Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 20/4326 · S. 80
Zu Artikel 10 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches)
Zu Artikel 10 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches) Zu Nummer 1 Zur Begründung wird auf Abschnitt II (Wesentlicher Inhalt des Entwurfs) Nummer 11 im Allgemeinen Teil der Begründung und auf die Begründung zu Artikel 5 Nummer 2 Absätze 2 bis 8 verwiesen. Die Vorschrift wurde bei den Begriffsdefinitionen eingefügt, um ihr Allgemeingültigkeit für sämtliche Zuverlässigkeitsbeurteilungen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zu verleihen. Zu Nummer 2 Der Verweis auf § 2c Absatz 2 KWG wird um die im KWG neu eingeführte Haftungsbegrenzung für Stimmrechtstreuhänder erweitert. Bisher haften diese, im Gegensatz zu den von der Bundesanstalt gemäß § 40 Absatz 2 KAGB bestellten Sonderbeauftragten, unbeschränkt. Dies führt dazu, dass Versicherungsschutz für die Tätigkeit als Stimmrechtstreuhänder, wenn überhaupt, nur gegen sehr hohe Prämien zu erhalten ist. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Stimmrechtstreuhänder in der Regel in Sondersituationen gegen den Willen des eigentlichen Stimmrechtsinhabers eingesetzt werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Inhaber der bedeutenden Beteiligung rechtlich nicht nur gegen die Bestellung des Treuhänders, sondern auch gegen dessen Entscheidungen im Rahmen seines Mandats wehren wird (Prozessrisiko), ist stark erhöht. Dementsprechend schwierig ist es, eine zuverlässige und fachlich geeignete Person zu finden, die bereit ist, diese Tätigkeit wahrzunehmen. Das Problem lässt sich nur durch Einführung einer Haftungsbegrenzung lösen.
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Herkunft
BT-Drs. 20/4326, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 298.138–299.628 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 485413ac642a0bc7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP