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Artikel 9 · BT-Drs. 15/1553 · S. 133
Zu Artikel 9 (Änderung des Wertpapierhandels-
Zu Artikel 9 (Änderung des Wertpapierhandels- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) Die Änderung der Bezeichnung „Anteilscheine“ nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften beruht auf dem neu verwendeten Begriff „Anteile“ im Investmentgesetz und der Zusammenfassung des AuslInvestmG und des KAGG. Zu Nummer 2 (§ 2a) Die Änderung folgt aus der Zusammenfassung des Ausland- investment-Gesetzes und des Gesetzes über Kapitalanlage- gesellschaften im Investmentgesetz. Zudem wird klarge- stellt, dass sich die Regelung lediglich auf den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen bezieht. Zu Nummer 3 (§ 30) Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Fortentwicklung der Zusammenar- beit mit den zuständigen Stellen aus Drittstaaten zur Einhal- tung der Überwachung der ausländischen Meldebestimmun- gen durch im Inland ansässige Personen. Die Nummer 3a hebt hervor, dass die Zusammenarbeit gemäß § 30 mit zu- ständigen Stellen eines Drittstaates insbesondere auch zur Überwachung der Einhaltung der Meldebestimmungen ei- nes Drittstaates durch im Inland ansässige Personen stattfin- det. Die Änderung der Nummer 3 ist redaktioneller Natur. Zu Buchstabe b Die Änderung erweitert die Befugnis der Bundesanstalt ge- mäß § 29 Abs. 1 Auskunft zu verlangen auf die Fälle, in de- nen die Zusammenarbeit zur Überwachung der Einhaltung der Meldebestimmungen eines Drittstaates durch im Inland ansässige Personen erfolgt. Zu Nummer 4 (§ 36c) Die Neufassung des § 36c Abs. 4 setzt Artikel 2 der Richtli- nie 2000/64/EG vom 7. November 2000 über den Informati- onsaustausch mit Drittländern um, die Sätze 1 und 2 erwei- tern die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit und zum Infor- mationsaustausch der Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen aus Drittländern auf die in Artikel 25 Abs. 5 und 5a der Richtlinie 1
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.586 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1553, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 668.881–671.467 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert fdf05a0a54b16b9c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP