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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1162

BGBl. 2013 I S. 1162 · 25.048 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1162
                                     Gesetz
       zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel
                           (Hochfrequenzhandelsgesetz)
                                                   Vom 7. Mai

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 5 Änderung der Marktmanipulations-Konkretisierungs-
          verordnung
Artikel 6 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
          schädigungsgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten

                          Artikel 1
                       Änderung des
                      Börsengesetzes
  Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Geset-
zes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu

    § 26 die folgenden Angaben eingefügt:

      „§ 26a Order-Transaktions-Verhältnis
      § 26b     Mindestpreisänderungsgröße“.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
         „(Handelsteilnehmer)“ die Wörter „, von Per-
         sonen, denen ein Handelsteilnehmer direkten
         elektronischen Zugang zur Börse gewährt (mit-
         telbare Börsenteilnehmer)“ eingefügt.
      b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:
            aa) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“
                durch ein Komma ersetzt.
            bb) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch
                das Wort „und“ ersetzt.

            cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
               „5. von den Handelsteilnehmern, die den al-
                   gorithmischen Handel im Sinne des § 33
                   Absatz 1a Satz 1 des Wertpapierhan-
                   delsgesetzes betreiben, jederzeit Infor-
                   mationen über ihren algorithmischen
                   Handel, die für diesen Handel eingesetz-
                   ten Systeme sowie eine Beschreibung
                   der algorithmischen Handelsstrategien
                   und der Einzelheiten zu den Handelspa-
                   rametern oder Handelsobergrenzen, de-
                   nen das System unterliegt, verlangen.“

2013

   c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“
           gestrichen.

       bb) In Nummer 3 wird am Ende das Komma
           durch das Wort „oder“ ersetzt.

       cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

          „4. die Nutzung einer algorithmischen Han-
              delsstrategie untersagen,“.
2a. Nach § 4 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
    fügt:

      „(5a) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Er-
   laubnis mit Auflagen versehen, soweit dies er-
   forderlich ist, um die Erlaubnisvoraussetzungen
   sicherzustellen. Die nachträgliche Aufnahme von
   Auflagen oder die nachträgliche Änderung oder
   Ergänzung bestehender Auflagen ist unter den
   Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

          „(2) Für die Mitglieder der Börsenorgane so-

       wie die beim Träger der Börse Beschäftigten
       oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auf-
       trag handelnden Personen gilt § 10 Absatz 1
       Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entspre-

       chend.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Bestellung“
      das Wort „, Wiederbestellung“ eingefügt.
   b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Wiederbe-
      stellung“ die Wörter „und Abberufung“ einge-
      fügt.
5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“
      durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird das Wort „über“ gestrichen
      und wird am Ende der Punkt durch das Wort
      „und“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
       „3. die Kennzeichnung der durch algorithmi-
           schen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a
           Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes er-
           zeugten Aufträge durch die Handelsteilneh-
           mer und die Kenntlichmachung der hierfür
           jeweils verwendeten Handelsalgorithmen.“
BGBl. 2013, Seite 1163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1163
 6. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Unbeschadet des § 26a hat die Börse für die
    übermäßige Nutzung der Börsensysteme, insbe-
    sondere durch unverhältnismäßig viele Auftragsein-
    gaben, -änderungen und -löschungen, separate
    Gebühren zu erheben, sofern nicht der Börsen-
    träger hierfür bereits separate Entgelte verlangt.
    Die Höhe dieser Gebühren oder Entgelte ist so zu
    bemessen, dass einer übermäßigen Nutzung im
    Sinne des Satzes 1 und der damit verbundenen ne-
    gativen Auswirkungen auf die Systemstabilität oder
    die Marktintegrität wirksam begegnet wird.“

 7. Nach § 19 Absatz 8 Satz 2 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
    „Ferner kann die Geschäftsführung das Ruhen der
    Zulassung längstens für die Dauer von sechs Mo-
    naten anordnen, wenn ein Handelsteilnehmer das
    Order-Transaktions-Verhältnis im Sinne des § 26a
    nicht einhält; hält ein Handelsteilnehmer wiederholt
    das Order-Transaktions-Verhältnis im Sinne des
    § 26a nicht ein, kann die Geschäftsführung die Zu-
    lassung widerrufen.“
 8. In § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
    „Hilfsperson“ durch das Wort „Person“ ersetzt.

