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Artikel 10 · BT-Drs. 20/4326 · S. 80

Zu Artikel 10 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches)

Zu Artikel 10 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches)
Zu Nummer 1
Zur Begründung wird auf Abschnitt II (Wesentlicher Inhalt des Entwurfs) Nummer 11 im Allgemeinen Teil der
Begründung und auf die Begründung zu Artikel 5 Nummer 2 Absätze 2 bis 8 verwiesen. Die Vorschrift wurde
bei den Begriffsdefinitionen eingefügt, um ihr Allgemeingültigkeit für sämtliche Zuverlässigkeitsbeurteilungen
nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zu verleihen.

Zu Nummer 2
Der Verweis auf § 2c Absatz 2 KWG wird um die im KWG neu eingeführte Haftungsbegrenzung für
Stimmrechtstreuhänder erweitert. Bisher haften diese, im Gegensatz zu den von der Bundesanstalt gemäß § 40
Absatz 2 KAGB bestellten Sonderbeauftragten, unbeschränkt. Dies führt dazu, dass Versicherungsschutz für die
Tätigkeit als Stimmrechtstreuhänder, wenn überhaupt, nur gegen sehr hohe Prämien zu erhalten ist. Dabei ist
zusätzlich zu berücksichtigen, dass Stimmrechtstreuhänder in der Regel in Sondersituationen gegen den Willen
des eigentlichen Stimmrechtsinhabers eingesetzt werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Inhaber der
bedeutenden Beteiligung rechtlich nicht nur gegen die Bestellung des Treuhänders, sondern auch gegen dessen
Entscheidungen im Rahmen seines Mandats wehren wird (Prozessrisiko), ist stark erhöht. Dementsprechend
schwierig ist es, eine zuverlässige und fachlich geeignete Person zu finden, die bereit ist, diese Tätigkeit
wahrzunehmen. Das Problem lässt sich nur durch Einführung einer Haftungsbegrenzung lösen.

BT-Drs. 20/4326 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/4326, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 298.138–299.628 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 485413ac642a0bc7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP