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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1162
BGBl. 2013 I S. 1162 · 25.048 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel
(Hochfrequenzhandelsgesetz)
Vom 7. Mai
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 5 Änderung der Marktmanipulations-Konkretisierungs-
verordnung
Artikel 6 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Geset-
zes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 26 die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 26a Order-Transaktions-Verhältnis
§ 26b Mindestpreisänderungsgröße“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„(Handelsteilnehmer)“ die Wörter „, von Per-
sonen, denen ein Handelsteilnehmer direkten
elektronischen Zugang zur Börse gewährt (mit-
telbare Börsenteilnehmer)“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. von den Handelsteilnehmern, die den al-
gorithmischen Handel im Sinne des § 33
Absatz 1a Satz 1 des Wertpapierhan-
delsgesetzes betreiben, jederzeit Infor-
mationen über ihren algorithmischen
Handel, die für diesen Handel eingesetz-
ten Systeme sowie eine Beschreibung
der algorithmischen Handelsstrategien
und der Einzelheiten zu den Handelspa-
rametern oder Handelsobergrenzen, de-
nen das System unterliegt, verlangen.“
2013
c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“
gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird am Ende das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Nutzung einer algorithmischen Han-
delsstrategie untersagen,“.
2a. Nach § 4 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Er-
laubnis mit Auflagen versehen, soweit dies er-
forderlich ist, um die Erlaubnisvoraussetzungen
sicherzustellen. Die nachträgliche Aufnahme von
Auflagen oder die nachträgliche Änderung oder
Ergänzung bestehender Auflagen ist unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Für die Mitglieder der Börsenorgane so-
wie die beim Träger der Börse Beschäftigten
oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auf-
trag handelnden Personen gilt § 10 Absatz 1
Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entspre-
chend.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Bestellung“
das Wort „, Wiederbestellung“ eingefügt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Wiederbe-
stellung“ die Wörter „und Abberufung“ einge-
fügt.
5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „über“ gestrichen
und wird am Ende der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die Kennzeichnung der durch algorithmi-
schen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes er-
zeugten Aufträge durch die Handelsteilneh-
mer und die Kenntlichmachung der hierfür
jeweils verwendeten Handelsalgorithmen.“

6. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Unbeschadet des § 26a hat die Börse für die
übermäßige Nutzung der Börsensysteme, insbe-
sondere durch unverhältnismäßig viele Auftragsein-
gaben, -änderungen und -löschungen, separate
Gebühren zu erheben, sofern nicht der Börsen-
träger hierfür bereits separate Entgelte verlangt.
Die Höhe dieser Gebühren oder Entgelte ist so zu
bemessen, dass einer übermäßigen Nutzung im
Sinne des Satzes 1 und der damit verbundenen ne-
gativen Auswirkungen auf die Systemstabilität oder
die Marktintegrität wirksam begegnet wird.“
7. Nach § 19 Absatz 8 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Ferner kann die Geschäftsführung das Ruhen der
Zulassung längstens für die Dauer von sechs Mo-
naten anordnen, wenn ein Handelsteilnehmer das
Order-Transaktions-Verhältnis im Sinne des § 26a
nicht einhält; hält ein Handelsteilnehmer wiederholt
das Order-Transaktions-Verhältnis im Sinne des
§ 26a nicht ein, kann die Geschäftsführung die Zu-
lassung widerrufen.“
8. In § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Hilfsperson“ durch das Wort „Person“ ersetzt.
9. Nach § 24 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu
treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankun-
gen eine ordnungsgemäße Ermittlung des Börsen-
preises sicherzustellen. Geeignete Vorkehrungen im
Sinne des Satzes 1 sind insbesondere kurzfristige
Änderungen des Marktmodells und kurzzeitige
Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung
statischer oder dynamischer Preiskorridore oder
Limitsysteme der mit der Preisfeststellung betrau-
ten Handelsteilnehmer.“
10. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b
eingefügt:
„§ 26a
Order-Transaktions-Verhältnis
Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ein an-
gemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragsein-
gaben, -änderungen und -löschungen und den tat-
sächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transak-
tions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für
den ordnungsgemäßen Börsenhandel zu vermei-
den. Das Order-Transaktions-Verhältnis ist dabei je-
weils für ein Finanzinstrument und anhand des zah-
lenmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und
Geschäfte innerhalb eines Monats zu bestimmen.
Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis
liegt insbesondere dann vor, wenn dieses auf Grund
der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments,
der konkreten Marktlage oder der Funktion des
handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvoll-
ziehbar ist. Die Börsenordnung muss nähere Be-
stimmungen zum angemessenen Order-Transak-
tions-Verhältnis für bestimmte Gattungen von
Finanzinstrumenten treffen.
§ 26b
Mindestpreisänderungsgröße
Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene
Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den
gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um
negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und
-liquidität zu verringern. Bei der Festlegung der
Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu be-
rücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmecha-
nismus und das Ziel eines angemessenen Order-
Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a
nicht beeinträchtigt. Nähere Bestimmungen kann
die Börsenordnung treffen.“
Artikel 2
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April
2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 64o folgende Angabe eingefügt:
„§ 64p Übergangsvorschrift zum Hochfrequenz-
handelsgesetz“.
2. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„4. das
a) kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Ver-
kaufs von Finanzinstrumenten an einem orga-
nisierten Markt oder in einem multilateralen
Handelssystem zu selbst gestellten Preisen,
b) häufige organisierte und systematische
Betreiben von Handel für eigene Rechnung
außerhalb eines organisierten Marktes oder
eines multilateralen Handelssystems, indem
ein für Dritte zugängliches System angeboten
wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,
c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstru-
menten für eigene Rechnung als Dienstleis-
tung für andere oder
d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumen-
ten für eigene Rechnung als unmittelbarer
oder mittelbarer Teilnehmer eines inländi-
schen organisierten Marktes oder multilatera-
len Handelssystems mittels einer hochfre-
quenten algorithmischen Handelstechnik, die
gekennzeichnet ist durch die Nutzung von In-
frastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzei-
ten zu minimieren, durch die Entscheidung
des Systems über die Einleitung, das Erzeu-
gen, das Weiterleiten oder die Ausführung ei-
nes Auftrags ohne menschliche Intervention
für einzelne Geschäfte oder Aufträge und
durch ein hohes untertägiges Mitteilungsauf-
kommen in Form von Aufträgen, Quotes oder
Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für
andere (Eigenhandel),“.
3. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Eigenhan-
del“ die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2

Nummer 4 Buchstabe a bis c“ und nach den Wör-
tern „des Eigenhandels“ die Wörter „im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a“
eingefügt.
b) In Nummer 11 werden im einleitenden Satzteil
nach den Wörtern „Finanzdienstleistungen im
Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4“ die
Wörter „Buchstabe a bis c“ eingefügt.
c) In Nummer 13 werden nach dem Wort „Eigenhan-
del“ die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 4 Buchstabe a bis c“ eingefügt.
4. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g wer-
den nach den Wörtern „im Wege des Eigenhandels“
die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a“ eingefügt.
5. Nach § 64o wird folgender § 64p eingefügt:
„§ 64p
Übergangsvorschrift
zum Hochfrequenzhandelsgesetz
Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdeh-
nung des Begriffs des Eigenhandels in § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum Finanz-
dienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für
den Eigenhandel und das Eigengeschäft im Sinne
des § 32 Absatz 1a als zu diesem Zeitpunkt vorläufig
erteilt, wenn es bis zum 14. November 2013 einen
vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1
Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 24 Absatz 4, stellt. Für ein Unter-
nehmen, das nicht im Inland ansässig und kein Un-
ternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2
ist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der vollstän-
dige Erlaubnisantrag bis zum 14. Februar 2014 zu
stellen ist.“
Artikel 3
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 1 des Ge-
setzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das
a) kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Ver-
kaufs von Finanzinstrumenten an einem orga-
nisierten Markt oder in einem multilateralen
Handelssystem zu selbst gestellten Preisen,
b) häufige organisierte und systematische Be-
treiben von Handel für eigene Rechnung
außerhalb eines organisierten Marktes oder
eines multilateralen Handelssystems, indem
ein für Dritte zugängliches System angeboten
wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,
c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstru-
menten für eigene Rechnung als Dienstleis-
tung für andere oder
d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumen-
ten für eigene Rechnung als unmittelbarer
oder mittelbarer Teilnehmer eines inländi-
schen organisierten Marktes oder multilatera-
len Handelssystems mittels einer hochfre-
quenten algorithmischen Handelstechnik, die
gekennzeichnet ist durch die Nutzung von In-
frastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzei-
ten zu minimieren, durch die Entscheidung
des Systems über die Einleitung, das Erzeu-
gen, das Weiterleiten oder die Ausführung
eines Auftrags ohne menschliche Intervention
für einzelne Geschäfte oder Aufträge und
durch ein hohes untertägiges Mitteilungsauf-
kommen in Form von Aufträgen, Quotes oder
Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für
andere (Eigenhandel),“.
