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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2778
BGBl. 2002 I S. 2778 · 15.808 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze
Vom 23. Juli 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes 2
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes 4
Änderung des Gesetzes über die Bausparkassen 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 7
Inkrafttreten 8
Artikel 1
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), zuletzt
geändert durch Artikel 111 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 2a Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe“.
b) Nach § 7 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 7a Einlagerer, Erlaubnis“.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Nummer 4 folgende
Nummer 5 eingefügt:
„5. für 1 000 kg andere als die in Nummer 4 genann-
ten Schweröle 130,00 EUR,“.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe
(1) Die Steuersätze nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
sind bis zum 31. Dezember 2008 in dem Umfang
ermäßigt, in dem die dort genannten Mineralöle nach-
weislich Biokraftstoffe enthalten.
(2) Biokraftstoffe sind Energieerzeugnisse aus-
schließlich aus Biomasse im Sinne der Biomassever-
ordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) ohne die
in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Biomasseverord-
nung genannten Stoffe. Energieerzeugnisse, die an-
teilig aus Biomasse im Sinne von Satz 1 hergestellt
wurden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft-
stoffe. Pflanzenölmethylester gelten als Biokraft-
stoffe.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat unter
Beteiligung des Bundesministeriums für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie und des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit alle zwei Jahre, erstmals zum 31.
März 2004, dem Bundestag einen Bericht über die
Markteinführung der Biokraftstoffe und die Entwick-
lung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie der
Kraftstoffpreise vorzulegen und darin gegebenenfalls
eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft-
stoffe an die Marktlage vorzuschlagen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die
Mineralöle, bevor sie erstmalig zum ermäßigten
Steuersatz abgegeben werden, mit 5 g N-Ethyl-
1-(4-phenylazophenylazo)-naphthyl-2-amin oder
6,5 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-
amin oder 7,4 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)=
naphthyl-2-amin oder einem in der Farbwirkung
äquivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen und
7,3 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]azo=
benzol-4-amin (Solvent Yellow 124) auf 1 000 kg,
jeweils gleichmäßig verteilt, gekennzeichnet wer-
den.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden in Nummer 4 nach dem
Wort „Gasspeicherung“ das Wort „oder“ und nach
der Nummer 4 die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. der vorübergehenden Stromversorgung im
Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst
üblichen Stromversorgung (Notstromaggre-
gat)“.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anla-
gen, die während des Betriebes ausschließlich an
ihrem jeweiligen Standort verbleiben.“
5. In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Mine-
ralöle“ die Wörter „in Person des Antragstellers“ ein-
gefügt.
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Einlagerer, Erlaubnis
(1) Einlagerer ist, wem nach Absatz 2 die Erlaubnis
erteilt worden ist, Mineralöl im Mineralöllager eines
anderen einzulagern.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die
Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel
oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient
und der Einlagerer das eingelagerte Mineralöl im eige-
nen Namen vertreibt. § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt ent-

sprechend. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn
Mineralöle ausschließlich zu steuerbegünstigten
Zwecken entnommen werden sollen.“
7. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Anstelle des Steuerlagerinhabers wird der Ein-
lagerer nach § 7a für das von ihm oder auf seine Ver-
anlassung aus dem Steuerlager entfernte Mineralöl
Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung
der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuer-
schuldner.“
8. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird in Buchstabe a und b
jeweils das Wort „Strom“ durch das Wort „Kraft“
ersetzt.
b) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.4 wird die Angabe „80,00 DM“
durch die Angabe „40,90 EUR“ ersetzt.
bb) In Nummer 3.4 wird die Angabe „3,60 DM“
durch die Angabe „1,84 EUR“ ersetzt.
cc) In Nummer 4.4 wird die Angabe „50,00 DM“
durch die Angabe „25,56 EUR“ ersetzt.
c) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:
„(3d) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergü-
tung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des
Absatzes 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 oder Nr. 4.1 für
Mineralöle, die in GuD-Anlagen ohne Wärmeaus-
kopplung, jedoch mit einem elektrischen Wir-
kungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent
verwendet worden sind, für einen Zeitraum von
höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt gewährt,
in dem die Stromerzeugung mit der Anlage erst-
mals auf Dauer aufgenommen worden ist. Die
Begünstigung gilt nur für Anlagen, die nach dem
31. Dezember 1999 fertiggestellt worden sind und
mit denen die Stromerzeugung spätestens inner-
halb von drei Jahren und drei Monaten ab dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift erst-
mals auf Dauer aufgenommen wird. Der Erlass, die
Erstattung oder die Vergütung wird nur für Mine-
ralöle gewährt, die nach dem Inkrafttreten dieser
Vorschrift verwendet werden.“
9. Nach § 26 Abs. 6 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Ist Mineralöl nach den Sätzen 1 und 2, das in den
Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch
eines Transportmittels von der letzten Abgabe ver-
blieben ist (Restmenge), entgegen den nach § 31
Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b durch Rechtsverordnung
zugelassenen Verfahren zusammen mit nicht gekenn-
zeichnetem Mineralöl als Kraftstoff abgegeben wor-
den, entsteht die Steuer abweichend von den
Sätzen 1 und 2 nur für die Restmenge.“
10. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb werden die Wörter „Flüs-
siggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b“
durch die Wörter „Flüssiggase nach § 1 Abs. 3
Nr. 3“ ersetzt.