 9. Nach § 24 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-

    gefügt:

       „(2a) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu
    treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankun-
    gen eine ordnungsgemäße Ermittlung des Börsen-
    preises sicherzustellen. Geeignete Vorkehrungen im
    Sinne des Satzes 1 sind insbesondere kurzfristige
    Änderungen des Marktmodells und kurzzeitige
    Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung
    statischer oder dynamischer Preiskorridore oder
    Limitsysteme der mit der Preisfeststellung betrau-
    ten Handelsteilnehmer.“

10. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b
    eingefügt:

                          „§ 26a

              Order-Transaktions-Verhältnis

       Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ein an-
    gemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragsein-
    gaben, -änderungen und -löschungen und den tat-
    sächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transak-
    tions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für
    den ordnungsgemäßen Börsenhandel zu vermei-
    den. Das Order-Transaktions-Verhältnis ist dabei je-
    weils für ein Finanzinstrument und anhand des zah-
    lenmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und
    Geschäfte innerhalb eines Monats zu bestimmen.
    Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis
    liegt insbesondere dann vor, wenn dieses auf Grund
    der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments,
    der konkreten Marktlage oder der Funktion des
    handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvoll-
    ziehbar ist. Die Börsenordnung muss nähere Be-
    stimmungen zum angemessenen Order-Transak-
    tions-Verhältnis für bestimmte Gattungen von
    Finanzinstrumenten treffen.

                           § 26b
               Mindestpreisänderungsgröße

        Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene
    Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den
    gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um
    negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und
    -liquidität zu verringern. Bei der Festlegung der
    Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu be-
    rücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmecha-
    nismus und das Ziel eines angemessenen Order-
    Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a
    nicht beeinträchtigt. Nähere Bestimmungen kann
    die Börsenordnung treffen.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April
2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 64o folgende Angabe eingefügt:
  „§ 64p Übergangsvorschrift       zum   Hochfrequenz-
         handelsgesetz“.

2. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-

   fasst:
  „4. das
      a) kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Ver-
         kaufs von Finanzinstrumenten an einem orga-
         nisierten Markt oder in einem multilateralen
         Handelssystem zu selbst gestellten Preisen,

      b) häufige organisierte und systematische
         Betreiben von Handel für eigene Rechnung
         außerhalb eines organisierten Marktes oder
         eines multilateralen Handelssystems, indem
         ein für Dritte zugängliches System angeboten
         wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,
      c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstru-
         menten für eigene Rechnung als Dienstleis-

         tung für andere oder
      d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumen-
         ten für eigene Rechnung als unmittelbarer
         oder mittelbarer Teilnehmer eines inländi-
         schen organisierten Marktes oder multilatera-
         len Handelssystems mittels einer hochfre-
         quenten algorithmischen Handelstechnik, die
         gekennzeichnet ist durch die Nutzung von In-
         frastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzei-
         ten zu minimieren, durch die Entscheidung
         des Systems über die Einleitung, das Erzeu-
         gen, das Weiterleiten oder die Ausführung ei-
         nes Auftrags ohne menschliche Intervention
         für einzelne Geschäfte oder Aufträge und
         durch ein hohes untertägiges Mitteilungsauf-
         kommen in Form von Aufträgen, Quotes oder
         Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für
         andere (Eigenhandel),“.

3. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Eigenhan-
     del“ die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
BGBl. 2013, Seite 1164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1164
       Nummer 4 Buchstabe a bis c“ und nach den Wör-
       tern „des Eigenhandels“ die Wörter „im Sinne des
       § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a“
       eingefügt.

  b) In Nummer 11 werden im einleitenden Satzteil
     nach den Wörtern „Finanzdienstleistungen im

     Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4“ die

     Wörter „Buchstabe a bis c“ eingefügt.
  c) In Nummer 13 werden nach dem Wort „Eigenhan-
     del“ die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
     Nummer 4 Buchstabe a bis c“ eingefügt.

4. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g wer-
   den nach den Wörtern „im Wege des Eigenhandels“
   die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
   mer 4 Buchstabe a“ eingefügt.
5. Nach § 64o wird folgender § 64p eingefügt:
                          „§ 64p

                  Übergangsvorschrift

             zum Hochfrequenzhandelsgesetz

     Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdeh-
  nung des Begriffs des Eigenhandels in § 1 Absatz 1a
  Satz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum Finanz-
  dienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für
  den Eigenhandel und das Eigengeschäft im Sinne
  des § 32 Absatz 1a als zu diesem Zeitpunkt vorläufig
  erteilt, wenn es bis zum 14. November 2013 einen
  vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1
  Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechts-
  verordnung nach § 24 Absatz 4, stellt. Für ein Unter-
  nehmen, das nicht im Inland ansässig und kein Un-
  ternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2
  ist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der vollstän-
  dige Erlaubnisantrag bis zum 14. Februar 2014 zu
  stellen ist.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 1 des Ge-
setzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. das

       a) kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Ver-
          kaufs von Finanzinstrumenten an einem orga-
          nisierten Markt oder in einem multilateralen
          Handelssystem zu selbst gestellten Preisen,
       b) häufige organisierte und systematische Be-
          treiben von Handel für eigene Rechnung
          außerhalb eines organisierten Marktes oder

          eines multilateralen Handelssystems, indem
          ein für Dritte zugängliches System angeboten
          wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,

       c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstru-
          menten für eigene Rechnung als Dienstleis-
          tung für andere oder

      d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumen-
         ten für eigene Rechnung als unmittelbarer
         oder mittelbarer Teilnehmer eines inländi-
         schen organisierten Marktes oder multilatera-
         len Handelssystems mittels einer hochfre-
         quenten algorithmischen Handelstechnik, die

         gekennzeichnet ist durch die Nutzung von In-

         frastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzei-
         ten zu minimieren, durch die Entscheidung
         des Systems über die Einleitung, das Erzeu-
         gen, das Weiterleiten oder die Ausführung
         eines Auftrags ohne menschliche Intervention
         für einzelne Geschäfte oder Aufträge und
         durch ein hohes untertägiges Mitteilungsauf-
         kommen in Form von Aufträgen, Quotes oder
         Stornierungen, auch ohne Dienstleistung für
         andere (Eigenhandel),“.
2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Ei-

         genhandel“ die Wörter „im Sinne des § 2 Ab-
         satz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c“
         eingefügt.

     bb) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „im
         Rahmen des Eigenhandels“ die Wörter „im
         Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
         Buchstabe a“ eingefügt.
   b) In Nummer 9 werden im einleitenden Satzteil und
      in den Buchstaben a und c jeweils nach dem Wort
      „Wertpapierdienstleistungen“ die Wörter „im
      Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Num-
      mer 2 Buchstabe a bis c oder Nummer 3 bis 9“
      eingefügt.

   c) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „Eigen-
      geschäfte und Eigenhandel“ die Wörter „im Sinne
      des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
      bis c“ eingefügt.

3. Nach § 4 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
   fügt:

       „(3a) Die Bundesanstalt kann von einem Wert-
   papierdienstleistungsunternehmen, das algorithmi-
   schen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1
   betreibt, jederzeit Informationen über seinen algo-
   rithmischen Handel und die für diesen Handel einge-
   setzten Systeme anfordern, soweit dies auf Grund
   von Anhaltspunkten für die Überwachung der Ein-
   haltung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes
   erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann insbeson-
   dere eine Beschreibung der algorithmischen Han-
   delsstrategien, der Einzelheiten zu den Handelspa-
   rametern oder Handelsobergrenzen, denen das Sys-
   tem unterliegt, der wichtigsten Verfahren zur Über-
   prüfung der Risiken und Einhaltung der Vorgaben
   des § 33 sowie der Einzelheiten über seine System-
   prüfung verlangen.“

4. § 31f wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „und“
         gestrichen.
BGBl. 2013, Seite 1165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1165
bb) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch
    ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 7 bis 11 werden an-
    gefügt:
   „7. für die übermäßige Nutzung des multila-
       teralen Handelssystems, insbesondere
       durch unverhältnismäßig viele Auftrags-
       eingaben, -änderungen und -löschungen,
       separate Entgelte zu verlangen; die Höhe
       dieser Entgelte ist so zu bemessen, dass
       einer übermäßigen Nutzung und damit
       verbundenen negativen Auswirkungen
       auf die Systemstabilität oder die Marktin-
       tegrität wirksam begegnet wird,

   8. geeignete Vorkehrungen zu treffen, um
      auch bei erheblichen Preisschwankungen
      eine ordnungsgemäße Preisermittlung si-
      cherzustellen; geeignete Vorkehrungen
      sind insbesondere kurzfristige Änderun-
      gen des Marktmodells und kurzzeitige Vo-
      latilitätsunterbrechungen unter Berück-
      sichtigung statischer oder dynamischer
      Preiskorridore oder Limitsysteme der mit
      der Preisfeststellung betrauten Handels-
      teilnehmer,
   9. sicherzustellen und zu überwachen, dass
      die Handelsteilnehmer ein angemessenes
      Verhältnis zwischen ihren Auftragseinga-
      ben, -änderungen und -löschungen und
      den tatsächlich ausgeführten Geschäften
      (Order-Transaktions-Verhältnis) gewähr-

      leisten, um Risiken für den ordnungsge-

      mäßen Handel im multilateralen Handels-

      system zu vermeiden; das Order-Transak-

      tions-Verhältnis ist dabei jeweils für ein

      Finanzinstrument und anhand des zahlen-

      mäßigen Volumens der jeweiligen Auf-

      träge und Geschäfte innerhalb eines

      Monats zu bestimmen, und es liegt insbe-

      sondere dann ein angemessenes Order-

      Transaktions-Verhältnis vor, wenn dieses

      aufgrund der Liquidität des betroffenen

      Finanzinstruments, der konkreten Markt-

      lage oder der Funktion des handelnden

      Unternehmens wirtschaftlich nachvoll-

      ziehbar ist,

   10. eine angemessene Größe der kleinstmög-
       lichen Preisänderung bei den gehandelten
       Finanzinstrumenten festzulegen, um ne-
       gative Auswirkungen auf die Marktintegri-

       tät und -liquidität zu verringern; bei der

       Festlegung der Mindestgröße ist insbe-

       sondere zu berücksichtigen, dass diese

       den Preisfindungsmechanismus und das
       Ziel eines angemessenen Order-Transak-
       tions-Verhältnisses im Sinne der Num-
       mer 9 nicht beeinträchtigt, und
   11. Regelungen für die Kennzeichnung der
       durch den algorithmischen Handel im
       Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 erzeug-
       ten Aufträge durch die Handelsteilnehmer
       und die Kenntlichmachung der hierfür je-
       weils verwendeten Handelsalgorithmen
       festzulegen.“

  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Das Bundesministerium der Finanzen
     kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
     stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
     stimmungen zur Erhebung und der Höhe der Ent-
     gelte nach Absatz 1 Nummer 7, zur Bestimmung
     eines angemessenen Verhältnisses zwischen Auf-
     tragseingaben, -änderungen und -löschungen
     und den tatsächlich ausgeführten Geschäften
     nach Absatz 1 Nummer 9, zur Bestimmung einer
     angemessenen Größe der kleinstmöglichen
     Preisänderung nach Absatz 1 Nummer 10 sowie
     zur Festlegung der Regelungen für die Kenn-
     zeichnung und Kenntlichmachung nach Absatz 1
     Nummer 11 erlassen. Das Bundesministerium der
     Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
     verordnung auf die Bundesanstalt für Finanz-
     dienstleistungsaufsicht übertragen.“

