§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.04.2026
Wird zitiert von 36
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Nach Gewicht
- BVerfG, 12.07.1960 – 2 BvR 373/60, 2 BvR 442/60Wählervereinigungen muß das Wahlvorschlagsrecht, ihren Kandidaten muß die chancengleiche Teilnahme an Kommunalwahlen gewährleistet sein (Art. 28 GG)Zitiert von 5
- BVerwG, 28.06.2017 – 8 B 38/16Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der WertpapierhandelsunternehmenZitiert von 1
- BVerwG, 28.06.2017 – 8 B 34/16Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der WertpapierhandelsunternehmenZitiert von 1
- BVerwG, 28.06.2017 – 8 B 35/16Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
- BAG, 07.07.2011 – 2 AZR 12/10 · Kündigungsschutz - WartezeitZitiert von 16
- BAG, 07.07.2011 – 2 AZR 476/10Kündigungsschutz - Wartezeit - SozialauswahlZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 19.12.2024 – 6 B 1811/24Zitiert von 2
- OLG Köln, 27.06.2024 – 24 U 17/24
- VG Gießen, 22.04.2024 – 8 K 8423/17.GIZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53#abs-1 (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53#abs-2 (2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53#abs-2a (2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53#abs-3 (3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53#abs-4 (4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53#abs-5 (5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53#abs-6 (6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53#abs-7 (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis aufgrund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53#abs-8 (8) Ungeachtet der Regelungen des Absatzes 7 können Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingetragen wurden, gegenüber geeigneten Gegenparteien und professionellen Kunden im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes erbringen. In diesem Fall ist § 53b Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.