b) In Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort „Kraft-
stoffen“ durch das Wort „Waren“ ersetzt.
c) Nummer 9 Buchstabe b wird bis zum Punkt wie
folgt gefasst:
„b) die Vermischung von gekennzeichneten Mine-
ralölen mit anderen Mineralölen oder anderen
Waren als Mineralölen in Lagerstätten, Rohr-
leitungen, Transportmitteln, Transportgefäßen
und Hauptbehältern abweichend von § 26
Abs. 4 zuzulassen, soweit dies aus techni-
schen und wirtschaftlichen Gründen unerläss-
lich oder zur Förderung des Einsatzes von
Waren aus nachwachsenden Rohstoffen oder
wiedergewonnenen und gegebenenfalls auf-
gearbeiteten Mineralölen geboten erscheint
und ungerechtfertigte Steuervorteile ausge-
schlossen bleiben.“
d) Am Ende der Nummer 13 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 14 ange-
fügt:
„14. Regelungen zum Verfahren der Anwendung
der nach § 2a ermäßigten Steuersätze und
zum Nachweis der Tatsache, dass Biokraft-
stoffe aus Biomasse im Sinne von § 2a Abs. 2
hergestellt wurden, zu erlassen,“.
e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ange-
fügt:
„15. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie Näheres zur
Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades
von GuD-Anlagen und zu den Darlegungs-
pflichten des Antragstellers zu bestimmen
und festzulegen, wann und wie oft der elektri-
sche Wirkungsgrad zu ermitteln ist und für
welchen Zeitraum der elektrische Wirkungs-
grad als nachgewiesen gilt sowie Näheres
über die den Beginn und den Ablauf der
Fristen bestimmenden Sachverhalte festzu-
legen.“
11. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2001“ durch die Angabe „31. Dezember 2004“
ersetzt.
12. § 33a wird wie folgt gefasst:
„§ 33a
Inkrafttreten der Regelung über die
Begünstigung des Personenbeförderungsverkehrs
und von hoch effizienten GuD-Anlagen
(1) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a tritt an dem Tag in Kraft,
an dem die Kommission der Europäischen Gemein-
schaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche
Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar
2000.
(2) § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 in der
Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2432) tritt, soweit es sich um die Begünsti-
gung von GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung,
jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto)
von mindestens 57,5 Prozent handelt, an dem Tag in
Kraft, an dem die Kommission der Europäischen

Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilfe-
rechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch
am 30. Juli 2002.
(3) § 25 Abs. 3d tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften die
hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung
erteilt, frühestens jedoch am 30. Juli 2002.
(4) Die Tage, an denen die in den Absätzen 1 bis 3
genannten Vorschriften in Kraft treten, sind vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
blatt bekannt zu geben.“
Artikel 2
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 4 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichts-
amt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben.
Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen Bestim-
mungen übertragenen Aufgaben einschließlich der Bera-
tungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau und der
Unterstützung ausländischer Aufsichtssysteme wahr.“
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes über das Kreditwesen
In § 37 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
In § 36 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010, 2316) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „1 bis 3“ durch die
Angabe „1 und 2“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung
des Gesetzes über Bausparkassen
Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „seiner“ durch das
Wort „ihrer“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 5 Abs. 6 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-
ber 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird das Wort „Dieses“ durch das Wort
„Diese“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch
Artikel 37 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
S. 2992) geändert worden ist, wird die Angabe „350 Mega-
watt“ durch die Angabe „1 000 Megawatt“ ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Artikel 1 Nr. 11 treten
mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a tritt am 1. August 2002 in
Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem
sowohl die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmi-
gung als auch der Rat der Europäischen Union die erfor-
derliche Ermächtigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie
92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmo-
nisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mine-
ralöle (ABl. EG Nr. L 316 S. 12), geändert durch die Richt-
linie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl.
EG Nr. L 365 S. 46), erteilt haben, frühestens jedoch am
1. Januar 2003. Die Ermächtigung gilt als an dem Tag
erteilt, an dem das Erfordernis der Ermächtigung entfällt.
Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der
Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiemit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2778. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 99715b85e4103077….