Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 9 Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/9#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann von jedermann verlangen, die Größe der Positionen oder offenen Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder der Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/9#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die Möglichkeit einschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 WpHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 29.11.2013 – 6 A 1426/13Informationszugang nach dem IFG zu bei der BaFin geführten Unterlagen über ein Finanzdienstleistungsunternehmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Stuttgart, 14.02.2008 – 20 W 9/06Spruchverfahren: Bemessung von Barabfindung und festem Ausgleich bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; Maßstab für die Berücksichtigung des Börsenkurses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2026 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69)
BGBl. 2025 I Nr. 69
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2305)
BGBl. 2009 I S. 2305
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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28.10.2004 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I 2630)
BGBl. 2004 I S. 2630
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010, 2316)
BGBl. 2002 I S. 2010
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.