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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 10

BGBl. 2007 I S. 10 · 124.825 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10
                                        Gesetz
                    zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des
        Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
      Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen
     über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt
            zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
                  (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)*)
                                                         Vom 5. Januar 2007

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 2   Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und In-
            siderverzeichnisverordnung
Artikel 3   Änderung des Börsengesetzes
Artikel 4   Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Artikel 5   Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 6   Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
            gesetzbuch
Artikel 7   Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 8   Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 9   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
            gesetzes

Artikel 11 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 12 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
            setzes
Artikel 12a Änderung der Klageregisterverordnung
Artikel 13 Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 14 Änderung des Münzgesetzes
Artikel 14a Aufhebung der Verordnung über die Herstellung und
            den Vertrieb von Medaillen und Marken
Artikel 15 Inkrafttreten

                            Artikel 1
      Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 2a wird folgende Angabe
        eingefügt:

        „§ 2b Wahl des Herkunftsstaates“.
     b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
        eingefügt:

        „§ 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters“.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
   Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informa-
   tionen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem
   geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie
   2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38).

c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
  „§ 15 Mitteilung, Veröffentlichung und Über-
        mittlung von Insiderinformationen an das

        Unternehmensregister“.

d) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:

  „§ 15a Mitteilung von Geschäften, Veröffentli-
         chung und Übermittlung an das Unter-
         nehmensregister“.
e) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 5
   wird wie folgt gefasst:

                    „Abschnitt 5
          Mitteilung, Veröffentlichung und
    Übermittlung von Veränderungen des Stimm-
    rechtsanteils an das Unternehmensregister“.

f) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

  „§ 25 Mitteilungspflichten beim Halten         von
        sonstigen Finanzinstrumenten“.
g) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

  „§ 26 Veröffentlichungspflichten des Emittenten
        und Übermittlung an das Unternehmens-
        register“.

h) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe
   eingefügt:
  „§ 26a Veröffentlichung der Gesamtzahl der
         Stimmrechte und Übermittlung an das
         Unternehmensregister“.

i) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe
   eingefügt:
  „§ 29a Befreiungen“.

j) Nach der Angabe zu § 29a wird folgende An-
   gabe eingefügt:
  „§ 30 Handelstage“.

k) Nach der Angabe zu § 30 werden folgende An-
   gaben eingefügt:
                   „Abschnitt 5a

        Notwendige Informationen für die
   Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
  § 30a Pflichten der Emittenten gegenüber Wert-

        papierinhabern
  § 30b Veröffentlichung von Mitteilungen und

        Übermittlung im Wege der Datenfernüber-
        tragung
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     § 30c Änderungen der Rechtsgrundlage des
           Emittenten
     § 30d Vorschriften für Emittenten aus der Euro-
           päischen Union und dem Europäischen
           Wirtschaftsraum
     § 30e Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
           und Übermittlung an das Unternehmens-
           register

     § 30f Befreiung
     § 30g Ausschluss der Anfechtung“.
  l) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 11
     wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 11

                       Überwachung

             von Unternehmensabschlüssen,

          Veröffentlichung von Finanzberichten“.

  m) Nach der Angabe zur Überschrift des Ab-
     schnitts 11 wird folgende Angabe eingefügt:
                     „Unterabschnitt 1

                      Überwachung
             von Unternehmensabschlüssen“.
  n) Nach der Angabe zu § 37u werden folgende An-
     gaben eingefügt:

                     „Unterabschnitt 2
          Veröffentlichung und Übermittlung von
      Finanzberichten an das Unternehmensregister

     § 37v Jahresfinanzbericht

     § 37w Halbjahresfinanzbericht
     § 37x Zwischenmitteilung     der    Geschäftsfüh-
           rung
     § 37y Konzernabschluss

     § 37z Ausnahmen“.

  o) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe
     angefügt:

     „§ 46 Anwendungsbestimmung für das Trans-
           parenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Zertifikate,
         die Aktien vertreten, Schuldverschreibun-
         gen, Genussscheine, Optionsscheine und“
         gestrichen.

     bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. mit Aktien vergleichbare Anlagewerte
             und Zertifikate, die Aktien vertreten, so-
             wie“.
     cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
         angefügt:

         „3. Schuldtitel, insbesondere Inhaberschuld-
             verschreibungen und Orderschuldver-
             schreibungen einschließlich Genuss-
             scheine, Optionsscheine und Zertifikate,
             die Schuldtitel vertreten,“.

  b) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
       „(6) Emittenten, für die die Bundesrepublik
     Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind

1. Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stücke-
   lung von weniger als 1 000 Euro oder dem am
   Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in
   einer anderen Währung oder von Aktien,
   a) die ihren Sitz im Inland haben und deren
      Wertpapiere zum Handel an einem organi-
      sierten Markt im Inland oder in einem an-
      deren Mitgliedstaat der Europäischen
      Union oder einem anderen Vertragsstaat
      des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder
   b) die ihren Sitz in einem Staat haben, der
      weder Mitgliedstaat der Europäischen
      Union noch Vertragsstaat des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum

      ist (Drittstaat), und deren Wertpapiere

      zum Handel an einem organisierten Markt

      im Inland oder in einem anderen Mitglied-
      staat der Europäischen Union oder einem
      anderen Vertragsstaat des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum
      zugelassen sind, wenn das jährliche Doku-
      ment im Sinne des § 10 des Wertpapier-
      prospektgesetzes bei der Bundesanstalt
      zu hinterlegen ist,

2. Emittenten, die keine Finanzinstrumente im
   Sinne der Nummer 1 begeben, wenn sie im
   Inland oder in einem Drittstaat ihren Sitz
   haben und ihre Finanzinstrumente zum Han-
   del an einem organisierten Markt im Inland,

   nicht aber in einem anderen Mitgliedstaat
   der Europäischen Union oder in einem Ver-
   tragsstaat des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum zugelassen sind,
3. Emittenten, die keine Finanzinstrumente im
   Sinne der Nummer 1 begeben und nicht unter

   Nummer 2 fallen,

   a) wenn sie im Inland ihren Sitz haben und
      ihre Finanzinstrumente zum Handel an
      einem organisierten Markt auch oder aus-
      schließlich in einem oder mehreren an-
      deren Mitgliedstaaten der Europäischen
      Union oder in einem oder mehreren an-

      deren Vertragsstaaten des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum
      zugelassen sind oder

   b) wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mit-
      gliedstaat der Europäischen Union oder in
      einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum haben und ihre Finanzinstrumente
      zum Handel an einem organisierten Markt
      auch oder ausschließlich im Inland zuge-
      lassen sind oder

   c) wenn sie ihren Sitz in einem Drittstaat ha-
      ben und ihre Finanzinstrumente zum Han-
      del an einem organisierten Markt im Inland
      und in einem oder mehreren anderen Mit-
      gliedstaaten der Europäischen Union oder
      in einem oder mehreren anderen Vertrags-
      staaten des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum zugelassen
      sind,
BGBl. 2007, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
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          und sie die Bundesrepublik Deutschland nach
          Maßgabe des § 2b als Herkunftsstaat gewählt
          haben. Für Emittenten, die unter Buchstabe a
          fallen, aber keine Wahl getroffen haben, ist
          die Bundesrepublik Deutschland der Her-
          kunftsstaat; das Gleiche gilt für Emittenten,
          die unter Buchstabe c fallen, aber keine Wahl
          getroffen haben, wenn das jährliche Doku-
          ment im Sinne des § 10 des Wertpapierpro-
          spektgesetzes bei der Bundesanstalt zu hin-
          terlegen ist.

          (7) Inlandsemittenten sind
       1. Emittenten, für die die Bundesrepublik
          Deutschland der Herkunftsstaat ist, mit Aus-
          nahme solcher Emittenten, deren Wertpapiere
          nicht im Inland, sondern lediglich in einem an-
          deren Mitgliedstaat der Europäischen Union
          oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
          kommens über den Europäischen Wirt-
          schaftsraum zugelassen sind, soweit sie in
          diesem anderen Staat Veröffentlichungs- und
          Mitteilungspflichten nach Maßgabe der Richt-
          linie 2004/109/EG des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 15. Dezember
          2004 zur Harmonisierung der Transparenzan-
          forderungen in Bezug auf Informationen über
          Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel
          auf einem geregelten Markt zugelassen sind,

          und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
          (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) unterliegen, und

       2. Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik

          Deutschland, sondern ein anderer Mitglied-
          staat der Europäischen Union oder ein ande-
          rer Vertragsstaat des Abkommens über den
          Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunfts-
          staat ist, deren Wertpapiere aber nur im In-
          land zum Handel an einem organisierten
          Markt zugelassen sind.“

3. Nach dem § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
                            „§ 2b
                 Wahl des Herkunftsstaates

        (1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3
     Buchstabe a bis c kann die Bundesrepublik
     Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn er
     nicht innerhalb der letzten drei Jahre einen anderen
     Staat als Herkunftsstaat gewählt hat. Die Wahl ist
     mindestens drei Jahre gültig, es sei denn, die Fi-
     nanzinstrumente des Emittenten sind an keinem or-

     ganisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Euro-

     päischen Union oder in einem anderen Vertrags-

     staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-

     schaftsraum mehr zum Handel zugelassen. Die

     Wahl ist zu veröffentlichen und dem Unterneh-

     mensregister im Sinne des § 8b des Handelsge-

     setzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. Mit der
     Veröffentlichung wird die Wahl wirksam.

        (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann

     durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung

     des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur
     Veröffentlichung der Wahl des Herkunftsstaates
     treffen.“
4. In § 7 Abs. 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „statt-
   gefunden hat“ das Wort „und“ durch das Wort

  „oder“ ersetzt und es werden nach dem Wort „wer-
  den“ die Wörter „oder der nach dem Recht der Eu-
  ropäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes
  zuständig ist.“ eingefügt.
5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

                         „§ 11
         Verpflichtung des Insolvenzverwalters

     (1) Wird über das Vermögen eines nach diesem
  Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insol-
  venzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter
  den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach
  diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere in-
  dem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforder-
  lichen Mittel bereitstellt.
     (2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat die-
  ser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten
  zu unterstützen, insbesondere indem er der Ver-
  wendung der Mittel durch den Verpflichteten zu-
  stimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemei-
  nes Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die
  Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur
  Verfügung stellt.“

6. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 15

               Mitteilung, Veröffentlichung
             und Übermittlung von Insider-

      informationen an das Unternehmensregister“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten
         muss Insiderinformationen, die ihn unmittel-
         bar betreffen, unverzüglich veröffentlichen;
         er hat sie außerdem unverzüglich, jedoch
         nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unter-
         nehmensregister im Sinne des § 8b des
         Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu
         übermitteln.“

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Als Inlandsemittent gilt im Sinne dieser Vor-
         schrift auch ein solcher, für dessen Finanz-
         instrumente erst ein Antrag auf Zulassung
         gestellt ist.“

     cc) Im neuen Satz 4 werden das Wort „zeit-

         gleich“ durch die Wörter „gleichzeitig nach

         Satz 1“ ersetzt und nach dem Wort „veröf-

         fentlichen“ die Wörter „und dem Unterneh-

         mensregister im Sinne des § 8b des Han-

         delsgesetzbuchs zur Speicherung zu über-

         mitteln“ eingefügt.

     dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“
         durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt und nach

         dem Wort „Veröffentlichung“ werden die

         Wörter „und die Übermittlung“ eingefügt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils nach den
         Wörtern „der Geschäftsführung der“ das
         Wort „inländischen“ eingefügt.
BGBl. 2007, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
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     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
         Angabe „Satz 6“ ersetzt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7 Nr. 1“
         durch die Angabe „Absatz 7 Satz 1 Nr. 1“
         und die Angabe „Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4
         oder Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe
         „Absatz 1 Satz 1, 4 oder 5 oder Absatz 2

         Satz 2“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Der Inlandsemittent hat gleichzeitig mit den
         Veröffentlichungen nach Absatz 1 Satz 1,
         Satz 4 oder Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2
         diese der Geschäftsführung der in Absatz 4
         Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten organisierten
         Märkte und der Bundesanstalt mitzuteilen;
         diese Verpflichtung entfällt, soweit die Bun-
         desanstalt nach Absatz 4 Satz 4 gestattet
         hat, bereits die Mitteilung nach Absatz 4
         Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung
         vorzunehmen.“
  e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die
         Art,“ die Wörter „die Sprache,“ eingefügt und
         die Angabe „Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie
         Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1

         Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 2“ er-

         setzt.

     bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die
         Art,“ die Wörter „die Sprache,“ eingefügt,
         nach der Angabe „Absatz 3 Satz 4“ das Wort
         „und“ durch ein Komma ersetzt und nach
         den Wörtern „Absatz 4 und“ die Wörter „Ab-
         satz 5 Satz 2 und“ eingefügt.

7. § 15a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 15a

               Mitteilung von Geschäften,
            Veröffentlichung und Übermittlung
             an das Unternehmensregister“.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Ein Inlandsemittent hat Informationen
     nach Absatz 1 unverzüglich zu veröffentlichen
     und gleichzeitig der Bundesanstalt die Veröffent-

     lichung mitzuteilen; er übermittelt sie außerdem

     unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-

     chung dem Unternehmensregister im Sinne des

     § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.

     § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der

     Maßgabe, dass die öffentliche Ankündigung ei-
     nes Antrags auf Zulassung einem gestellten An-
     trag auf Zulassung gleichsteht.“
  c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „die Art,“ die Wörter „die Sprache,“ und nach
     den Wörtern „nach Absatz 1“ die Wörter „und
     Absatz 4 Satz 1“ eingefügt.
8. In § 15b Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe
   „§ 15 Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ einge-
   fügt.

 9. Die Zwischenüberschrift vor § 21 wird wie folgt ge-
    fasst:
                       „Abschnitt 5
            Mitteilung, Veröffentlichung und
         Übermittlung von Veränderungen des
    Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister“.
10. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf
          sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Pro-
          zent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent,
          30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der
          Stimmrechte an einem Emittenten, für den
          die Bundesrepublik Deutschland der Her-
          kunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder
          unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies un-
          verzüglich dem Emittenten und gleichzeitig
          der Bundesanstalt, spätestens innerhalb
          von vier Handelstagen unter Beachtung von
          § 22 Abs. 1 und 2 mitzuteilen.“
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, trifft
          die Mitteilungspflicht ausschließlich den In-
          haber der Zertifikate.“

      cc) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort

          „Frist“ die Angabe „des Satzes 1“ eingefügt.

   b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

         „(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zu-
      lassung der Aktien zum Handel an einem orga-
      nisierten Markt 3 Prozent oder mehr der Stimm-
      rechte an einem Emittenten zustehen, für den
      die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-
      staat ist, hat diesem Emittenten sowie der Bun-
      desanstalt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1
      Satz 1 zu machen. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
      chend.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Inlandsemittenten und Emittenten, für die
      die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-
      staat ist, sind im Sinne dieses Abschnitts nur
      solche, deren Aktien zum Handel an einem orga-
      nisierten Markt zugelassen sind.“
   d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Das Bundesministerium der Finanzen

      kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-

      stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-

      stimmungen erlassen über den Inhalt, die Art,

      die Sprache, den Umfang und die Form der Mit-

      teilung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a.“

11. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
          „der börsennotierten Gesellschaft“ durch
          die Wörter „des Emittenten, für den die Bun-
          desrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
          ist,“ ersetzt.
      bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „an-
          vertraut sind“ die Wörter „oder aus denen er
BGBl. 2007, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
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           die Stimmrechte als Bevollmächtigter aus-
           üben kann“ eingefügt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der bör-
        sennotierten Gesellschaft“ durch die Wörter
        „des Emittenten, für den die Bundesrepublik
        Deutschland der Herkunftsstaat ist,“ und die
        Wörter „die börsennotierte Gesellschaft“ durch
        die Wörter „diesen Emittenten“ ersetzt.

     c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
        fügt:
          „(3a) Für die Zurechnung nach dieser Vor-
       schrift gilt ein Wertpapierdienstleistungsunter-

       nehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von
       ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung
       nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 verwaltet werden, nicht
       als Tochterunternehmen im Sinne des Absat-
       zes 3, wenn es
       1. die Stimmrechte, die mit den betreffenden
          Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in
          schriftlicher Form oder über elektronische
          Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf
          oder durch geeignete Vorkehrungen sicher-
          stellt, dass die Finanzportfolioverwaltung un-
          abhängig von anderen Dienstleistungen und
          unter Bedingungen, die denen der Richtlinie
          85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember
          1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
          waltungsvorschriften betreffend bestimmte
          Organismen für gemeinsame Anlagen in
          Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) gleich-
          wertig sind, erfolgt und

       2. die Stimmrechte unabhängig vom Melde-
          pflichtigen ausübt.

       Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt
       jedoch dann für die Zurechnung nach dieser Vor-
       schrift als Tochterunternehmen im Sinne des Ab-
       satzes 3, wenn der Meldepflichtige oder ein
       anderes Tochterunternehmen des Meldepflichti-
       gen seinerseits Anteile an der von dem Wertpa-
       pierdienstleistungsunternehmen verwalteten Be-
       teiligung hält und das Wertpapierdienstleis-
       tungsunternehmen die Stimmrechte, die mit
       diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach
       freiem Ermessen, sondern nur aufgrund unmit-
       telbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben
       kann, die ihm vom Meldepflichtigen oder von
       einem anderen Tochterunternehmen des Melde-
       pflichtigen erteilt werden.“

     d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Wird eine Vollmacht im Falle des Absat-
       zes 1 Satz 1 Nr. 6 nur zur Ausübung der Stimm-
       rechte für eine Hauptversammlung erteilt, ist es
       für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 21
       Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1
       Nr. 6 ausreichend, wenn die Mitteilung lediglich
       bei Erteilung der Vollmacht abgegeben wird. Die
       Mitteilung muss die Angabe enthalten, wann die
       Hauptversammlung stattfindet und wie hoch
       nach Erlöschen der Vollmacht oder des Aus-
       übungsermessens der Stimmrechtsanteil sein
       wird, der dem Bevollmächtigten zugerechnet
       wird.“

   e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Das Bundesministerium der Finanzen
      kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
      stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
      stimmungen erlassen über die Umstände, unter
      welchen im Falle des Absatzes 3a eine Unab-
      hängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunter-
      nehmens vom Meldepflichtigen gegeben ist,
      und über elektronische Hilfsmittel, mit denen
      Weisungen im Sinne des Absatzes 3a erteilt wer-
      den können.“
12. § 23 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 23

        Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
      (1) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für
   den die Bundesrepublik Deutschland der Her-
   kunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des
   Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, wenn ihr In-
   haber
   1. ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
      der Europäischen Union oder in einem anderen
      Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum ist, das Wertpapier-
      dienstleistungen erbringt,
   2. die betreffenden Aktien im Handelsbestand hält
      oder zu halten beabsichtigt und dieser Anteil
      nicht mehr als 5 Prozent der Stimmrechte be-
      trägt und

   3. sicherstellt, dass die Stimmrechte aus den be-
      treffenden Aktien nicht ausgeübt und nicht an-
      derweitig genutzt werden, um auf die Geschäfts-
      führung des Emittenten Einfluss zu nehmen.

      (2) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für
   den die Bundesrepublik Deutschland der Her-
   kunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des
   Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, sofern
   1. die betreffenden Aktien ausschließlich für den
      Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Ge-
      schäften für höchstens drei Handelstage gehal-
      ten werden, selbst wenn die Aktien auch außer-
      halb eines organisierten Marktes gehandelt wer-
      den, oder

   2. eine mit der Verwahrung von Aktien betraute
      Stelle die Stimmrechte aus den verwahrten Ak-
      tien nur aufgrund von Weisungen, die schriftlich
      oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wur-
      den, ausüben darf.
      (3) Stimmrechte aus Aktien, die die Mitglieder

   des Europäischen Systems der Zentralbanken bei
   der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungs-
   behörden zur Verfügung gestellt bekommen oder
   die sie bereitstellen, bleiben bei der Berechnung
   des Stimmrechtsanteils am Emittenten, für den die
   Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,
   unberücksichtigt, soweit es sich bei den Transak-
   tionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die
   Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht
   ausgeübt werden. Satz 1 gilt insbesondere für
   Stimmrechte aus Aktien, die einem oder von einem
   Mitglied im Sinne des Satzes 1 zur Sicherheit über-
   tragen werden, und für Stimmrechte aus Aktien, die
   dem Mitglied als Pfand oder im Rahmen eines Pen-
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Originalseite · Seite 15
   sionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung
   gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder in-
   nerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung ge-
   stellt oder von diesem bereitgestellt werden.
      (4) Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und
   5 Prozent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien
   eines Emittenten, für den die Bundesrepublik
   Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksich-
   tigt, die von einer Person erworben oder veräußert
   werden, die an einem Markt dauerhaft anbietet,
   Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu
   selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkau-
   fen (Market Maker), wenn diese Person
   1. dabei in ihrer Eigenschaft als Market Maker han-
      delt,
   2. eine Zulassung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 in Ver-
      bindung mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kredit-
      wesengesetzes hat und

   3. nicht in die Geschäftsführung des Emittenten

      eingreift und keinen Einfluss auf ihn dahinge-

      hend ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen

      oder den Preis der Aktien zu stützen.

     (5) Stimmrechte aus Aktien, die nach den Absät-
   zen 1 bis 4 bei der Berechnung des Stimmrechts-
   anteils unberücksichtigt bleiben, können mit Aus-
   nahme von Absatz 2 Nr. 2 nicht ausgeübt werden.
     (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf,

   1. eine geringere Höchstdauer für das Halten der

      Aktien nach Absatz 2 Nr. 1 festlegen,

   2. nähere Bestimmungen erlassen über die Nicht-
      berücksichtigung der Stimmrechte eines Market
      Maker nach Absatz 4 und
   3. nähere Bestimmungen erlassen über elektroni-
      sche Hilfsmittel, mit denen Weisungen nach Ab-
      satz 2 Nr. 2 erteilt werden können.“

13. § 25 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 25
                Mitteilungspflichten beim
        Halten von sonstigen Finanzinstrumenten
      (1) Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstru-
   mente hält, die ihrem Inhaber das Recht verleihen,
   einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Ver-
   einbarung mit Stimmrechten verbundene und be-
   reits ausgegebene Aktien eines Emittenten, für
   den die Bundesrepublik Deutschland der Her-
   kunftsstaat ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen,
   Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21
   Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme
   der Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21
   Abs. 1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und
   gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Die §§ 23
   und 24 gelten entsprechend. Soweit nicht etwas
   anderes bestimmt ist, findet eine Zusammenrech-
   nung mit den Beteiligungen nach den §§ 21
   und 22 nicht statt.
      (2) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1
   genannten Finanzinstrumente auf Aktien des glei-
   chen Emittenten, muss der Mitteilungspflichtige
   die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenrech-
   nen. Soweit bereits eine Meldung nach § 21 auf-

   grund einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 5 erfolgt, ist eine zusätzliche Meldung nach die-
   ser Vorschrift nicht erforderlich.
      (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
   lassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den
   Umfang und die Form der Mitteilung nach Ab-
   satz 1.“
14. § 26 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 26
       Veröffentlichungspflichten des Emittenten
     und Übermittlung an das Unternehmensregister
      (1) Ein Inlandsemittent hat Informationen nach
   § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1
   oder nach entsprechenden Vorschriften anderer
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ande-
   rer Vertragsstaaten des Abkommens über den

   Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich, spä-

   testens drei Handelstage nach Zugang der Mittei-

   lung zu veröffentlichen; er übermittelt sie außerdem

   unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-
   chung dem Unternehmensregister im Sinne des
   § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
   Erreicht, überschreitet oder unterschreitet ein In-
   landsemittent in Bezug auf eigene Aktien entweder
   selbst oder über eine in eigenem Namen, aber für
   Rechnung dieses Emittenten handelnde Person die
   Schwellen von 5 Prozent oder 10 Prozent durch Er-
   werb, Veräußerung oder auf sonstige Weise, gilt

   Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass abwei-

   chend von Satz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen
   ist, deren Inhalt sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1, auch
   in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
   § 21 Abs. 2 bestimmt, und die Veröffentlichung
   spätestens vier Handelstage nach Erreichen, Über-
   schreiten oder Unterschreiten der genannten
   Schwellen zu erfolgen hat; wenn für den Emittenten
   die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat

   ist, ist außerdem die Schwelle von 3 Prozent maß-
   geblich.
     (2) Der Inlandsemittent hat gleichzeitig mit der
   Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 diese
   der Bundesanstalt mitzuteilen.
      (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
   lassen über

   1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und
      die Form der Veröffentlichung nach Absatz 1
      Satz 1 und
   2. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und
      die Form der Mitteilung nach Absatz 2.“
15. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

                          „§ 26a
                  Veröffentlichung der
             Gesamtzahl der Stimmrechte
     und Übermittlung an das Unternehmensregister
      Ein Inlandsemittent hat die Gesamtzahl der
   Stimmrechte am Ende eines jeden Kalendermo-
   nats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von
   Stimmrechten gekommen ist, in der in § 26 Abs. 1
BGBl. 2007, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16
     Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
     nung nach Absatz 3 Nr. 1, vorgesehenen Weise zu
     veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt
     entsprechend § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit
     einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 2, die
     Veröffentlichung mitzuteilen. Er übermittelt die In-
     formation außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor
     ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister
     im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur
     Speicherung.“
16. In § 27 werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 1“ das
    Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, nach der An-
    gabe „1a“ die Wörter „oder § 25 Abs. 1“ eingefügt
    und die Wörter „der börsennotierten Gesellschaft“
    durch die Wörter „des Emittenten, für den die Bun-
    desrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,“

    ersetzt.

17. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
                            „§ 29a

                         Befreiungen

        (1) Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten
     mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach
     § 26 Abs. 1 und § 26a freistellen, soweit diese Emit-
     tenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates un-
     terliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen.

        (2) Emittenten, denen die Bundesanstalt eine
     Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Infor-
     mationen über Umstände, die denen des § 21

     Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26

     Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26a entsprechen und die

     nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates

     der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, in
     der in § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
     einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, geregelten
     Weise veröffentlichen und gleichzeitig der Bundes-
     anstalt mitteilen. Die Informationen sind außerdem
     unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-
     chung dem Unternehmensregister im Sinne des
     § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu
     übermitteln.

        (3) Für die Zurechnung der Stimmrechte nach

     § 22 gilt ein Unternehmen mit Sitz in einem Dritt-
     staat, das nach § 32 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
     mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Kreditwesengeset-
     zes einer Zulassung für die Finanzportfolioverwal-
     tung bedürfte, wenn es seinen Sitz oder seine
     Hauptverwaltung im Inland hätte, hinsichtlich der
     Aktien, die von ihm im Rahmen der Finanzportfolio-
     verwaltung verwaltet werden, nicht als Tochterun-
     ternehmen im Sinne von § 22 Abs. 3. Das setzt
     voraus, dass es bezüglich seiner Unabhängigkeit
     Anforderungen genügt, die denen für Wertpapier-
     dienstleistungsunternehmen nach § 22 Abs. 3a,
     auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
     nach § 22 Abs. 5, gleichwertig sind.
        (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
     mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
     Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
     stimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln
     eines Drittstaates und die Freistellung von Emitten-
     ten nach Absatz 1 und Unternehmen nach Absatz 3
     zu erlassen.“

18. Nach § 29 wird folgender neuer § 30 eingefügt:
                          „§ 30

                       Handelstage
      (1) Für die Berechnung der Mitteilungs- und Ver-
   öffentlichungsfristen nach diesem Abschnitt gelten
   als Handelstage alle Kalendertage, die nicht Sonn-
   abende, Sonntage oder zumindest in einem Land
   landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage
   sind.
      (2) Die Bundesanstalt stellt im Internet unter ih-
   rer Adresse einen Kalender der Handelstage zur
   Verfügung.“
19. Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a ein-
    gefügt:

                      „Abschnitt 5a

             Notwendige Informationen für
    die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren

                          § 30a

                Pflichten der Emittenten
             gegenüber Wertpapierinhabern
      (1) Emittenten, für die die Bundesrepublik
   Deutschland der Herkunftsstaat ist, müssen sicher-
   stellen, dass

   1. alle Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter
      gleichen Voraussetzungen gleich behandelt wer-
      den;

   2. alle Einrichtungen und Informationen, die die In-

      haber der zugelassenen Wertpapiere zur Aus-

      übung ihrer Rechte benötigen, im Inland öffent-

      lich zur Verfügung stehen;

   3. Daten zu Inhabern zugelassener Wertpapiere vor
      einer Kenntnisnahme durch Unbefugte ge-
      schützt sind;
   4. für die gesamte Dauer der Zulassung der Wert-
      papiere mindestens ein Finanzinstitut als Zahl-
      stelle im Inland bestimmt ist, bei der alle erfor-
      derlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wertpa-
      piere, im Falle der Vorlegung der Wertpapiere
      bei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden kön-

      nen;

   5. im Falle zugelassener Aktien jeder stimmberech-
      tigten Person zusammen mit der Einladung zur
      Hauptversammlung oder nach deren Anberau-
      mung auf Verlangen in Textform ein Formular
      für die Erteilung einer Vollmacht für die Haupt-
      versammlung übermittelt wird;
   6. im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne des
      § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit Ausnahme von Wert-
      papieren, die zugleich unter § 2 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 2 fallen oder die ein zumindest bedingtes
      Recht auf den Erwerb von Wertpapieren nach
      § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 begründen,
      jeder stimmberechtigten Person zusammen mit
      der Einladung zur Gläubigerversammlung oder
      nach deren Anberaumung auf Verlangen recht-
      zeitig in Textform ein Formular für die Erteilung
      einer Vollmacht für die Gläubigerversammlung
      übermittelt wird.
     (2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln
   im Sinne von Absatz 1 Nr. 6, für den die Bundes-
BGBl. 2007, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
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republik Deutschland der Herkunftsstaat ist, kann
die Gläubigerversammlung in jedem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum abhalten. Das setzt voraus, dass in
dem Staat alle für die Ausübung der Rechte erfor-
derlichen Einrichtungen und Informationen für die
Schuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläubi-
gerversammlung ausschließlich Schuldtitelinhaber
mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder
dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in
einer anderen Währung eingeladen werden.
   (3) Für die Bestimmungen nach Absatz 1 Nr. 1
bis 5 sowie nach § 30b Abs. 3 Nr. 1 stehen die
Inhaber Aktien vertretender Zertifikate den Inhabern
der vertretenen Aktien gleich.

                       § 30b
     Veröffentlichung von Mitteilungen und
 Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung

  (1) Der Emittent von zugelassenen Aktien, für
den die Bundesrepublik Deutschland der Her-
kunftsstaat ist, muss

1. die Einberufung der Hauptversammlung ein-

   schließlich der Tagesordnung, die Gesamtzahl
   der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
   Einberufung der Hauptversammlung und die
   Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme
   an der Hauptversammlung sowie

2. Mitteilungen über die Ausschüttung und Aus-
   zahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer Ak-
   tien und die Vereinbarung oder Ausübung von
   Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und Zeich-
   nungsrechten
unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlichen. Soweit eine entsprechende Veröf-
fentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch
durch sonstige Vorschriften vorgeschrieben wird,
ist eine einmalige Veröffentlichung ausreichend.
   (2) Der Emittent zugelassener Schuldtitel im
Sinne von § 30a Abs. 1 Nr. 6, für den die Bundes-
republik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss

1. den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung
   der Gläubigerversammlung und Mitteilungen
   über das Recht der Schuldtitelinhaber zur Teil-

   nahme daran sowie

2. Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-,

   Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über
   die Zinszahlungen, die Rückzahlungen, die Aus-
   losungen und die bisher gekündigten oder aus-
   gelosten, noch nicht eingelösten Stücke

unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger

veröffentlichen.

   (3) Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten
nach den Absätzen 1 und 2 dürfen Emittenten, für
die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-
staat ist, Informationen an die Inhaber zugelassener
Wertpapiere im Wege der Datenfernübertragung
übermitteln, wenn die dadurch entstehenden Kos-
ten nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungs-

grundsatzes nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 den Wertpa-
pierinhabern auferlegt werden und

1. im Falle zugelassener Aktien
   a) die Hauptversammlung zugestimmt hat,

   b) die Wahl der Art der Datenfernübertragung
      nicht vom Sitz oder Wohnsitz der Aktionäre
      oder der Personen, denen Stimmrechte in
      den Fällen des § 22 zugerechnet werden, ab-
      hängt,
   c) Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und
      Adressierung der Aktionäre oder derjenigen,
      die Stimmrechte ausüben oder Weisungen
      zu deren Ausübung erteilen dürfen, getroffen
      worden sind und
   d) die Aktionäre oder in Fällen des § 22 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 2 die zur Ausübung
      von Stimmrechten Berechtigten in die Über-
      mittlung im Wege der Datenfernübertragung
      ausdrücklich eingewilligt haben oder einer
      Bitte in Textform um Zustimmung nicht inner-
      halb eines angemessenen Zeitraums wider-
      sprochen und die dadurch als erteilt geltende
      Zustimmung nicht zu einem späteren Zeit-

      punkt widerrufen haben,

2. im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne von
   § 30a Abs. 1 Nr. 6

   a) eine Gläubigerversammlung zugestimmt hat,

   b) die Wahl der Art der Datenfernübertragung
      nicht vom Sitz oder Wohnsitz der Schuldtitel-
      inhaber oder deren Bevollmächtigten ab-
      hängt,
   c) Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und
      Adressierung der Schuldtitelinhaber getroffen
      worden sind,
   d) die Schuldtitelinhaber in die Übermittlung im
      Wege der Datenfernübertragung ausdrücklich
      eingewilligt haben oder einer Bitte in Textform
      um Zustimmung nicht innerhalb eines ange-
      messenen Zeitraums widersprochen und die
      dadurch als erteilt geltende Zustimmung nicht
      zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen ha-
      ben.

                       § 30c

                 Änderungen der

          Rechtsgrundlage des Emittenten

   Der Emittent zugelassener Wertpapiere, für den
die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
ist, muss beabsichtigte Änderungen seiner Satzung
oder seiner sonstigen Rechtsgrundlagen, die die

Rechte der Wertpapierinhaber berühren, der Bun-

desanstalt und den Zulassungsstellen der inländi-
schen oder ausländischen organisierten Märkte,
an denen seine Wertpapiere zum Handel zugelas-
sen sind, unverzüglich nach der Entscheidung, den
Änderungsentwurf dem Beschlussorgan, das über
die Änderung beschließen soll, vorlegen, spätes-
tens aber zum Zeitpunkt der Einberufung des Be-
schlussorgans mitteilen.
BGBl. 2007, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18
                            § 30d
                Vorschriften für Emittenten
               aus der Europäischen Union
          und dem Europäischen Wirtschaftsraum

        Die Vorschriften der §§ 30a bis 30c finden auch
     Anwendung auf Emittenten, für die nicht die Bun-
     desrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mit-
     gliedstaat der Europäischen Union oder Vertrags-
     staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum der Herkunftsstaat ist, wenn ihre Wert-
     papiere zum Handel an einem inländischen organi-
     sierten Markt zugelassen sind und ihr Herkunfts-
     staat für sie keine den §§ 30a bis 30c entsprechen-
     den Vorschriften vorsieht.

