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Artikel 9 · BT-Drs. 15/1553 · S. 133

Zu Artikel 9 (Änderung des Wertpapierhandels-

Zu Artikel 9 (Änderung des Wertpapierhandels-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die Änderung der Bezeichnung „Anteilscheine“ nach dem
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften beruht auf dem neu
verwendeten Begriff „Anteile“ im Investmentgesetz und der
Zusammenfassung des AuslInvestmG und des KAGG.
Zu Nummer 2 (§ 2a)
Die Änderung folgt aus der Zusammenfassung des Ausland-
investment-Gesetzes und des Gesetzes über Kapitalanlage-
gesellschaften im Investmentgesetz. Zudem wird klarge-
stellt, dass sich die Regelung lediglich auf den öffentlichen
Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen bezieht.
Zu Nummer 3 (§ 30)
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Fortentwicklung der Zusammenar-
beit mit den zuständigen Stellen aus Drittstaaten zur Einhal-
tung der Überwachung der ausländischen Meldebestimmun-
gen durch im Inland ansässige Personen. Die Nummer 3a
hebt hervor, dass die Zusammenarbeit gemäß § 30 mit zu-
ständigen Stellen eines Drittstaates insbesondere auch zur
Überwachung der Einhaltung der Meldebestimmungen ei-
nes Drittstaates durch im Inland ansässige Personen stattfin-
det. Die Änderung der Nummer 3 ist redaktioneller Natur.
Zu Buchstabe b
Die Änderung erweitert die Befugnis der Bundesanstalt ge-
mäß § 29 Abs. 1 Auskunft zu verlangen auf die Fälle, in de-
nen die Zusammenarbeit zur Überwachung der Einhaltung
der Meldebestimmungen eines Drittstaates durch im Inland
ansässige Personen erfolgt.
Zu Nummer 4 (§ 36c)
Die Neufassung des § 36c Abs. 4 setzt Artikel 2 der Richtli-
nie 2000/64/EG vom 7. November 2000 über den Informati-
onsaustausch mit Drittländern um, die Sätze 1 und 2 erwei-
tern die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit und zum Infor-
mationsaustausch der Bundesanstalt mit den zuständigen
Stellen aus Drittländern auf die in Artikel 25 Abs. 5 und 5a
der Richtlinie 1

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.586 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1553, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 668.881–671.467 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert fdf05a0a54b16b9c….

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