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Artikel 4 · BT-Drs. 14/7033 · S. 41
Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandels-
Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandels- gesetzes) Zu Nummer 3 § 3 WpHG wird aufgehoben, da die Organisation der Bundesanstalt abschließend im zweiten Abschnitt des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) geregelt ist. Zu Nummer 4 Die Neufassung von § 4 WpHG entspricht dem § 4 Abs. 1 WpHG in der alten Fassung. Aufgehoben wurde die Rege- lung des § 4 Abs. 2 WpHG, nach der das Bundesauf- sichtsamt seine Aufgaben und Befugnisse nur im öffentli- chen Interesse wahrnimmt. Diese Regelung ist nunmehr in § 4 Abs. 4 FinDAG enthalten. Zu Nummer 5 Durch die Änderung in Absatz 1 Satz 5 wird die Bezeich- nung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo- gie richtig gestellt. Zu Nummer 6 § 6 Abs. 1 WpHG wird aufgehoben, da in § 4 Abs. 3 FinDAG eine gleichlautende Regelung vorgesehen ist. Zu Nummer 34 Nachdem § 11 WpHG durch Artikel 4 Nr. 10 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgehoben wird, wird mit § 42 WpHG eine Übergangsregelung für die wei- tere Umlageerhebung getroffen. Die Umlage der Kosten er- folgt erstmals in dem darauf folgenden Jahr. Um auch nach Aufhebung des § 11 WpHG die dem Bundesaufsichtsamt bis zum Jahr 2001 entstandenen Kosten umlegen zu können, musste daher eine Übergangsregelung geschaffen werden, die es der Bundesanstalt ermöglicht, die dem Bundesauf- sichtsamt entstandenen Kosten bei den Kostenpflichtigen zu erheben. Eine Übergangsregelung wurde gewählt, damit nicht neben § 18 FinDAG eine zweite Vorschrift besteht, nach der Kosten umgelegt werden können.
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Herkunft
BT-Drs. 14/7033, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 178.864–180.380 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 72472d128a2cd028….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP