Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 35 Tochterunternehmenseigenschaft; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/35#abs-1 (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 sind Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts Unternehmen,
ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/35#abs-2 (2) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 verwaltet werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/35#abs-3 (3) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts gelten Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs hinsichtlich der Beteiligungen, die zu den von ihnen verwalteten Investmentvermögen gehören, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/35#abs-4 (4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes einer Zulassung für die Finanzportfolioverwaltung oder einer Erlaubnis nach § 20 oder § 113 des Kapitalanlagegesetzbuchs bedürfte, wenn es seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung im Inland hätte, gilt nicht als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/35#abs-5 (5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 gelten Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Verwaltungsgesellschaften jedoch dann als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/35#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Umstände, unter denen in den Fällen der Absätze 2 bis 5 eine Unabhängigkeit vom Mutterunternehmen gegeben ist.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 35 WpHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2020 – II ZR 399/18Aktiengesellschaft: Auflösung der konzernrechtlichen Verknüpfung eines Tochterunternehmens mit seinem Mutterunternehmen durch EntherrschungsvertragZitiert von 9
- BGH, 24.01.2006 – XI ZR 320/04Anlageberatung durch Kreditinstitute: Keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung von Beratungs- und Aufklärungspflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- BGH, 08.05.2001 – XI ZR 192/00Börsentermingeschäfte: Keine Pflicht der Bank zur Verweigerung der Auftragsausführung bei unzureichenden Sicherheitsleistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Düsseldorf, 30.04.2008 – I-6 U 2/07
- BGH, 17.09.2013 – XI ZR 332/12Bankenhaftung aus Anlageberatung: Aufklärungspflicht über eigene Gewinnspanne bei IndexzertifikatenZitiert von 16
- KG, 25.03.2021 – 12 AktG 1/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.07.2016 – VI ZR 325/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; ZeugnisverweigerungsrechtZitiert von 5
- BGH, 14.06.2016 – VI ZR 327/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht
- BGH, 14.06.2016 – VI ZR 331/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 Abs. 44 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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28.10.2004 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I 2630)
BGBl. 2004 I S. 2630
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 35 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010, 2316)
BGBl. 2002 I S. 2010
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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