2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Ei-
genhandel“ die Wörter „im Sinne des § 2 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c“
eingefügt.
bb) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „im
Rahmen des Eigenhandels“ die Wörter „im
Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a“ eingefügt.
b) In Nummer 9 werden im einleitenden Satzteil und
in den Buchstaben a und c jeweils nach dem Wort
„Wertpapierdienstleistungen“ die Wörter „im
Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Num-
mer 2 Buchstabe a bis c oder Nummer 3 bis 9“
eingefügt.
c) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „Eigen-
geschäfte und Eigenhandel“ die Wörter „im Sinne
des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
bis c“ eingefügt.
3. Nach § 4 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Bundesanstalt kann von einem Wert-
papierdienstleistungsunternehmen, das algorithmi-
schen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1
betreibt, jederzeit Informationen über seinen algo-
rithmischen Handel und die für diesen Handel einge-
setzten Systeme anfordern, soweit dies auf Grund
von Anhaltspunkten für die Überwachung der Ein-
haltung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes
erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann insbeson-
dere eine Beschreibung der algorithmischen Han-
delsstrategien, der Einzelheiten zu den Handelspa-
rametern oder Handelsobergrenzen, denen das Sys-
tem unterliegt, der wichtigsten Verfahren zur Über-
prüfung der Risiken und Einhaltung der Vorgaben
des § 33 sowie der Einzelheiten über seine System-
prüfung verlangen.“
4. § 31f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „und“
gestrichen.

bb) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch
ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 7 bis 11 werden an-
gefügt:
„7. für die übermäßige Nutzung des multila-
teralen Handelssystems, insbesondere
durch unverhältnismäßig viele Auftrags-
eingaben, -änderungen und -löschungen,
separate Entgelte zu verlangen; die Höhe
dieser Entgelte ist so zu bemessen, dass
einer übermäßigen Nutzung und damit
verbundenen negativen Auswirkungen
auf die Systemstabilität oder die Marktin-
tegrität wirksam begegnet wird,
8. geeignete Vorkehrungen zu treffen, um
auch bei erheblichen Preisschwankungen
eine ordnungsgemäße Preisermittlung si-
cherzustellen; geeignete Vorkehrungen
sind insbesondere kurzfristige Änderun-
gen des Marktmodells und kurzzeitige Vo-
latilitätsunterbrechungen unter Berück-
sichtigung statischer oder dynamischer
Preiskorridore oder Limitsysteme der mit
der Preisfeststellung betrauten Handels-
teilnehmer,
9. sicherzustellen und zu überwachen, dass
die Handelsteilnehmer ein angemessenes
Verhältnis zwischen ihren Auftragseinga-
ben, -änderungen und -löschungen und
den tatsächlich ausgeführten Geschäften
(Order-Transaktions-Verhältnis) gewähr-
leisten, um Risiken für den ordnungsge-
mäßen Handel im multilateralen Handels-
system zu vermeiden; das Order-Transak-
tions-Verhältnis ist dabei jeweils für ein
Finanzinstrument und anhand des zahlen-
mäßigen Volumens der jeweiligen Auf-
träge und Geschäfte innerhalb eines
Monats zu bestimmen, und es liegt insbe-
sondere dann ein angemessenes Order-
Transaktions-Verhältnis vor, wenn dieses
aufgrund der Liquidität des betroffenen
Finanzinstruments, der konkreten Markt-
lage oder der Funktion des handelnden
Unternehmens wirtschaftlich nachvoll-
ziehbar ist,
10. eine angemessene Größe der kleinstmög-
lichen Preisänderung bei den gehandelten
Finanzinstrumenten festzulegen, um ne-
gative Auswirkungen auf die Marktintegri-
tät und -liquidität zu verringern; bei der
Festlegung der Mindestgröße ist insbe-
sondere zu berücksichtigen, dass diese
den Preisfindungsmechanismus und das
Ziel eines angemessenen Order-Transak-
tions-Verhältnisses im Sinne der Num-
mer 9 nicht beeinträchtigt, und
11. Regelungen für die Kennzeichnung der
durch den algorithmischen Handel im
Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 erzeug-
ten Aufträge durch die Handelsteilnehmer
und die Kenntlichmachung der hierfür je-
weils verwendeten Handelsalgorithmen
festzulegen.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
stimmungen zur Erhebung und der Höhe der Ent-
gelte nach Absatz 1 Nummer 7, zur Bestimmung
eines angemessenen Verhältnisses zwischen Auf-
tragseingaben, -änderungen und -löschungen
und den tatsächlich ausgeführten Geschäften
nach Absatz 1 Nummer 9, zur Bestimmung einer
