Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
Stand: 30.12.2022
Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 2a WpHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.01.2006 – III ZR 105/05Wertpapierhandelsgesetz: Keine Berufung auf die Verjährungsfrist des § 37a WpHG bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ohne Erlaubnis nach § 32 KWG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 30.10.2014 – III ZR 493/13Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien: Begriff der Anlagevermittlung nach dem Gesetz über das KreditwesenZitiert von 22
- BVerwG, 24.04.2002 – 6 C 2.02Zitiert von 10
- OLG Karlsruhe, 01.02.2011 – 17 U 183/10Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 08.07.2005 – 7 Sa 4/05Zitiert von 1
- BGH, 03.06.2014 – XI ZR 147/12Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Stichtagsregelung hinsichtlich der Aufklärungspflicht über versteckte InnenprovisionenZitiert von 40
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2a WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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30.06.2016 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 2 31. 12. 2016 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2016 I S. 1514
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 2a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1162)
BGBl. 2013 I S. 1162
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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19.11.2010 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I 1592)
BGBl. 2010 I S. 1592
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 2a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 2a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10)
BGBl. 2007 I S. 10
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28.10.2004 Ausfertigung
§ 2a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I 2630)
BGBl. 2004 I S. 2630
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15.12.2003 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2676)
BGBl. 2003 I S. 2676
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