Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 9 Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 2
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- VGH Hessen, 29.11.2013 – 6 A 1426/13Zitiert von 15
- OLG Stuttgart, 14.02.2008 – 20 W 9/06Spruchverfahren: Bemessung von Barabfindung und festem Ausgleich bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; Maßstab für die Berücksichtigung des Börsenkurses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/9#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann von jedermann verlangen, die Größe der Positionen oder offenen Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder der Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/9#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die Möglichkeit einschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.