angemessenen Größe der kleinstmöglichen
Preisänderung nach Absatz 1 Nummer 10 sowie
zur Festlegung der Regelungen für die Kenn-
zeichnung und Kenntlichmachung nach Absatz 1
Nummer 11 erlassen. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht übertragen.“
5. Dem § 32c wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der systematische Internalisierer ist verpflich-
tet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen
Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstru-
menten festzulegen, um negative Auswirkungen auf
die Marktintegrität und -liquidität zu verringern; bei
der Festlegung der Mindestgröße nach dem ersten
Halbsatz ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
diese den Preisfindungsmechanismus nicht beein-
trächtigt.“
6. Nach § 33 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss zusätzlich die in diesem Absatz genannten Be-
stimmungen einhalten, wenn es in der Weise Handel
mit Finanzinstrumenten betreibt, dass ein Computer-
algorithmus die einzelnen Auftragsparameter auto-
matisch bestimmt, ohne dass es sich um ein System
handelt, das nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu
einem oder mehreren Handelsplätzen oder zur Be-
stätigung von Aufträgen verwendet wird (algorithmi-
scher Handel). Auftragsparameter im Sinne des Sat-
zes 1 sind insbesondere Entscheidungen, ob der
Auftrag eingeleitet werden soll, über Zeitpunkt, Preis
oder Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag
nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder
überhaupt keiner menschlichen Beteiligung bearbei-
tet wird. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das algorithmischen Handel betreibt, muss über
Systeme und Risikokontrollen verfügen, die sicher-
stellen, dass
1. seine Handelssysteme belastbar sind, über aus-
reichende Kapazitäten verfügen und angemesse-
nen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen
unterliegen;
2. die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder
eine Funktionsweise des Systems vermieden
wird, durch die Störungen auf dem Markt verur-
sacht oder ein Beitrag zu diesen geleistet werden
könnten;
3. seine Handelssysteme nicht für einen Zweck ver-
wendet werden können, der gegen die europä-
ischen und nationalen Vorschriften gegen Markt-
missbrauch oder die Vorschriften des Handels-
platzes verstößt, mit dem es verbunden ist.

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das al-
gorithmischen Handel betreibt, muss ferner über
wirksame Notfallvorkehrungen verfügen, um mit un-
vorgesehenen Störungen in seinen Handelssyste-
men umzugehen, und sicherstellen, dass seine Sys-
teme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß
überwacht werden. Es muss darüber hinaus sicher-
stellen, dass jede Änderung eines zum Handel ver-
wendeten Computeralgorithmus dokumentiert wird.“
Artikel 4
Änderung des
Investmentgesetzes
Dem § 9a Absatz 1 des Investmentgesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I
S. 174) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt:
„§ 33 Absatz 1a des Wertpapierhandelsgesetzes gilt
entsprechend.“
Artikel 5
Änderung der
Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung
§ 3 Absatz 1 der Marktmanipulations-Konkretisie-
rungsverordnung vom 1. März 2005 (BGBl. I S. 515),
die durch Artikel 2 Absatz 45 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Kauf- oder Verkaufsaufträge sein, die an einem
Markt mittels eines Computeralgorithmus, der
die Auftragsparameter automatisch bestimmt,
platziert, geändert oder gelöscht werden, sofern
diese
a) das Funktionieren des Handelssystems stö-
ren oder verzögern, oder hierzu geeignet sind,
oder
b) Dritten die Ermittlung echter Kauf- oder Ver-
kaufsaufträge im Handelssystem erschweren
oder hierzu geeignet sind, oder
c) einen unzutreffenden Eindruck hinsichtlich
des Angebots eines Finanzinstruments oder
der Nachfrage danach erwecken oder hierzu
geeignet sind.“
Artikel 6
Änderung des
Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes
In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1900) geändert worden ist, werden jeweils nach
den Wörtern „Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4“ die Wörter „Buchstabe a
bis c“ eingefügt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 5, Artikel 3 Nummer 6 und Ar-
tikel 4 treten am 14. November 2013 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 7. Mai 2013
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1162. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d4878ba6315ac04d….