2. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

      „Verkaufsprospekte für Wertpapiere und Vermö-
      gensanlagen im Sinne der §§ 7 und 8f sind in der
      Form zu veröffentlichen, dass sie entweder in
      einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt
      gemacht oder bei den im Verkaufsprospekt
      genannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe
      bereitgehalten werden;“.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „von Wertpapieren“
      gestrichen.

3. In § 11 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Emitten-
   ten“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
   nach den Wörtern „der Wertpapiere“ die Wörter „oder
   der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1“ ein-
   gefügt.

4. In § 12 Satz 1 werden nach den Wörtern „öffentliche
   Angebot von Wertpapieren“ die Wörter „oder Vermö-
   gensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1“ und nach den
   Wörtern „Merkmale der Wertpapiere“ die Wörter
   „oder Vermögensanlagen“ ergänzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 13
              Haftung bei fehlerhaftem Prospekt“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Beurtei-

          lung der Wertpapiere" die Wörter „oder Ver-

          mögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1" ein-

          gefügt.

      bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
          angefügt:

          „3. bei Angaben in einem Verkaufsprospekt
              für Vermögensanlagen im Sinne des § 8f
              Abs. 1 sind die §§ 44 und 45 des Börsen-
              gesetzes unbeschadet der Nummern 1

              und 2 darüber hinaus mit folgenden Maß-

              gaben anzuwenden:

              a) an die Stelle des Wertpapiers tritt die
                 Vermögensanlage,
              b) an die Stelle der Beschränkung des
                 Erwerbspreises auf den Ausgabepreis
                 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des

                 Börsengesetzes tritt der erste Erwerbs-

                 preis,

              c) § 44 Abs. 1 Satz 2 des Börsengesetzes
                 findet keine Anwendung,

              d) an die Stelle des Börsenpreises in § 45

                 Abs. 2 Nr. 2 tritt der Erwerbspreis.“

   c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern

      „beantragt worden ist“ die Wörter „oder bei Ver-

      kaufsprospekten im Sinne des § 8f“ eingefügt und
      folgender Satz angefügt: „Als Sitz der Bundesan-
      stalt gilt Frankfurt am Main.“

6. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                          „§ 13a

             Haftung bei fehlendem Prospekt

      (1) Der Erwerber von Wertpapieren, die nicht zum
   Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind,
   oder von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1
   kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 1 oder
   § 8f nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten
   und dem Anbieter als Gesamtschuldner die Über-
   nahme der Wertpapiere oder Vermögensanlagen
   gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser
   den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der
   mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlan-
   gen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung
   eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten
   nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland
   abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Wertpa-
   pieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1
   genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungs-
   merkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden
   werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwen-
   den.

      (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-
   papiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f
   Abs. 1, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbe-
   trags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräuße-
   rungspreis der Wertpapiere oder Vermögensanlagen
   sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung ver-
   bundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1
   gilt entsprechend.
     (3) Werden Wertpapiere oder Vermögensanlagen
   im Sinne des § 8f Abs. 1 eines Emittenten mit Sitz im
   Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten,

   besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2

   nur, sofern die Wertpapiere oder Vermögensanlagen

   auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Ge-

   schäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland
   erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wur-
   den.
BGBl. 2004, Seite 2650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2650
      (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 be-
   steht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Ver-
   kaufsprospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
      (5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ver-
   jähren in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der
   Erwerber Kenntnis von der Pflicht, einen Verkaufspro-
   spekt zu veröffentlichen, erlangt hat, spätestens
   jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Er-
   werbsgeschäfts.

      (6) Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach
   den Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlas-
   sen wird, ist unwirksam. Weitergehende Ansprüche,
   die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
   auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaub-

   ten Handlungen erhoben werden können, bleiben
   unberührt.

     (7) Für Entscheidungen über Ansprüche nach den
   Absätzen 1 bis 3 gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.“

7. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ver-
   kaufsprospekts“ durch die Wörter „der Verkaufspro-
   spekte für Wertpapiere und Vermögensanlagen im
   Sinne der §§ 7 und 8f“ ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 1“ ein
           Komma und die Angabe „§ 8f Abs. 1 in Verbin-
           dung mit einer Rechtsverordnung nach § 8g

           Abs. 2“ eingefügt.

       bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-
           mer 4a eingefügt:
           „4a. entgegen § 8h Abs. 2 einen Hinweis
                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
                nicht in der vorgeschriebenen Weise
                gibt,“.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 5
      und 7“ durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 4a, 5
      und 7“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „gestellt
      wurde“ die Wörter „oder es sich um Vermögensan-
      lagen gemäß § 8f Abs. 1 handelt“ und nach den
      Wörtern „Fällen des“ die Wörter „Absatzes 1 Nr. 4a
      und des“ eingefügt.

                         Artikel 3
            Änderung des Börsengesetzes

  § 9 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010), das durch Artikel 72 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt
   ersetzt und werden die Wörter „die nach § 10 Abs. 3
   zu erlassende Rechtsverordnung kann Ausnahmen
   zulassen.“ gestrichen.

2. Folgender Satz 4 wird angefügt:
   „Die nach § 10 Abs. 3 zu erlassende Rechtsverord-
   nung kann für einzelne Börsen Ausnahmen von den
   Bestimmungen der Sätze 2 und 3 zulassen.“

                           Artikel 4
      Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung

  § 2 Nr. 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 4263), die durch Artikel 3 Abs. 3
der Verordnung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der erste Halbsatz wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe „§ 7“ wird die Angabe „oder
      § 8g“ eingefügt.

   b) Nach dem Wort „Wertpapiere“ werden die Wörter
      „oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1
      des Verkaufsprospektgesetzes“ eingefügt.

2. Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern „für
   diese Wertpapiere“ die Wörter „oder Vermögensan-
   lagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospekt-
   gesetzes“ eingefügt.

                          Artikel 4a
     Änderung der Grundstücksverkehrsordnung

  Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des

Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471),
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden im letzten Halbsatz die
   Wörter „binnen eines Jahres“ durch die Wörter „bin-
   nen zwei Jahren“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 werden im vorletzten Halbsatz die Wör-
   ter „nicht älter als 6 Monate“ durch die Wörter „nicht
   älter als ein Jahr“ ersetzt.

                           Artikel 5

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der WpÜG-Ange-
botsverordnung können auf Grund der Ermächtigungen
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.

                           Artikel 6

                        Inkrafttreten
   Artikel 1, in Artikel 2 Nr. 1 der § 8g Abs. 2 und 3 und Arti-
kel 2 Nr. 7 sowie die Artikel 3 bis 5 treten am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am
1. Juli 2005 in Kraft.
BGBl. 2004, Seite 2651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2651

                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
               sind gewahrt.
                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                 Berlin, den 28. Oktober 2004

                            Der Bundespräsident
                                Horst Köhler

                              Der Bundeskanzler
                              Gerhard Schröder

                    Der Bundesminister der Finanzen
                             Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2630. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e7e23140b66eef09….