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Artikel 4 · BT-Drs. 14/7033 · S. 41

Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandels-

Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandels-
gesetzes)
Zu Nummer 3
§ 3 WpHG wird aufgehoben, da die Organisation der
Bundesanstalt abschließend im zweiten Abschnitt des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) geregelt
ist.
Zu Nummer 4
Die Neufassung von § 4 WpHG entspricht dem § 4 Abs. 1
WpHG in der alten Fassung. Aufgehoben wurde die Rege-
lung des § 4 Abs. 2 WpHG, nach der das Bundesauf-
sichtsamt seine Aufgaben und Befugnisse nur im öffentli-
chen Interesse wahrnimmt. Diese Regelung ist nunmehr in
§ 4 Abs. 4 FinDAG enthalten.
Zu Nummer 5
Durch die Änderung in Absatz 1 Satz 5 wird die Bezeich-
nung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-
gie richtig gestellt.
Zu Nummer 6
§ 6 Abs. 1 WpHG wird aufgehoben, da in § 4 Abs. 3
FinDAG eine gleichlautende Regelung vorgesehen ist.
Zu Nummer 34
Nachdem § 11 WpHG durch Artikel 4 Nr. 10 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgehoben wird,
wird mit § 42 WpHG eine Übergangsregelung für die wei-
tere Umlageerhebung getroffen. Die Umlage der Kosten er-
folgt erstmals in dem darauf folgenden Jahr. Um auch nach
Aufhebung des § 11 WpHG die dem Bundesaufsichtsamt
bis zum Jahr 2001 entstandenen Kosten umlegen zu können,
musste daher eine Übergangsregelung geschaffen werden,
die es der Bundesanstalt ermöglicht, die dem Bundesauf-
sichtsamt entstandenen Kosten bei den Kostenpflichtigen zu
erheben. Eine Übergangsregelung wurde gewählt, damit
nicht neben § 18 FinDAG eine zweite Vorschrift besteht,
nach der Kosten umgelegt werden können.

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Herkunft

BT-Drs. 14/7033, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 178.864–180.380 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 72472d128a2cd028….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP