Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
Stand: 30.12.2022
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 19.01.2006 – III ZR 105/05Zitiert von 21
- BGH, 30.10.2014 – III ZR 493/13Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien: Begriff der Anlagevermittlung nach dem Gesetz über das KreditwesenZitiert von 19
- OLG Karlsruhe, 01.02.2011 – 17 U 183/10Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 08.07.2005 – 7 Sa 4/05Zitiert von 1
- BGH, 03.06.2014 – XI ZR 147/12Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Stichtagsregelung hinsichtlich der Aufklärungspflicht über versteckte InnenprovisionenZitiert von 36
- OLG Frankfurt am Main, 05.04.2019 – 10 U 92/17
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 2a WpHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2a WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.