Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 35 Tochterunternehmenseigenschaft; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2020 – II ZR 399/18Aktiengesellschaft: Auflösung der konzernrechtlichen Verknüpfung eines Tochterunternehmens mit seinem Mutterunternehmen durch EntherrschungsvertragZitiert von 9
- BGH, 24.01.2006 – XI ZR 320/04Anlageberatung durch Kreditinstitute: Keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung von Beratungs- und Aufklärungspflichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- BGH, 08.05.2001 – XI ZR 192/00Zitiert von 16
- OLG Düsseldorf, 30.04.2008 – I-6 U 2/07
- BGH, 17.09.2013 – XI ZR 332/12Bankenhaftung aus Anlageberatung: Aufklärungspflicht über eigene Gewinnspanne bei IndexzertifikatenZitiert von 16
- KG, 25.03.2021 – 12 AktG 1/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.07.2016 – VI ZR 325/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; ZeugnisverweigerungsrechtZitiert von 5
- BGH, 14.06.2016 – VI ZR 327/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht
- BGH, 14.06.2016 – VI ZR 331/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht
26 Entscheidungen zu § 35 WpHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/35#abs-1 (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 sind Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts Unternehmen,
ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/35#abs-2 (2) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 verwaltet werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/35#abs-3 (3) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts gelten Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs hinsichtlich der Beteiligungen, die zu den von ihnen verwalteten Investmentvermögen gehören, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/35#abs-4 (4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes einer Zulassung für die Finanzportfolioverwaltung oder einer Erlaubnis nach § 20 oder § 113 des Kapitalanlagegesetzbuchs bedürfte, wenn es seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung im Inland hätte, gilt nicht als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/35#abs-5 (5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 gelten Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Verwaltungsgesellschaften jedoch dann als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/35#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Umstände, unter denen in den Fällen der Absätze 2 bis 5 eine Unabhängigkeit vom Mutterunternehmen gegeben ist.