5. Dem § 32c wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Der systematische Internalisierer ist verpflich-
  tet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen
  Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstru-
  menten festzulegen, um negative Auswirkungen auf
  die Marktintegrität und -liquidität zu verringern; bei
  der Festlegung der Mindestgröße nach dem ersten
  Halbsatz ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
  diese den Preisfindungsmechanismus nicht beein-
  trächtigt.“
6. Nach § 33 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

     „(1a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen

  muss zusätzlich die in diesem Absatz genannten Be-

  stimmungen einhalten, wenn es in der Weise Handel

  mit Finanzinstrumenten betreibt, dass ein Computer-

  algorithmus die einzelnen Auftragsparameter auto-

  matisch bestimmt, ohne dass es sich um ein System

  handelt, das nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu

  einem oder mehreren Handelsplätzen oder zur Be-

  stätigung von Aufträgen verwendet wird (algorithmi-

  scher Handel). Auftragsparameter im Sinne des Sat-

  zes 1 sind insbesondere Entscheidungen, ob der

  Auftrag eingeleitet werden soll, über Zeitpunkt, Preis

  oder Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag

  nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder

  überhaupt keiner menschlichen Beteiligung bearbei-

  tet wird. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
  das algorithmischen Handel betreibt, muss über
  Systeme und Risikokontrollen verfügen, die sicher-
  stellen, dass

  1. seine Handelssysteme belastbar sind, über aus-

     reichende Kapazitäten verfügen und angemesse-

     nen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen

     unterliegen;

  2. die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder
     eine Funktionsweise des Systems vermieden
     wird, durch die Störungen auf dem Markt verur-
     sacht oder ein Beitrag zu diesen geleistet werden
     könnten;
  3. seine Handelssysteme nicht für einen Zweck ver-
     wendet werden können, der gegen die europä-
     ischen und nationalen Vorschriften gegen Markt-
     missbrauch oder die Vorschriften des Handels-
     platzes verstößt, mit dem es verbunden ist.
BGBl. 2013, Seite 1166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1166
  Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das al-
  gorithmischen Handel betreibt, muss ferner über
  wirksame Notfallvorkehrungen verfügen, um mit un-
  vorgesehenen Störungen in seinen Handelssyste-
  men umzugehen, und sicherstellen, dass seine Sys-
  teme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß
  überwacht werden. Es muss darüber hinaus sicher-
  stellen, dass jede Änderung eines zum Handel ver-
  wendeten Computeralgorithmus dokumentiert wird.“

                      Artikel 4
                   Änderung des
                Investmentgesetzes
   Dem § 9a Absatz 1 des Investmentgesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I
S. 174) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt:
„§ 33 Absatz 1a des Wertpapierhandelsgesetzes gilt
entsprechend.“

                      Artikel 5
                 Änderung der
 Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung
   § 3 Absatz 1 der Marktmanipulations-Konkretisie-
rungsverordnung vom 1. März 2005 (BGBl. I S. 515),
die durch Artikel 2 Absatz 45 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Se-
   mikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
  „4. Kauf- oder Verkaufsaufträge sein, die an einem
      Markt mittels eines Computeralgorithmus, der

       die Auftragsparameter automatisch bestimmt,
       platziert, geändert oder gelöscht werden, sofern
       diese
       a) das Funktionieren des Handelssystems stö-
          ren oder verzögern, oder hierzu geeignet sind,
          oder

       b) Dritten die Ermittlung echter Kauf- oder Ver-
          kaufsaufträge im Handelssystem erschweren
          oder hierzu geeignet sind, oder
       c) einen unzutreffenden Eindruck hinsichtlich
          des Angebots eines Finanzinstruments oder
          der Nachfrage danach erwecken oder hierzu
          geeignet sind.“

                       Artikel 6
                    Änderung des
               Einlagensicherungs- und
           Anlegerentschädigungsgesetzes
   In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1900) geändert worden ist, werden jeweils nach
den Wörtern „Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4“ die Wörter „Buchstabe a
bis c“ eingefügt.

                       Artikel 7
                     Inkrafttreten
   (1) Artikel 1 Nummer 5, Artikel 3 Nummer 6 und Ar-
tikel 4 treten am 14. November 2013 in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 7. Mai 2013
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1162. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d4878ba6315ac04d….