                             § 30e
          Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
      und Übermittlung an das Unternehmensregister

       (1) Ein Inlandsemittent muss

     1. jede Änderung der mit den zugelassenen Wert-
        papieren verbundenen Rechte sowie
        a) im Falle zugelassener Aktien der Rechte, die
           mit derivativen vom Emittenten selbst bege-
           benen Wertpapieren verbunden sind, sofern
           sie ein Umtausch- oder Erwerbsrecht auf die
           zugelassenen Aktien des Emittenten ver-
           schaffen,
        b) im Falle anderer Wertpapiere als Aktien Ände-
           rungen der Ausstattung dieser Wertpapiere,
           insbesondere von Zinssätzen, oder der damit
           verbundenen Bedingungen, soweit die mit
           den Wertpapieren verbundenen Rechte hier-
           von indirekt betroffen sind,
        c) bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Um-
           tausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräu-
           men, alle Änderungen der Rechte, die mit den
           Aktien verbunden sind, auf die sich das Um-
           tausch- oder Bezugsrecht bezieht,

     2. die Aufnahme von Anleihen mit Ausnahme staat-
        licher Schuldverschreibungen im Sinne des § 36
        des Börsengesetzes sowie die für sie übernom-
        menen Gewährleistungen, sofern er nicht eine
        internationale öffentliche Einrichtung ist, der
        mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen
        Union oder ein anderer Vertragsstaat des Ab-
        kommens über den Europäischen Wirtschafts-
        raum angehört, oder er nicht ausschließlich

        Wertpapiere begibt, die durch den Bund garan-

        tiert werden, und

     3. Informationen, die er in einem Drittstaat veröf-
        fentlicht und die für die Öffentlichkeit in der Eu-
        ropäischen Union und dem Europäischen Wirt-
        schaftsraum Bedeutung haben können,

     unverzüglich veröffentlichen und gleichzeitig der
     Bundesanstalt diese Veröffentlichung mitteilen. Er
     übermittelt diese Informationen außerdem unver-
     züglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung
     dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des
     Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
       (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
     mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
     Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-

   stimmungen zu erlassen über den Mindestinhalt,
   die Art, die Sprache, den Umfang und die Form
   der Veröffentlichung und der Mitteilung nach Ab-
   satz 1 Satz 1.

                          § 30f

                        Befreiung
      (1) Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten
   mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach
   den §§ 30a, 30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
   freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen
   Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich sol-
   chen Regeln unterwerfen.
      (2) Emittenten, denen die Bundesanstalt eine
   Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Infor-
   mationen über Umstände im Sinne des § 30e Abs. 1
   Satz 1 Nr. 1 und 2, die nach den gleichwertigen
   Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Ver-
   fügung zu stellen sind, nach Maßgabe des § 30e

   Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
   nach § 30e Abs. 2 veröffentlichen und die Veröf-
   fentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen;
   sie müssen die Informationen außerdem unverzüg-
   lich, jedoch nicht vor der Veröffentlichung dem Un-
   ternehmensregister im Sinne des § 8b des Han-
   delsgesetzbuchs zur Speicherung übermitteln.
      (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-
   stimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln
   eines Drittstaates und die Freistellung von Emitten-
   ten nach Absatz 1 zu erlassen.

                          § 30g
               Ausschluss der Anfechtung
     Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbe-
   schlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vor-
   schriften dieses Abschnitts gestützt werden.“

20. Die Zwischenüberschrift vor § 37n wird durch fol-
    gende Überschriften ersetzt:
                      „Abschnitt 11

          Überwachung von Unternehmens-
   abschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten

                     Unterabschnitt 1
     Überwachung von Unternehmensabschlüssen“.

21. In § 37n werden nach dem Wort „Konzernlagebe-

    richt“ die Wörter „sowie der verkürzte Abschluss

    und der zugehörige Zwischenlagebericht“ einge-
    fügt.
22. § 37o wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Kon-
      zernlagebericht“ die Wörter „sowie der zuletzt
      veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zu-
      gehörige Zwischenlagebericht“ eingefügt.

   b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Auf die Prüfung des verkürzten Abschlusses
      und des zugehörigen Zwischenlageberichts ist
      Satz 2 nicht anzuwenden.“
23. In § 37s Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe
    „des § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2“ das Wort „und“ durch
BGBl. 2007, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19
   ein Komma ersetzt und vor der Angabe „Abs. 7“ die
   Wörter „auch in Verbindung mit“ eingefügt.
24. Nach § 37u wird folgender Unterabschnitt 2 einge-
    fügt:
                    „Unterabschnitt 2

            Veröffentlichung und Übermittlung

    von Finanzberichten an das Unternehmensregister

                          § 37v

                   Jahresfinanzbericht
      (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent
   Wertpapiere begibt, hat für den Schluss eines jeden
   Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht zu erstel-
   len und spätestens vier Monate nach Ablauf eines
   jeden Geschäftsjahrs der Öffentlichkeit zur Verfü-
   gung zu stellen, wenn es nicht nach den handels-
   rechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in Ab-
   satz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen
   verpflichtet ist. Außerdem muss jedes Unterneh-
   men, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt,
   vor dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 2 genann-
   ten Rechnungslegungsunterlagen erstmals der Öf-
   fentlichkeit zur Verfügung stehen, eine Bekanntma-
   chung darüber veröffentlichen, ab welchem Zeit-
   punkt und unter welcher Internetadresse die in Ab-
   satz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen zu-
   sätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensre-
   gister öffentlich zugänglich sind. Das Unternehmen
   teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Ver-
   öffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt
   sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-
   chung dem Unternehmensregister im Sinne des
   § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
   Es hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor
   Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2
   die in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsun-
   terlagen an das Unternehmensregister zur Speiche-
   rung zu übermitteln, es sei denn, die Übermittlung
   erfolgt nach § 8b Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit
   Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs.

      (2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens

   1. den gemäß dem nationalen Recht des Sitzungs-
      staates des Unternehmens aufgestellten und ge-
      prüften Jahresabschluss,
   2. den Lagebericht und

   3. eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3,
      § 289 Abs. 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
      entsprechende Erklärung
   zu enthalten.

      (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann

   im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der

   Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-

   stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-

   mungen erlassen über

   1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-
      fang und die Form der Veröffentlichung nach Ab-
      satz 1 Satz 2,
   2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-
      fang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1
      Satz 3,
   3. wie lange die Informationen nach Absatz 2 im
      Unternehmensregister allgemein zugänglich

   bleiben müssen und wann sie zu löschen sind,
   und
4. eine aufeinander abgestimmte Verfahrensweise,
   nach der der Jahresfinanzbericht und das jähr-
   liche Dokument nach § 10 des Wertpapierpro-
   spektgesetzes der Bundesanstalt zur Kenntnis

   gelangen.

                        § 37w

                Halbjahresfinanzbericht
   (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent
Aktien oder Schuldtitel im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 begibt, hat für die ersten sechs Monate ei-
nes jeden Geschäftsjahrs einen Halbjahresfinanz-
bericht zu erstellen und diesen unverzüglich, spä-
testens zwei Monate nach Ablauf des Berichtszei-
traums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,
es sei denn, es handelt sich bei den zugelassenen
Wertpapieren um Schuldtitel, die unter § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 fallen oder die ein zumindest bedingtes
Recht auf den Erwerb von Wertpapieren nach § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 begründen. Außerdem
muss das Unternehmen vor dem Zeitpunkt, zu dem
der Halbjahresfinanzbericht erstmals der Öffentlich-
keit zur Verfügung steht, eine Bekanntmachung da-
rüber veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und
unter welcher Internetadresse der Bericht zusätz-
lich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregis-
ter öffentlich zugänglich ist. Das Unternehmen teilt
die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröf-
fentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt
sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-
chung dem Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
Es hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor
Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2
den Halbjahresfinanzbericht an das Unternehmens-
register zur Speicherung zu übermitteln.
   (2) Der Halbjahresfinanzbericht hat mindestens

1. einen verkürzten Abschluss,

2. einen Zwischenlagebericht und

3. eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3,
   § 289 Abs. 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
   entsprechende Erklärung

zu enthalten.
   (3) Der verkürzte Abschluss hat mindestens eine
verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Ver-
lustrechnung und einen Anhang zu enthalten. Auf
den verkürzten Abschluss sind die für den Jahres-

abschluss geltenden Rechnungslegungsgrund-

sätze anzuwenden. Tritt bei der Offenlegung an

die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelab-

schluss im Sinne des § 325 Abs. 2a des Handels-

gesetzbuchs, sind auf den verkürzten Abschluss
die in § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs be-
zeichneten internationalen Rechnungslegungsstan-
dards und Vorschriften anzuwenden.
   (4) Im Zwischenlagebericht sind mindestens die
wichtigen Ereignisse des Berichtszeitraums im Un-
ternehmen des Emittenten und ihre Auswirkungen
auf den verkürzten Abschluss anzugeben sowie die
wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Be-
BGBl. 2007, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20
     richtszeitraum folgenden sechs Monate des Ge-
     schäftsjahrs zu beschreiben. Ferner sind bei einem
     Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien be-
     gibt, die wesentlichen Geschäfte des Emittenten
     mit nahe stehenden Personen anzugeben; die An-
     gaben können stattdessen im Anhang des Halbjah-
     resfinanzberichts gemacht werden.
        (5) Der verkürzte Abschluss und der Zwischenla-
     gebericht kann einer prüferischen Durchsicht durch
     einen Abschlussprüfer unterzogen werden. Die Vor-
     schriften über die Bestellung des Abschlussprüfers
     sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend
     anzuwenden. Die prüferische Durchsicht ist so an-
     zulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung
     ausgeschlossen werden kann, dass der verkürzte
     Abschluss und der Zwischenlagebericht in wesent-
     lichen Belangen den anzuwendenden Rechnungs-
     legungsgrundsätzen widersprechen. Der Ab-
     schlussprüfer hat das Ergebnis der prüferischen
     Durchsicht in einer Bescheinigung zum Halbjahres-
     finanzbericht zusammenzufassen, die mit dem
     Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen ist. Sind
     der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebe-
     richt entsprechend § 317 des Handelsgesetzbuchs
     geprüft worden, ist der Bestätigungsvermerk oder
     der Vermerk über seine Versagung vollständig wie-
     derzugeben und mit dem Halbjahresfinanzbericht
     zu veröffentlichen. Sind der verkürzte Abschluss
     und der Zwischenlagebericht weder einer prüferi-
     schen Durchsicht unterzogen noch entsprechend
     § 317 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden,
     ist dies im Halbjahresfinanzbericht anzugeben.
     § 320 und § 323 des Handelsgesetzbuchs gelten
     entsprechend.
        (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
     im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
     Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
     stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
     mungen erlassen über
     1. den Inhalt und die prüferische Durchsicht des
        Halbjahresfinanzberichts,
     2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-
        fang und die Form der Veröffentlichung nach Ab-
        satz 1 Satz 2,
     3. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-
        fang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1
        Satz 3 und
     4. wie lange der Halbjahresfinanzbericht im Unter-
        nehmensregister allgemein zugänglich bleiben
        muss und wann er zu löschen ist.

                            § 37x
         Zwischenmitteilung der Geschäftsführung
        (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent
     Aktien begibt, hat in einem Zeitraum zwischen zehn
     Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende
     der ersten und zweiten Hälfte des Geschäftsjahrs
     jeweils eine Zwischenmitteilung der Geschäftsfüh-
     rung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Au-
     ßerdem muss das Unternehmen vorher eine Be-
     kanntmachung darüber veröffentlichen, ab wel-
     chem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse
     die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung zu-

sätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensre-
gister öffentlich zugänglich ist. Das Unternehmen
teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Ver-
öffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt
sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-
chung dem Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
Es hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor
Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2
die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung an
das Unternehmensregister zur Speicherung zu
übermitteln.
   (2) Die Zwischenmitteilung hat Informationen
über den Zeitraum zwischen dem Beginn der jewei-
ligen Hälfte des Geschäftsjahrs und dem Zeitpunkt
zu enthalten, zu welchem die Zwischenmitteilung
der Öffentlichkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
zur Verfügung stehen; diese Informationen haben
die Beurteilung zu ermöglichen, wie sich die Ge-
schäftstätigkeit des Emittenten in den drei Monaten
vor Ablauf des Mitteilungszeitraums entwickelt hat.
In der Zwischenmitteilung sind die wesentlichen Er-
eignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraums
im Unternehmen des Emittenten und ihre Auswir-
kungen auf die Finanzlage des Emittenten zu erläu-
tern sowie die Finanzlage und das Geschäftsergeb-
nis des Emittenten im Mitteilungszeitraum zu be-
schreiben.
   (3) Wird ein Quartalsfinanzbericht nach den Vor-
gaben des § 37w Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4
erstellt und veröffentlicht, entfällt die Pflicht nach
Absatz 1. Der Quartalsfinanzbericht ist unverzüg-
lich, jedoch nicht vor seiner Veröffentlichung an
das Unternehmensregister zu übermitteln. Wird
der Quartalsfinanzbericht einer prüferischen Durch-
sicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, gel-
ten § 320 und § 323 des Handelsgesetzbuchs ent-
sprechend.
   (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen erlassen über
1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-
   fang und die Form der Veröffentlichung nach Ab-
   satz 1 Satz 2 und
2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-
   fang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1
   Satz 3.

