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Artikel 3 · BT-Drs. 17/11631 · S. 17
Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandelsge-
Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandelsge- setzes) Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WpHG) Die Regelung bezweckt, dass der An- und Verkauf von Finanzinstrumenten an organisierten Märkten und multilate- ralen Handelssystemen mittels eines Einsatzes von Rech- nern, die in Sekundenbruchteilen Marktpreisänderungen er- kennen, Handelsentscheidungen nach vorgegebenen Regeln selbständig treffen und die zugehörigen Auftragsparameter entsprechend dieser Regeln selbständig bestimmen, anpas- sen und übermitteln, als Wertpapierdienstleistung in der Form des Eigenhandels eingestuft wird und damit die an diesen Handelsplätzen aktiven Unternehmen grundsätzlich der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht nach dem Wertpapierhandelsgesetz unterstellt wer- den. Diese Regelung ist an Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer ii des Kommissionsvorschlags für die MiFID II angelehnt und dient der besseren Aufsicht über diese Finanzmarktteilnehmer. Insbesondere einige der in erheb- lichem Umfang an Handelsplätzen aktiven Hochfrequenz- händler unterstanden bisher nicht der Aufsicht der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, da diese teilweise ausschließlich auf eigene Rechnung handeln und keine wei- teren Wertpapierdienstleistungen erbringen und daher unter den Ausnahmetatbestand des § 2a Absatz 1 Nummer 10 des Wertpapierhandelsgesetzes fielen. Die Neuregelung schließt diese Aufsichtslücke bereits im Vorgriff auf die durch MiFID II geplanten Änderungen, indem diese Geschäfte nicht mehr als Eigengeschäfte gelten, sondern als Eigenhan- del definiert werden und daher die Ausnahme des § 2a Ab- satz 1 Nummer 10 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht ein- greift. Drucksache 17/11631 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Zu Nummer 2 (§ 2a Absatz 1 WpHG)
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.434 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/11631, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 53.146–58.580 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3D4 · Prüfwert 38c06c7e58e164cc….
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