                        § 37y
                 Konzernabschluss
  Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet, einen
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht
aufzustellen, gelten § 37v bis § 37x mit der folgen-
den Maßgabe:
1. Der Jahresfinanzbericht hat auch den geprüften,
   im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/
   2002 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwen-
   dung internationaler Rechnungslegungsstan-
   dards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) aufgestellten Kon-
   zernabschluss, den Konzernlagebericht und eine
BGBl. 2007, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21
   den Vorgaben des § 297 Abs. 2 Satz 3, § 315
   Abs. 1 Satz 6 des Handelsgesetzbuchs entspre-
   chende Erklärung zu enthalten.
2. Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunterneh-
   mens haben den Halbjahresfinanzbericht für
   das Mutterunternehmen und die Gesamtheit
   der einzubeziehenden Tochterunternehmen zu
   erstellen und zu veröffentlichen. § 37w Abs. 3
   gilt entsprechend, wenn das Mutterunternehmen
   verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den
   in § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs be-
   zeichneten internationalen Rechnungslegungs-
   standards und Vorschriften aufzustellen.
3. Die Angaben nach § 37x Abs. 2 Satz 2 in der
   Zwischenmitteilung eines Mutterunternehmens
   haben sich auf das Mutterunternehmen und die
   Gesamtheit der einzubeziehenden Tochterunter-
   nehmen zu beziehen.

                        § 37z

                    Ausnahmen

    (1) Die §§ 37v bis 37y finden keine Anwendung
auf Unternehmen, die ausschließlich zum Handel
an einem organisierten Markt zugelassene Schuld-
titel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro

oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegen-

wert einer anderen Währung begeben.

   (2) § 37w findet keine Anwendung auf Kreditin-
stitute, die als Inlandsemittenten Wertpapiere bege-
ben, wenn ihre Aktien nicht an einem organisierten

Markt zugelassen sind und sie dauernd oder wie-

derholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben,

deren Gesamtnennbetrag 100 Millionen Euro nicht

erreicht und für die kein Prospekt nach dem Wert-

papierprospektgesetz veröffentlicht wurde.

   (3) § 37w findet ebenfalls keine Anwendung auf
Unternehmen, die als Inlandsemittenten Wertpa-
piere begeben, wenn sie zum 31. Dezember 2003
bereits existiert haben und ausschließlich zum Han-
del an einem organisierten Markt zugelassene
Schuldtitel begeben, die vom Bund, von einem
Land oder von einer seiner Gebietskörperschaften
unbedingt und unwiderruflich garantiert werden.
   (4) Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat, das als Inlandsemittent
Wertpapiere begibt, von den Anforderungen der
§§ 37v bis 37y, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6
oder § 37x Abs. 4, ausnehmen, soweit diese Emit-

tenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates un-

terliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. Die

nach den Vorschriften des Drittstaates zu erstellen-
den Informationen sind jedoch in der in § 37v Abs. 1
Satz 1 und 2, § 37w Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 37x
Abs. 1 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3, § 37w
Abs. 6 oder § 37x Abs. 4, geregelten Weise der Öf-
fentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zu veröffentli-
chen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzutei-
len. Die Informationen sind außerdem unverzüglich,
jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unter-
nehmensregister im Sinne des § 8b des Handels-
gesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch

   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
   Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
   die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates
   und die Freistellung von Unternehmen nach Satz 1
   erlassen.
      (5) Abweichend von Absatz 4 werden Unterneh-
   men mit Sitz in einem Drittstaat von der Erstellung
   ihrer Jahresabschlüsse nach § 37v und § 37w vor
   dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Ja-
   nuar 2007 beginnt, ausgenommen, wenn die Unter-
   nehmen ihre Jahresabschlüsse nach den in Artikel 9
   der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäi-
   schen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002
   betreffend die Anwendung internationaler Rech-
   nungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) ge-
   nannten international anerkannten Standards auf-
   stellen.“
25. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe c wird nach der Angabe „§ 15

          Abs. 3 Satz 4“ das Wort „oder“ durch ein
          Komma ersetzt und nach der Angabe „Abs. 4
          Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 5 Satz 2“ ein-
          gefügt.

      bb) In Buchstabe d wird nach den Wörtern „auch

          in Verbindung mit Satz 2,“ die Angabe

          „Abs. 4 Satz 1“ eingefügt und nach der An-
          gabe „Absatz 5 Satz 1,“ das Wort „oder“ ge-
          strichen.

      cc) In Buchstabe e wird nach der Angabe

          „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ und nach der

          Angabe „Abs. 1a“ ein Komma und die Wör-

          ter „jeweils auch in Verbindung mit einer

          Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 3,“ einge-

          fügt.

      dd) Nach Buchstabe e werden die folgenden
          Buchstaben angefügt:
          „f) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
              mit einer Rechtsverordnung nach § 25
              Abs. 3,
          g) § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer
             Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3
             Nr. 2,
          h) § 26a Satz 1,

          i)   § 29a Abs. 2 Satz 1,
          j)   § 30c, auch in Verbindung mit § 30d,

          k) § 30e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung

             mit einer Rechtsverordnung nach § 30e

             Abs. 2,

          l)   § 30f Abs. 2,
          m) § 37v Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung
             mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit
             einer Rechtsverordnung nach § 37v
             Abs. 3 Nr. 2,

          n) § 37w Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung
             mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit
             einer Rechtsverordnung nach § 37w
             Abs. 6 Nr. 3,
          o) § 37x Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung
             mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit
BGBl. 2007, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22
               einer Rechtsverordnung nach § 37x
               Abs. 4 Nr. 2, oder
           p) § 37z Abs. 4 Satz 2“.

     b) Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:

       „5. entgegen
           a) § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
              mit Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5, je-
              weils in Verbindung mit einer Rechtsver-
              ordnung nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1,
           b) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit ei-
              ner Rechtsverordnung nach Abs. 5
              Satz 1,

           c) § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
              mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer
              Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1,
              oder entgegen § 26a Satz 1 oder § 29a
              Abs. 2 Satz 1,
           d) § 30b Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Ver-
              bindung mit § 30d,

           e) § 30e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit ei-
              ner Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2
              oder entgegen § 30f Abs. 2,

           f) § 37v Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit ei-
              ner Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3
              Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y,
              oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 2,
           g) § 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
              einer Rechtsverordnung nach § 37w
              Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung
              mit § 37y, oder
           h) § 37x Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit ei-
              ner Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4
              Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit
              § 37y

           eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig,

           nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-

           nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt

           oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,“.

     c) Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt:

       „6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 4
           Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a Satz 2,
           § 29a Abs. 2 Satz 2, § 30e Abs. 1 Satz 2,
           § 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w
           Abs. 1 Satz 3 oder § 37x Abs. 1 Satz 3, je-
           weils auch in Verbindung mit § 37y, oder ent-
           gegen § 37z Abs. 4 Satz 3 eine Information
           oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht
           rechtzeitig übermittelt,“.

     d) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Num-
        mer 7; die bisherige Nummer 7 wird aufgehoben.
     e) Nach Nummer 11 werden folgende neue Num-
        mern 12 bis 14 eingefügt:

       „12. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 2, auch in Ver-
            bindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht si-
            cherstellt, dass Einrichtungen und Informa-
            tionen im Inland öffentlich zur Verfügung
            stehen,
       13. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 3, auch in Ver-
           bindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht si-

            cherstellt, dass Daten vor der Kenntnis-
            nahme durch Unbefugte geschützt sind,
      14. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 4, auch in Ver-
          bindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht si-

          cherstellt, dass eine dort genannte Stelle
          bestimmt ist,“.
   f) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden die
      neuen Nummern 15 bis 18.
   g) In der neuen Nummer 17 wird am Ende das Wort
      „oder“ durch ein Komma ersetzt.
   h) Nach der neuen Nummer 18 werden folgende
      neue Nummern 19 und 20 angefügt:

      „19. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 1, § 37w Abs. 1
           Satz 1 oder § 37x Abs. 1 Satz 1, jeweils
           auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahres-
           finanzbericht einschließlich der Erklärung
           gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3, einen Halbjah-
           resfinanzbericht einschließlich der Erklä-
           rung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine
           Zwischenmitteilung nicht oder nicht recht-
           zeitig zur Verfügung stellt oder

      20. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 4, § 37w Abs. 1
          Satz 4 oder § 37x Abs. 1 Satz 4, jeweils
          auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahres-
          finanzbericht einschließlich der Erklärung
          gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3, einen Halbjah-
          resfinanzbericht einschließlich der Erklä-
          rung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine
          Zwischenmitteilung nicht oder nicht recht-
          zeitig übermittelt.“
26. In § 39 Abs. 4 werden nach der Angabe „Absatzes 2
    Nr. 2 Buchstabe c“ das Wort „und“ durch ein
    Komma ersetzt, nach der Angabe „e“ die Wörter
    „bis i und m bis p“ eingefügt, nach der Angabe
    „Nr. 3 und 4“ ein Komma und die Angabe „Nr. 5
    Buchstabe c bis h und Nr. 6, 19 und 20“ eingefügt,
    nach der Angabe „Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe d,

    Nr. 5 Buchstabe b“ ein Komma und die Angabe

    „Nr. 12 bis 14“ eingefügt und die Angabe „Nr. 13“

    durch die Angabe „Nr. 16“ ersetzt.

27. § 41 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

         „(4a) Wer am 20. Januar 2007, auch unter Be-
      rücksichtigung des § 22, einen mit Aktien ver-
      bundenen Stimmrechtsanteil hält, der die
      Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent erreicht,
      überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emit-
      tenten, für den die Bundesrepublik Deutschland
      der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März
      2007 seinen Stimmrechtsanteil mitzuteilen. Das
      gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar
      2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informa-
      tionen an diesen Emittenten gerichtet hat; der
      Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Abs. 1,
      auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
      nach Absatz 2. Wem am 20. Januar 2007 auf-
      grund Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
      ein Stimmrechtsanteil an einem Emittenten, für
      den die Bundesrepublik Deutschland der Her-
      kunftsstaat ist, von 5 Prozent oder mehr zu-
      steht, muss diesen dem Emittenten spätestens
      am 20. März 2007 mitteilen. Dies gilt nicht, wenn
BGBl. 2007, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23
      er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mittei-
      lung mit gleichwertigen Informationen an diesen
      Emittenten gerichtet hat und ihm die Stimm-
      rechtsanteile nicht bereits nach § 22 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 6 in der vor dem 20. Januar 2007 gel-

      tenden Fassung zugerechnet werden konnten;

      der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21

      Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-

      ordnung nach Absatz 2. Wer am 20. Januar

      2007 Finanzinstrumente im Sinne des § 25 hält,

      muss dem Emittenten, für den die Bundesrepu-
      blik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätes-
      tens am 20. März 2007 mitteilen, wie hoch sein
      Stimmrechtsanteil wäre, wenn er statt der Fi-
      nanzinstrumente die Aktien hielte, die aufgrund
      der rechtlich bindenden Vereinbarung erworben
      werden können, es sei denn, sein Stimmrechts-
      anteil läge unter 5 Prozent. Dies gilt nicht, wenn
      er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mittei-
      lung mit gleichwertigen Informationen an diesen
      Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mittei-
      lung richtet sich nach § 25 Abs. 1, auch in Ver-
      bindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
      satz 3. Erhält ein Inlandsemittent eine Mitteilung
      nach Satz 1, 3 oder 5, so muss er diese bis spä-
      testens zum 20. April 2007 nach § 26 Abs. 1
      Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
      ordnung nach Absatz 3, veröffentlichen. Er über-
      mittelt die Information außerdem unverzüglich,
      jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Un-
      ternehmensregister im Sinne des § 8b des Han-
      delsgesetzbuchs zur Speicherung. Er hat gleich-
      zeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 7 diese
      der Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2, auch in Ver-
      bindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
      satz 3 Nr. 2, mitzuteilen. Auf die Pflichten nach
      Satz 1 bis 9 sind die §§ 23, 24, 27 bis 29 und 29a
      Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Auf die
      Pflichten nach Satz 4 ist § 29a Abs. 1 und 2 ent-
      sprechend anzuwenden.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder leichtfertig

      1. entgegen Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4a
         Satz 1, 3, 5 oder 9 eine Mitteilung nicht, nicht
         richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
         schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
         macht oder

      2. entgegen Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 7
         oder 8 eine Veröffentlichung nicht, nicht rich-
         tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
         benen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
         einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig über-
         sendet oder eine Information nicht oder nicht
         rechtzeitig übermittelt.“

   c) In Absatz 6 werden nach der Angabe „Absat-

      zes 5“ die Angabe „Nr. 1“ gestrichen, das Wort

      „zweihundertfünfzigtausend“ durch das Wort

      „zweihunderttausend“ ersetzt und die Wörter

      „und in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 mit einer

      Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro“ gestri-

      chen.

28. Nach § 45 wird folgender § 46 angefügt:

                           „§ 46

                 Anwendungsbestimmung
     für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

      (1) § 37n und § 37o Abs. 1 Satz 4 sowie die Be-

   stimmungen des Abschnitts 11 Unterabschnitt 2 in

   der vom 20. Januar 2007 an geltenden Fassung fin-

   den erstmals auf Finanzberichte des Geschäfts-

   jahrs Anwendung, das nach dem 31. Dezember

   2006 beginnt.

       (2) Auf Emittenten, von denen lediglich Schuld-
   titel zum Handel an einem organisierten Markt im
   Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie
   2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Fi-
   nanzinstrumente (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) in einem
   Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind,
   sowie auf Emittenten, deren Wertpapiere zum Han-
   del in einem Drittstaat zugelassen sind und die zu
   diesem Zweck seit dem Geschäftsjahr, das vor dem
   11. September 2002 begann, international aner-
   kannte Rechnungslegungsstandards anwenden,
   finden § 37w Abs. 3 Satz 2 und § 37y Nr. 2 in der
   vom 20. Januar 2007 an geltenden Fassung mit der
   Maßgabe Anwendung, dass der Emittent für vor
   dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäfts-
   jahre die Rechnungslegungsgrundsätze des jewei-
   ligen Vorjahresabschlusses anwenden kann.

     (3) § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a in der vom
   20. Januar 2007 an geltenden Fassung findet erst-
   mals auf Informationen Anwendung, die nach dem
   31. Dezember 2007 übermittelt werden.

      (4) Veröffentlichungen nach § 30b Abs. 1 und 2
   sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der
   Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
   auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen.“

                       Artikel 2

                   Änderung der
            Wertpapierhandelsanzeige-
         und Insiderverzeichnisverordnung

   Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich-
nisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3376) wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 werden nach den Wörtern „Diese Verordnung
    ist anzuwenden auf“ die Wörter „die Wahl des Her-
    kunftsstaates nach § 2b des Wertpapierhandelsge-
    setzes,“ eingefügt, nach der Angabe „§ 15a des
    Wertpapierhandelsgesetzes“ das Wort „und“ durch
    ein Komma ersetzt, nach der Angabe „§ 15b des
    Wertpapierhandelsgesetzes“ ein Komma und die

    Wörter „die Veröffentlichung und Mitteilung bei Ver-

    änderungen des Stimmrechtsanteils nach Ab-

    schnitt 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Ver-

    öffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben

    nach § 30e des Wertpapierhandelsgesetzes und

    die Veröffentlichung und Speicherung von Finanz-

    berichten nach Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 des
    Wertpapierhandelsgesetzes“ eingefügt.
BGBl. 2007, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach den
   Wörtern „Vor- und Familiennamen“ das Wort „und“
   durch die Wörter „oder bei juristischen Personen
   den Namen und“ ersetzt.

3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 3
                 Art und Form der Anzeige“.
4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-
   fasst:
                         „Abschnitt 3

               Veröffentlichung und Mitteilung
          von Informationen, Insiderverzeichnisse“.

5. Nach der Überschrift des Abschnitts 3 wird folgen-

   der Unterabschnitt 1 eingefügt:

                      „Unterabschnitt 1

                   Allgemeine Vorschriften

                             § 3a

         Art der Veröffentlichung von Informationen

        (1) Die Informationen, auf die dieser Abschnitt

     Anwendung findet, sind zur Veröffentlichung Me-
     dien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen
     davon ausgegangen werden kann, dass sie die In-
     formation in der gesamten Europäischen Union und
     in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten.
     Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre
     Veröffentlichung im Übrigen nach den Absätzen 2
     bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c.
       (2) Bei der Veröffentlichung der Informationen
     durch Medien nach Absatz 1 ist zu gewährleisten,
     dass
     1. die Information von Medien empfangen wird, zu
        denen auch solche gehören müssen, die die In-
        formation so rasch und so zeitgleich wie möglich
        in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkom-
        mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
        aktiv verbreiten können,
     2. der Text der Information an die Medien in einer
        Weise gesandt wird, dass

        a) der Absender der Information sicher identifi-

           ziert werden kann,

        b) ein hinreichender Schutz gegen unbefugte
           Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht
           und die Vertraulichkeit und Sicherheit der
           Übersendung auch im Übrigen durch die Art
           des genutzten Übertragungswegs oder durch
           eine Verschlüsselung der Daten nach dem
           Stand der Technik sichergestellt ist,
        c) Übertragungsfehler oder -unterbrechungen
           unverzüglich behoben werden können, und

     3. bei der Übersendung der Information an die Me-
        dien
        a) der Name des Veröffentlichungspflichtigen
           einschließlich seiner Anschrift,
        b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das
           den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung
           zusammenfasst,

   c) der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und
   d) das Ziel, die Information als eine vorgeschrie-
      bene Information europaweit zu verbreiten,

   erkennbar ist.

Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische
Systemfehler im Verantwortungsbereich der Me-
dien, an die die Information versandt wurde, nicht
verantwortlich.
   (3) Der Veröffentlichungspflichtige muss auf An-
forderung sechs Jahre lang in der Lage sein, der
Bundesanstalt

1. die Person, die die Information an die Medien
   gesandt hat,

2. die verwandten Sicherheitsmaßnahmen für die

   Übersendung an die Medien,

3. den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die
   Medien,
4. das Mittel der Übersendung an die Medien und

5. gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung

   der Veröffentlichung

mitzuteilen.

  (4) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige ei-
nen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentli-
chung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentli-
chungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die
Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.

                        § 3b
           Sprache der Veröffentlichung
   (1) Emittenten, deren Sitz im Ausland ist, oder
Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland
der Herkunftsstaat nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 Buch-
stabe a des Wertpapierhandelsgesetzes ist oder
die bei der Bundesanstalt einen Prospekt in engli-
scher Sprache für die Wertpapiere, auf die sich die
Information bezieht, hinterlegt haben, können die
Veröffentlichung ausschließlich in englischer Spra-
che vornehmen. Im Übrigen gelten die Absätze 2
bis 4.
   (2) Sind Wertpapiere eines Emittenten, für den
die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 6
des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat

ist, lediglich zum Handel an einem organisierten

Markt im Inland zugelassen, so ist die Information
in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Sind die
Wertpapiere zum Handel an einem organisierten
Markt im Inland und in einem oder mehreren ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zugelassen, so ist die Information in deut-
scher oder englischer Sprache und nach Wahl des
Emittenten in einer Sprache, die von den zuständi-
gen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder der betreffenden Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum akzeptiert wird, oder in eng-
lischer Sprache zu veröffentlichen.
   (3) Ein Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7
Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die In-
formation in deutscher oder in englischer Sprache
BGBl. 2007, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25
  veröffentlichen. Ein Emittent, der seinen Sitz im In-
  land hat und dessen Wertpapiere nicht im Inland,
  sondern in mehr als einem anderen Mitgliedstaat
  der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-
  kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  zum Handel an einem organisierten Markt zugelas-
  sen sind, hat die Information nach seiner Wahl in
  einer von den zuständigen Behörden der betreffen-
  den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
  der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens
  über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptier-
  ten Sprache oder in englischer Sprache zu veröf-
  fentlichen; er kann sie zusätzlich auch in deutscher
  Sprache veröffentlichen.
     (4) Sind Wertpapiere eines Inlandsemittenten im
  Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgeset-
  zes mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro
  oder einem am Ausgabetag entsprechenden Ge-
  genwert in einer anderen Währung zum Handel an
  einem organisierten Markt im Inland oder in einem
  oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union oder in einem oder mehreren Vertragsstaaten
  des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum zugelassen, so hat er die Information
  abweichend von den Absätzen 2 und 3 in engli-
  scher Sprache oder in einer Sprache zu veröffentli-
  chen, die von der Bundesanstalt und im Falle der

  Zulassung in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
  schen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens
  über den Europäischen Wirtschaftsraum von den
  zuständigen Behörden dieser Staaten akzeptiert
  wird.

                          § 3c

             Mitteilung der Veröffentlichung
     Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der
  Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe
  des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an
  die die Information gesandt wurde, sowie des ge-
  nauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien
  mitgeteilt werden.“
6. Vor § 4 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
   fügt:
                   „Unterabschnitt 2

                   Veröffentlichung und
          Mitteilung von Insiderinformationen“.
7. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

         „3. die internationalen Wertpapierkennnum-
             mern der vom Emittenten ausgegebenen
             Aktien, Options- und Wandelanleihen
             sowie Genussscheine mit Ausstattungs-
             merkmalen, die den Aktien vergleichbar
             sind, soweit sie zum Handel an einem
             inländischen organisierten Markt zuge-
             lassen sind oder für sie eine solche
             Zulassung beantragt wurde, sowie die
             Börse und das Handelssegment, für die
             die Zulassung besteht oder beantragt
             wurde; hat der Emittent weitere Finanz-
             instrumente ausgegeben, für die eine
             Zulassung besteht oder beantragt wur-

             de, genügt die Angabe einer Internet-
             adresse, unter der er die entsprechenden
             Angaben für diese Finanzinstrumente in
             einer stets aktuellen und vollständigen
             Datei bereitzustellen hat, wobei die
             Hauptseite einen deutlich erkennbaren
             Hinweis auf eine Seite mit Informationen
             für Anleger zu enthalten hat, unter der
             die Datei leicht aufzufinden sein muss,“.
     bb) In Satz 3 ist die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 3
         und 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4
         und 5“ zu ersetzen.

  b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1
         Satz 1 Nr. 2 und 3 die Medien, an die die
         Information gesandt wurde, sowie den Zeit-
         punkt dieser Versendung,“.
  c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1
         Satz 1 Nr. 2 und 3 den Inhalt der Veröffentli-
         chung der unwahren Information, die Me-
         dien, an die die Information gesandt wurde,
         sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,“.
8. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

                 Art der Veröffentlichung
    Unbeschadet der Anforderungen der §§ 3a
  und 3b hat der Veröffentlichungspflichtige dafür
  Sorge zu tragen, dass die Information

  1. über ein elektronisch betriebenes Informations-
     verbreitungssystem, das bei Kreditinstituten,
     nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengeset-
     zes tätigen Unternehmen, anderen Unterneh-
     men, die ihren Sitz im Inland haben und an einer
     inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zu-
     gelassen sind, und Versicherungsunternehmen
     weit verbreitet ist, in die Öffentlichkeit gelangt
     und
  2. sofern der Veröffentlichungspflichtige über eine
     Adresse im Internet verfügt, unter dieser
     Adresse für die Dauer von mindestens einem
     Monat verfügbar ist, wobei die Hauptseite einen
     deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit
     Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter
     der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein
     muss.
  Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor
  der Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen. Die
  Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten nicht
  für Emittenten im Sinn des § 2 Abs. 7 Nr. 2 des
  Wertpapierhandelsgesetzes.“

9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                          „§ 5a

             Mitteilung der Veröffentlichung
     Die Mitteilung über die Veröffentlichung nach
  § 15 Abs. 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
  ist mit den von § 3c geforderten Angaben auch an
  die Geschäftsführung der organisierten Märkte im
  Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wert-
  papierhandelsgesetzes zu senden. Für die Versen-
BGBl. 2007, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26
     dung der Mitteilung gelten die Anforderungen nach
     § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entsprechend.“
10. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die
    Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 3 und 4“ durch die An-
    gabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4 und 5“ und in Nummer 4
    die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe

    „§ 15 Abs. 1 Satz 5“ ersetzt.

11. In der Überschrift des § 9 werden vor dem Wort
    „Form“ die Wörter „Art und“ eingefügt.
12. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch fol-
    gende Überschrift ersetzt:
                      „Unterabschnitt 3
     Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften“.
13. In der Überschrift des § 11 werden vor dem Wort
    „Form“ die Wörter „Art und“ eingefügt.

14. In § 12 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Vor- und

    Familiennamen“ die Wörter „oder bei juristischen

    Personen den Namen“ eingefügt.
15. § 13 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 13
                  Art der Veröffentlichung
        Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffent-
     lichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapier-
     handelsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3a
     und 3b die Information im Internet unter ihrer
     Adresse veröffentlichen.“

16. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                           „§ 13a
               Mitteilung der Veröffentlichung
        Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröf-
     fentlichung an die Bundesanstalt nach § 15a Abs. 4
     Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.“

17. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch fol-

    gende Überschrift ersetzt:

                      „Unterabschnitt 4
                     Insiderverzeichnis“.
18. Nach § 16 werden folgende Unterabschnitte einge-
    fügt:
                      „Unterabschnitt 5
               Veröffentlichung und Mitteilung
         bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils

                            § 17
                    Inhalt der Mitteilung
       (1) Die Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und
     Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes haben zu
     enthalten:
     1. die  deutlich   hervorgehobene        Überschrift
        „Stimmrechtsmitteilung“,
     2. den Namen und die Anschrift des Mitteilungs-
        pflichtigen,
     3. den Namen und die Anschrift des Emittenten,
     4. die Schwelle, die berührt wurde, sowie die An-

        gabe, ob die Schwelle überschritten, unterschrit-
        ten oder erreicht wurde,
     5. die Höhe des nunmehr gehaltenen Stimmrechts-
        anteils in Bezug auf die Gesamtmenge der
        Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die

   Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist,
   und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehe-
   nen Aktien ein und derselben Gattung und
6. das Datum des Überschreitens, Unterschreitens
   oder Erreichens der Schwelle.

   (2) Zusätzlich hat im Fall der Zurechnung von

Stimmrechten nach § 22 Abs. 1 und 2 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes die Mitteilung nach Absatz 1
zu enthalten:
1. den Namen des Dritten, aus dessen Aktien dem
   Mitteilungspflichtigen Stimmrechte zugerechnet
   werden, wenn dessen zugerechneter Stimm-
   rechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr beträgt,
2. gegebenenfalls die Namen der kontrollierten Un-
   ternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich
   gehalten werden, wenn deren zugerechneter

   Stimmrechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr

   beträgt.

Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den Mit-
teilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a des Wertpapier-
handelsgesetzes für jede der Nummern in § 22
Abs. 1 und für § 22 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapier-
handelsgesetzes getrennt anzugeben.
  (3) Die Mitteilung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den Anga-
ben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Emittenten der
   Aktien, die mit den Finanzinstrumenten erwor-
   ben werden können,
2. die Schwelle, die berührt würde, und die Höhe
   des Stimmrechtsanteils, der bestände, wenn der
   Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente
   die Aktien hielte, die aufgrund der förmlichen Ver-
   einbarung erworben werden können, sowie die

   Angabe, ob die Schwelle überschritten, unter-

   schritten oder erreicht würde; die Angabe des
   Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamt-
   menge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,
3. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Un-
   ternehmen, über die die Finanzinstrumente ge-
   halten werden,
4. das Datum des hypothetischen Erreichens,
   Überschreitens oder Unterschreitens der
   Schwellen,
5. bei Finanzinstrumenten mit einem bestimmten
   Ausübungszeitraum einen Hinweis auf den Zeit-
   punkt, an dem die Aktien erworben werden sol-
   len oder können, und
6. das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der
   Finanzinstrumente.
   (4) Für die Zwecke der Berechnung des Stimm-
rechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach
§ 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde
zu legen.

                        § 18

       Art, Form und Sprache der Mitteilung
  Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a
und § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-
setzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deut-
BGBl. 2007, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27
scher oder englischer Sprache an den Emittenten
und die Bundesanstalt zu übersenden.
                        § 19
            Inhalt der Veröffentlichung

   Die Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der

Mitteilung enthalten; der Mitteilungspflichtige ist

mit vollständigem Namen, Sitz und Staat, in dem

sich sein Wohnort oder Sitz befindet, anzugeben.

                        § 20
       Art und Sprache der Veröffentlichung
   Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach
§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch
kann abweichend hiervon der Emittent die Mittei-
lung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn
er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.

                        § 21

          Mitteilung der Veröffentlichung

   Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröf-
fentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2

des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

                 Unterabschnitt 6
 Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten

                        § 22

       Art und Sprache der Veröffentlichung

  Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der
Bekanntmachung nach § 37v Abs. 1 Satz 2, § 37w
Abs. 1 Satz 2 und § 37x Abs. 1 Satz 2 des Wert-
papierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b.

                        § 23
          Mitteilung der Veröffentlichung
  Für die Mitteilung des Unternehmens über die
Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bun-
desanstalt nach § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1
Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhan-

delsgesetzes gilt § 3c.

                        § 24
         Verfügbarkeit der Finanzberichte
   Die Informationen im Sinn von § 37v Abs. 2 und
§ 37w Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müs-
sen für mindestens fünf Jahre im Unternehmensre-
gister der Öffentlichkeit zugänglich sein.

                 Unterabschnitt 7
            Wahl des Herkunftsstaates

                        § 25

              Art der Veröffentlichung
  Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als
Herkunftsstaat nach § 2b des Wertpapierhandels-
gesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentli-
chen.

                      Unterabschnitt 8
          Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
                            § 26

                       Art, Sprache und
               Mitteilung der Veröffentlichung

      Die Veröffentlichung nach § 30e Abs. 1 Satz 1

   des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maß-

   gabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Infor-

   mation im Sinn des § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
   Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich
   in englischer Sprache veröffentlichen. Die Mittei-
   lung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhan-
   delsgesetzes erfolgt nach § 3c.“
19. Der bisherige Abschnitt 6 wird neuer Abschnitt 4
    und der bisherige § 17 wird neuer § 27.

                        Artikel 3

             Änderung des Börsengesetzes
   Das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verord-

nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
     „§ 40    (weggefallen)“.
  b) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 42a Verpflichtung des Insolvenzverwalters“.

2. § 39 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 3 aufge-
     hoben.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
     Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen,
     wann und unter welchen Voraussetzungen die
     Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.“
3. § 40 wird aufgehoben.

4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

                           „§ 42a
          Verpflichtung des Insolvenzverwalters
     (1) Wird über das Vermögen eines nach diesem
  Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insol-
  venzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter
  den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach
  diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem
  er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen
  Mittel bereitstellt.
     (2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser
  den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu
  unterstützen, insbesondere indem er der Verwen-
  dung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt
  oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Ver-
  fügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel
  aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfü-
  gung stellt.“
BGBl. 2007, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28
5. § 54 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, der §§ 41, 42a
     und 43 über die Verpflichtungen des Emittenten gel-
     ten für den geregelten Markt entsprechend.“
6. § 62 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 aufge-
        hoben.
     b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 3, 5 und 6 Buch-
        stabe a“ durch die Angabe „Nr. 5 und 6 Buch-
        stabe a“ ersetzt.

                         Artikel 4
                      Änderung der
               Börsenzulassungs-Verordnung
   Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Zweiten
        Kapitels werden durch folgende Angabe ersetzt:
                         „Erster Abschnitt
                          (weggefallen)“.

     b) Die Angaben zu den §§ 63 bis 67 werden wie
        folgt gefasst:

        „§ 63 (weggefallen)

        § 64    (weggefallen)
        § 65    (weggefallen)

        § 66    (weggefallen)

        § 67    (weggefallen)“.
     c) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

        „§ 70 (weggefallen)“.

     d) Die Angabe zur Überschrift des Dritten Kapitels
        wird wie folgt gefasst:
                         „Drittes Kapitel

                      Schlussvorschriften“.

     e) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
        „§ 71 (weggefallen)“.

2. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und §§ 62

   bis 67 dieser Verordnung“ gestrichen.

3. Im Zweiten Kapitel wird der Erste Abschnitt aufge-
   hoben.
4. Die §§ 63 bis 67 werden aufgehoben.
5. § 70 wird aufgehoben.
6. Die Überschrift des Dritten Kapitels wird wie folgt
   gefasst:
                        „Drittes Kapitel

                     Schlussvorschriften“.

7. § 71 wird aufgehoben.

7a. § 72a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Veröffentlichungen nach den §§ 49 und 51
     sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der
     Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
     auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; das

   Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach
   § 48 Abs. 1 zu bezeichnen.“
8. Die Anlage wird aufgehoben.

                        Artikel 5
         Änderung des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606),
wird wie folgt geändert:
 1. § 8b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
        „9. Veröffentlichungen und sonstige der Öf-
            fentlichkeit zur Verfügung gestellte Informa-
            tionen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2,
            § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a
            Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1
            bis § 37x Abs. 1, §§ 37y, 37z Abs. 4 und
            § 41 Abs. 4a des Wertpapierhandelsgeset-

            zes, sofern die Veröffentlichung nicht be-
            reits über Nummer 4 oder Nummer 7 in
            das     Unternehmensregister       eingestellt
            wird,“.
     b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 3 bis 5
        angefügt:

        „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
        aufsicht überwacht die Übermittlung der Veröf-

        fentlichungen und der sonstigen der Öffentlich-
        keit zur Verfügung gestellten Informationen
        nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4,
        § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2, §§ 30e, 30f

        Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Abs. 1, §§ 37y,
        37z Abs. 4 und § 41 Abs. 4a des Wertpapier-
        handelsgesetzes an das Unternehmensregister
        zur Speicherung und kann Anordnungen tref-

        fen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und er-
        forderlich sind. Die Bundesanstalt kann die ge-
        botene Übermittlung der in Satz 3 genannten
        Veröffentlichungen, der Öffentlichkeit zur Verfü-
        gung gestellten Informationen und Mitteilung

        auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn
        die Übermittlungspflicht nicht, nicht richtig,
        nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-
        benen Weise erfüllt wird. Für die Überwa-

        chungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 4

        Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 7, 9 und 10, § 7
        und § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes ent-
        sprechend.“
 2. Nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buches
    wird folgender Neunter Abschnitt eingefügt:
                     „Neunter Abschnitt
                    Bußgeldvorschriften

                           § 104a

                      Bußgeldvorschrift

       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
     oder leichtfertig entgegen § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
     dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht
     vollständig übermittelt. Die Ordnungswidrigkeit
     kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttau-
     send Euro geahndet werden.
BGBl. 2007, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29
      (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
   Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
   keiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
   tungsaufsicht.“
3. Dem § 264 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-
   schaft, die Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7
   des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapi-
   talanlagegesellschaft im Sinne des § 327a ist, ha-
   ben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versi-
   chern, dass nach besten Wissen der Jahresab-
   schluss ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-

   sprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt
   oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält.“
4. Dem § 289 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-
   schaft im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 3 haben

   zu versichern, dass nach bestem Wissen im Lage-

   bericht der Geschäftsverlauf einschließlich des

   Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapital-

   gesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tat-

   sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ver-

   mittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen

   und Risiken im Sinne des Satzes 4 beschrieben

   sind.“

5. Dem § 297 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunterneh-
   mens, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7
   des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapi-
   talanlagegesellschaft im Sinne des § 327a ist, ha-
   ben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versi-
   chern, dass nach bestem Wissen der Konzernab-

   schluss ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-

   sprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt

   oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3

   enthält.“

6. Dem § 315 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunterneh-
   mens im Sinne des § 297 Abs. 2 Satz 4 haben zu
   versichern, dass nach bestem Wissen im Kon-
   zernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließ-
   lich des Geschäftsergebnisses und die Lage des
   Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tat-
   sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ver-
   mittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen
   und Risiken im Sinne des Satzes 5 beschrieben
   sind.“

7. In § 315a Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 294

   Abs. 3,“ die Angabe „§ 297 Abs. 2 Satz 4,“ einge-
   fügt.
8. In § 325 Abs. 2a Satz 3 wird die Angabe „285“
   durch die Angabe „264 Abs. 2 Satz 3, § 285“ er-
   setzt.

8a. In § 327a werden die Wörter „Artikels 2 Abs. 1

    Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Eu-
    ropäischen Parlaments und des Rates vom 15. De-
    zember 2004 zur Harmonisierung der Transparenz-
    anforderungen in Bezug auf Informationen über
    Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf
    einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur
    Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr.
    L 390 S. 38)“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.

 9. § 331 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“
        durch ein Komma ersetzt.
     b) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-
        mer 3a eingefügt:

       „3a. entgegen § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289
            Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4 oder
            § 315 Abs. 1 Satz 6 eine Versicherung
            nicht richtig abgibt,“.

 9a. § 340a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen
     Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse
     zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne

     des § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes aufstel-
     len, sind auf diese die für den Jahresabschluss

     geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzu-

     wenden. Die Vorschriften über die Bestellung des

     Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durch-

     sicht entsprechend anzuwenden. Die prüferische

     Durchsicht ist so anzulegen, dass bei gewissen-

     hafter Berufsausübung ausgeschlossen werden

     kann, dass der Zwischenabschluss in wesentli-

     chen Belangen den anzuwendenden Rechnungs-
     legungsgrundsätzen widerspricht. Der Ab-
     schlussprüfer hat das Ergebnis der prüferischen
     Durchsicht in einer Bescheinigung zusammenzu-
     fassen. § 320 und § 323 gelten entsprechend.“

 9b. § 340i Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen

     Durchsicht zu unterziehende Konzernzwischenab-

     schlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischener-

     gebnissen im Sinne des § 10a Abs. 10 des Kredit-

     wesengesetzes aufstellen, sind auf diese die für
     den Konzernabschluss geltenden Rechnungsle-
     gungsgrundsätze anzuwenden. Die Vorschriften
     über die Bestellung des Abschlussprüfers sind
     auf die prüferische Durchsicht entsprechend an-
     zuwenden. Die prüferische Durchsicht ist so anzu-
     legen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung
     ausgeschlossen werden kann, dass der Zwi-
     schenabschluss in wesentlichen Belangen den
     anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen
     widerspricht. Der Abschlussprüfer hat das Ergeb-
     nis der prüferischen Durchsicht in einer Beschei-
     nigung zusammenzufassen. § 320 und § 323 gel-

     ten entsprechend.“

10. § 342b Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konzernlage-
        bericht“ die Wörter „sowie der zuletzt veröf-
        fentlichte verkürzte Abschluss und der zugehö-

        rige Zwischenlagebericht“ eingefügt.

     b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterbleibt die Prü-
       fung, wenn offensichtlich kein öffentliches Inte-
       resse an der Prüfung besteht; Satz 3 Nr. 3 ist
       auf die Prüfung des verkürzten Abschlusses
       und des zugehörigen Zwischenlageberichts
       nicht anzuwenden.“
BGBl. 2007, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30
                         Artikel 6
              Änderung des Einführungs-
           gesetzes zum Handelsgesetzbuch

  Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Novem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2553), wird nach dem Vierund-
zwanzigsten Abschnitt folgender Abschnitt angefügt:

              „Fünfundzwanzigster Abschnitt
               Übergangsvorschriften zum
         Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                         Artikel 62
   § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2
Satz 4, § 315 Abs. 1 Satz 6, § 315a Abs. 1, § 325
Abs. 2a Satz 3, § 331 Nr. 3 und 3a, § 340a Abs. 3, § 340i
Abs. 4 sowie § 342b Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetz-
buchs in der Fassung des Transparenzrichtlinie-Umset-
zungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
abschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlagebe-
richte und Halbjahresfinanzberichte sowie Zwischenab-
schlüsse und Konzernzwischenabschlüsse für das
nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäfts-
jahr anzuwenden.“

                         Artikel 7
           Änderung des Investmentgesetzes
   Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606),
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
     „§ 134 (weggefallen)“.
2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 wird jeweils
   die Angabe „§§ 130 bis 134“ durch die Angabe
   „§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3“ ersetzt.

3. § 32 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsicht-
       lich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein
       Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3
       des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2
       Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
       gesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im
       Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktien-
       gesetzes, sofern sie ihre Stimmrechte unabhän-
       gig vom Mutterunternehmen ausübt und das
       Sondervermögen nach Maßgabe der Richtlinie
       85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
       zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
       vorschriften betreffend bestimmte Organismen
       für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl.
       EG Nr. L 375 S. 3) verwaltet wird. Die Kapitalan-
       lagegesellschaft gilt jedoch dann als Tochterun-
       ternehmen, wenn das Mutterunternehmen oder
       ein anderes vom Mutterunternehmen kontrollier-
       tes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des
       Wertpapierhandelsgesetzes seinerseits Anteile an
       dem von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwal-

  teten Sondervermögen hält und die Kapitalanla-
  gegesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen
  Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem
  Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder in-
  direkter Weisungen ausüben kann, die ihr vom
  Mutterunternehmen oder von einem anderen im
  Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsge-
  setzes kontrollierten Unternehmen des Mutterun-
  ternehmens erteilt werden. Stimmrechte aus Ak-
  tien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesell-
  schaft verwalteten Sondervermögen gehören,
  das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen
  Vermögensgegenstände im Miteigentum der An-
  leger stehen, gelten für die Anwendung des § 21
  Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des
  § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Über-
  nahmegesetzes als Stimmrechte der Kapital-
  anlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegen-
  stände dieses Sondervermögens im Eigentum
  der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die
  Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandels-
  gesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapierer-
  werbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwen-
  den. Für die Mitteilungspflichten nach § 25 des
  Wertpapierhandelsgesetzes gilt Satz 3 entspre-
  chend.“
b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
     „(3) Für Verwaltungsgesellschaften im Sinne
  der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem an-
  deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
  in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
  über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt Ab-
  satz 2 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit einer
  Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1
  entsprechend. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend

  anzuwenden, wenn der Anleger regelmäßig keine
  Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte er-
  teilen kann.
     (4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Dritt-
  staat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 be-
  dürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist
  hinsichtlich des von ihm verwalteten Investment-

  vermögens kein Tochterunternehmen im Sinne
  des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
  und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und
  Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbetei-
  ligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des
  Aktiengesetzes, sofern es bezüglich seiner Unab-
  hängigkeit Anforderungen genügt, die denen für
  Kapitalanlagegesellschaften nach Absatz 2 Satz 1
  in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
  Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 gleichwertig sind. Absatz 2
  Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
    (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
  mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
  mungen erlassen über

  1. Umstände, unter denen im Sinne des Absat-
     zes 2 Satz 1 und 2 eine Unabhängigkeit der
     Kapitalanlagegesellschaft vom Mutterunter-
     nehmen gegeben ist und
  2. die Gleichwertigkeit von Regeln eines Dritt-
     staates zur Unabhängigkeit von Kapitalanlage-
     gesellschaften vom Mutterunternehmen.“
BGBl. 2007, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31
4. In § 99 Abs. 3 wird nach der Angabe „§§ 9, 10, 16,“
   die Angabe „32 Abs. 2 in Verbindung mit einer
   Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5 Nr. 1, §§“ einge-
   fügt.

5. § 134 wird aufgehoben.
6. In § 136 Abs. 5 wird die Angabe „§§ 130 bis 134“
   durch die Angabe „§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3“
   ersetzt.

                       Artikel 8
        Änderung des Kreditwesengesetzes

   In § 1 Abs. 9 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert
worden ist, werden nach der Angabe „§ 22 Abs. 1 bis 3“
die Wörter „sowie 3a in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 5“ und nach dem Wort „Wert-
papierhandelsgesetzes“ das Wort „entsprechend“ ein-
gefügt.

                       Artikel 9

                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes

   In § 7a Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „§ 22 Abs. 1“ das Wort „und“ durch die Wörter
„bis 3 sowie 3a in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 5“ ersetzt und nach dem Wort „Wert-
papierhandelsgesetzes“ das Wort „entsprechend“ ein-
gefügt.

                       Artikel 10

                 Änderung des

   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

  Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert

durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Monatsfrist“
   durch das Wort „Frist“ ersetzt.

2. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bie-
          ters“ das Komma und die Wörter „der den
          Bieter kontrollierenden Person oder einem
          anderen Tochterunternehmen der den Bieter
          kontrollierenden Person“ gestrichen.
      bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „sind“
          die Wörter „oder aus denen er die Stimm-
          rechte als Bevollmächtigter ausüben kann“
          eingefügt.
   b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

         „(3) Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift
      gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
      hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im
      Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2
      Abs. 3 Nr. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes ver-

     waltet werden, nicht als Tochterunternehmen im
     Sinne des § 2 Abs. 6, wenn es

     1. die Stimmrechte, die mit den betreffenden Ak-
        tien verbunden sind, nur aufgrund von in
        schriftlicher Form oder über elektronische
        Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf
        oder durch geeignete Vorkehrungen sicher-
        stellt, dass die Finanzportfolioverwaltung un-
        abhängig von anderen Dienstleistungen und
        unter Bedingungen, die denen der Richtlinie
        85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember
        1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
        waltungsvorschriften betreffend bestimmten
        Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
        papieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) gleichwertig
        sind, erfolgt und

     2. die Stimmrechte unabhängig vom Bieter aus-
        übt.

     Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt
     jedoch dann für die Zurechnung nach dieser Vor-
     schrift als Tochterunternehmen im Sinne des § 2
     Abs. 6, wenn der Bieter oder ein anderes Tochter-
     unternehmen des Bieters seinerseits Anteile an

     der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen
     verwalteten Beteiligung hält und das Wertpapier-
     dienstleistungsunternehmen die Stimmrechte, die
     mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht
     nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund di-
     rekter oder indirekter Weisungen ausüben kann,
     die ihm vom Bieter oder von einem anderen Toch-
     terunternehmen des Bieters erteilt werden.

       (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
     durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
     mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
     mungen über die Umstände erlassen, unter de-
     nen im Falle des Absatzes 3 eine Unabhängigkeit

     des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom

     Bieter gegeben ist.“

                      Artikel 11

                  Änderung des
            Wertpapierprospektgesetzes

  § 10 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes
vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „25 oder“ gestrichen
   und nach der Angabe „26“ ein Komma und die An-
   gabe „30b Abs. 1 und 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, §§ 37v,
   37w, 37x, 37y, 37z Abs. 4“ eingefügt.

2. Nummer 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 12

                  Änderung des
     Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

  In § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 des Kapitalanleger-Muster-
verfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I
S. 2437) wird das Wort „Zwischenberichten“ durch
das Wort „Halbjahresfinanzberichten“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32
                     Artikel 12a
      Änderung der Klageregisterverordnung
   In § 1 Abs. 3 Nr. 5 der Klageregisterverordnung vom
26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092) wird das Wort „Zwi-
schenberichten“ durch das Wort „Halbjahresfinanzbe-
richten“ ersetzt.

                      Artikel 13

           Änderung des Aktiengesetzes
   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332), wird wie
folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 8 werden die Wörter „einer börsenno-
   tierten Gesellschaft“ durch die Wörter „eines Emit-
   tenten“ ersetzt.
2. In § 21 Abs. 5 werden die Wörter „einer börsenno-

   tierten Gesellschaft“ durch die Wörter „eines Emit-

   tenten“ ersetzt.

3. In § 160 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1“
   durch die Angabe „§ 26 Abs. 1“ ersetzt.

                      Artikel 14
            Änderung des Münzgesetzes
   Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2402), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes

vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746), wird wie
folgt geändert:
a) In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort „Merkmalen“
   die Wörter „wie Euro-Münzen“ eingefügt und nach
   der Angabe „Artikel 2“ die Wörter „Medaillen und
   Münzstücke“ durch die Wörter „eine Medaille oder
   ein Münzstück“ ersetzt.

b) In § 13 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2“ durch die
   Angabe „§ 12 Abs. 3“ ersetzt.

                     Artikel 14a

            Aufhebung der Verordnung
             über die Herstellung und
      den Vertrieb von Medaillen und Marken

    Die Verordnung über die Herstellung und den Ver-
trieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3520), zuletzt geändert durch die Ver-

ordnung vom 27. August 2001 (BGBl. I S. 2286), wird

aufgehoben.

                      Artikel 15
                    Inkrafttreten
    Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am 20. Januar 2007 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 5. Januar 2007
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l

                                   Der Bundesminister der
a M e r k e l

Finanzen
                                           Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 10. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 053376ced6fd9c23….